Heute kalte Progression, zwischen 1933 und 1945 legalisierter Raub.

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Bis zum Ende der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages werden allein über die so genannten heimlichen Steuererhöhungen dem Fiskus etwa 17,5 Milliarden Euro zusätzlich in die Kassen gespült. Im seit 64 Jahren nicht grundgesetzkonformen deutschen Steuerrecht kommt es bei einer Lohnerhöhung automatisch zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung. Diesen Effekt nennen Fachleute Progression. Dieser Effekt tritt doch auch dann ein, wenn die Lohnerhöhung lediglich die Inflation ausgleicht. Zwar hat dann der Arbeitnehmer brutto genauso viel verdient wie im Vorjahr, er muss aber verhältnismäßig mehr Steuern zahlen und bekommt Netto weniger ausgezahlt. Dieses Phänomen wird „kalte Progression“ oder „heimliche Steuererhöhung“ genannt und ist verfassungswidrig wie das gesamte bundesdeutsche Steuerrecht seit 64 Jahren.

Es gilt immer wieder darauf hinzuweisen, dass das bundesdeutsche Steuerrecht nahezu 1:1 aus dem Steuerrecht des “braunen NS-Terrorregimes” des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und seiner Mörderbande in das bundesdeutsche Rechtssystem trotz des am 23.05.1949 in Kraft getretenen Bonner Grundgesetzes hervorgegangen ist. Noch heute wird im Einkommensteuergesetz als Ausgabedatum der 16.10.1934 vermerkt, im RGBl. I, 1934, S. 1018 prangt unter dem Gesetz denn auch die Unterschrift des Massenmörders Adolf Hitler.

[red. Anm.: "Nationalsozialistische Weltanschauung wich mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes 1949 der Straflosigkeit für alle zugunsten des “Rechtsstaates” Bundesrepublik Deutschland von Amtsträgern verübte Verbrechen."]

Wie das NS-Terrorregime funktionierte, beschreibt eindrucksvoll die 2006 veröffentlichte Studie “Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution” von Dr. Ronald Faber, LL.M. (Yale), Verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien. Dort heißt es bereits zusammenfassend im Vorwort:

“In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt: Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.

Funktionierte es im Zivilrecht hauptsächlich über Rechtsfiguren, die die Lehre bereitstellte, musste im Steuerrecht eine besondere Rechtstechnik gefunden werden. Dieses Rechtsgebiet zeichnete sich ja stets durch eine relativ genaue gesetzliche Determination aus. Das Regime hatte die eng am Gesetz hängenden Finanzbeamten und Finanzrichter in den Griff zu bekommen:  Zur Aushebelung des positiven Rechts wurde hier der singuläre Weg beschritten, mit § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 anzuordnen, dass die Steuergesetze nach „nationalsozialistischer Weltanschauung“ auszulegen seien, dass die „Volksanschauung“ zu berücksichtigen sei und dass dies auch für die Beurteilung von Tatbeständen (was immer das rechtsdogmatisch bedeuten sollte) zu gelten habe. Damit wurde das nationalsozialistische Naturrecht der „höherwertigen“ Rasse über eine globale Rechtsanwendungsregel zum Inhalt des positiven Rechts und so gelang es, das allgemeine – an sich nicht diskriminierende – Steuerrecht zum Mittel der wirtschaftlichen Vernichtung hauptsächlich der Juden zu machen.”

[red.: Anm.: "Legalisierter Raub"]

Aufgrund dessen, dass bis heute die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der alle drei Gewalten als unmittelbar geltendes Recht bindenden unverletzlichen Grundrechte faktisch leer laufen und stattdessen verschleiert mittels des Begriffes “Rechtsstaat” seit 64 Jahren die bereits in der Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” des Nazi-Juristen, NSDAP-Mitglied, SS-Rottenführer und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger favorisierte Willkür und Allmacht des Staates regieren, trägt weder das bundesdeutsche Steuerrecht noch die bundesdeutsche Finanzverwaltung oder gar deren Finanzgerichtsbarkeit das Prädikat “verfassungskonform”.

Bis heute sind zugunsten des Staates raubende und plündernde Finanzbeamte haftungs- und straffrei gestellt. § 353 Abs. 1 StGB sowie der seit dem 15.06.1943 nicht mehr existierende Straftatbestand des Amtsmissbrauches im § 339 StGB a.F. sowie eine verfassungswidrige /-feindliche Rechtsprechung machen dieses bis heute möglich.

[red. Anm.: "Kein bundesdeutscher Finanzbeamter wird wegen Raubens und Plünderns zugunsten des Staates straffrechtlich belangt, das gilt selbst dann, wenn Finanzbeamte dabei alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes missachten, von fachgerichtlichen Entscheidungen ganz zu schweigen."]

[red. Anm.: "Stiftete Fritz Schäffer als erster Bundesfinanzminister am 11.01.1950 im Bundestag zum Hochverrat an?"]

Wie es um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /228011/)

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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Eine Antwort zu “Heute kalte Progression, zwischen 1933 und 1945 legalisierter Raub.”

  1. B. Lenniger (Bundessprecher)

    Die offen das Rechtsstaatprinzip des Bonner Grundgesetzes verhöhnenden Gerichtsentscheidungen des BGH, des OLG Celle und des LG Stade lauten im Einzelnen:

    BGHSt 24, 326
    “Ein Finanzbeamter, der im Veranlagungsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung.”

    3 Ws 176/86, OLG Celle
    “Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Zwar hat sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.”

    11c Qs 65/11, LG Stade
    “Rechtskräftige und somit zu vollstreckende Grundentscheidungen im nachgelagerten Vollstreckungsverfahren werden nicht mehr überprüft, so dass es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide bzw. der Entscheidungen der Finanzgerichte ankommt. Die Frage der Rechtskraft ist dabei auch unabhängig von der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Entscheidung, so dass auch rechtswidrige Entscheidungen vollstreckt werden können.”

    Die Entscheidung des LG Stade knüpft nahtlos an folgende aus dem Jahr 1947 überlieferte Entscheidung des OLG Kiel an:

    Am 26. März 1947 bestätigte das Oberlandesgericht Kiel die Entscheidung der Vorinstanz des Landgerichts Lübeck. Der Senat argumentierte, die Amtstätigkeit eines Vollzugsbeamten sei bei pflichtgemäßer Vollstreckung immer rechtmäßig, ohne dass es auf die Völkerrechtswidrigkeit des Krieges oder der Illegalität und verbrecherische Betätigung […] ankomme. Für die Idee des Rechtsstaates und des Rechtsfriedens müsse als geringeres Übel die Vollstreckung fehlerhafter Urteile in Kauf genommen werden: »Auch wer durch unrichtiges Urteil zum Tode verurteilt ist, darf nicht unter Berufung auf Notstand den Vollzugsbeamten töten.« SJZ 1947, Sp. 323 (330)