Verteidigen bundesdeutsche auf das Bonner Grundgesetz vereidigte Polizeibeamte im Ernstfall die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland?

“Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten genügen heute nicht mehr, um ein ganzes Berufsleben lang erfolgreich arbeiten zu können. Deswegen sollen Polizeibeamtinnen und -beamte des Landes NRW dauerhaft an der rechtswissenschaftlichen Entwicklung teilhaben können. Die systematische, aufgabenbezogene rechtliche Fortbildung nimmt eine Schlüsselposition ein.” So heißt es auf Seite 14 im internen Publikationsorgan der nordrhein - westfälischen Polizei “Die Streife”, Ausgabe 6/10/11/13.

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Bundesinnenminister Dr. Gustav Heinemann als Berichterstatter im Kabinett Adenauer nach der Länderinnenministerkonferenz, Protokoll der 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950.

Sehr geehrter Herr [red. Polizeioberrat Christoph] Keller,

wie telefonisch vereinbart, erhalten Sie diese mail unter Hinweis auf den Artikel über die Zentrale Auskunftsstelle für Rechtsfragen in der Fortbildung der Polizei, NRW auf Seite 14 der Streife #6/10/11/13 wo es heißt:

“Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten genügen heute nicht mehr, um ein ganzes Berufsleben lang erfolgreich arbeiten zu können. Deswegen sollen Polizeibeamtinnen und -beamte des Landes NRW dauerhaft an der rechtswissenschaftlichen Entwicklung teilhaben können. Die systematische, aufgabenbezogene rechtliche Fortbildung nimmt eine Schlüsselposition ein.”

Das Ansinnen ist absolut löblich doch birgt das Ganze auch wiederum eine nicht zu unterschätzende Gefahr so lange nicht absolut sichergestellt ist, dass ausgeschlossen ist, dass Handeln der Polizei im Wege der Auslegung von Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland einschließlich aller Bundesländer endgültig der Beliebigkeit unterworfen wird. Das mag im Augenblick für Sie anmaßend klingen, dass ein Kriminalbeamter a.D. sich auf diese Weise bei Ihnen zu Wort meldet, doch dafür gibt es mehr als einen guten Grund, da bis heute in der Bundesrepublik Deutschland nur fragmentarisch die “braune Vergangenheit” zwischen dem 05.03.1933 und der bedingungslosen Kapitulation am 08.05.1945 aufgearbeitet wurde. Zunächst wurde geschwiegen, dann geleugnet und dann der Kreis der Täter möglichst klein gehalten und bis heute wird nicht wirklich hin geschaut was damals wie und unter welchen Umständen passiert ist. Die Annahme, es könnte und würde sich nicht wiederholen, ist wünschenswert aber in keiner Weise garantiert, denn die Forschungsergebnisse der Grundrechtepartei, die im August 2010 auf der Grundlage des Art. 21 GG unter maßgeblicher Beteiligung des Unterzeichnenden erfolgte, sprechen eine gegenteilige Sprache und sind vor allen Dingen einer anders lautenden Auslegung / Deutung nicht zugänglich, weil es sich um Fakten und nicht um Annahmen oder Meinungen handelt.

Als der Unterzeichnende im April 1973 in Münster an der LPS Carl Severing seinen Dienst antrat, wusste er so gut wie nichts über das NS-Terrorregime des Massenmörders Adolf Hitler und seines obersten Polizeiführers Heinrich Himmler und anderer Bestien bis hin zum Massenmörder des Volksgerichtshofes Roland Freisler. Es herrschte Angst damals vor dem Linksterrorrissmus. Während der gesamten schulischen Ausbildung in Münster, Bork und Stukenbrock trat währenddessen kein Jurist als Lehrender vor den Lernenden auf. In Münster lehrte 1973 ein PHK Wolf Strafrecht und Strafprozessrecht. Als dieser damals vor dem Klassenverband erklärte, dass die rechtliche Ausbildung der Polizei gegenwärtig eine bessere darstellen würde, als die eines Juristen, löste diese Behauptung sowohl Heiterkeit als auch Erstaunen aus und im Laufe der Zeit hat sicherlich kaum noch  einer an diesen Ausspruch des PHK Wolf gedacht. Dem Unterzeichnenden ging es da nicht anders.

Besonderen Wert wurde damals darauf gelegt, dass der Inhalt und die absolute Vorrangstellung des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sowie die damit einhergehende Normenhierarchie begriffen wurde. Immer und immer wieder wurden die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gegenüber den drei Gewalten in den Vordergrund gestellt. Beispielhaft die Erklärung denn auch, dass dann, wenn der Polizeibeamte den Zeigefinger am Abzug seiner Dienstwaffe krümmt, er nicht nur 2,5 kg Abzugsgewicht überwindet, sondern er damit einen Verwaltungsakt in Gestalt des Projektils unumkehrbar auslöst, der / das ggf. beim Gegenüber tödlich einschlagen wird und der- oder diejenige Person dann nicht mehr auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG den grundgesetzlich unverbrüchlich garantierten Rechtsweg beschreiten könne, weil der- oder diejenige in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt verletzt wird. Eine einprägsamere Warnung vor möglicherweise rechtswidrigen und somit gleichzeitig verfassungswidrigem Schusswaffengebrauch (Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen Grundrechtsträger) ist dem Unterzeichnenden danach nicht wieder bekannt geworden. Stattdessen heißt es nicht erst seit heute “erst schlagen, dann fragen, denn der “Kunde” kann ja klagen”. Der Massenmörder Heinrich Himmler wird 1935 damit zitiert, dass er von sich gab, dass er das Recht im Kopf habe und ihn der Inhalt der §§ nicht interessiere.

Der Unterzeichnende gehörte in Bielefeld dann zum Kreis derer, die ausgewählt worden waren, um auch in Bielefeld ein Spezialeinsatzkommando (SEK) aufzubauen. Damals trugen alle diese Einheiten den offiziellen Namen “Sondereinsatzkommando”, denn niemand hat in den 70iger Jahren bei der Polizei und anderswo von Adolf Eichmanns Sondereinsatzkommdo (SEK) gewusst oder wissen wollen. Hier fand dann irgendwann ein Umdenken statt. Es reicht aber nicht, auch nicht nur in Gestalt von Gedenkstätten zu erinnern, denn es wurden nach der bedingungslosen Kapitulation am 08.05.1945 nicht alle Nazis inhaftiert und wie auch immer vernichtet.

Als der Unterzeichnende 1992 nach einer dramatischen Krebserkrankung polizeidienstuntauglich geschrieben und pensioniert wurde, war er zuvor nach einem Länderwechsel in Niedersachsen noch von S zu K gewechselt und war beim Landeskriminalamt Niedersachsen noch vor der Wiedervereinigung beim Staatsschutz tätig gewesen. Um so unglaublicher waren dann die dann bis zur Gründung der Grundrechtepartei dem Unterzeichnenden zuteil gewordenen Erfahrungen was den Umgang der öffentlichen Gewalt mit Grundrechtsträgern ausdrücklich im Licht des Bonner Grundgesetzes als immer noch ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland betrifft.

Bereits 2007 hat der Unterzeichnende seine unmittelbaren persönlichen Erlebnisse sowie erste ad hoc ins Auge gefallenen und als systematischen Verfassungs- und Rechtsbruch zu klassifizierende Machenschaften der öffentlichen Gewalt ins Netz gestellt, nachdem im Innenverhältnis nicht und / oder abweisend reagiert worden ist, denn auch ein Beamter a.D. oder i.R. hat sich aufgrund seines mit der Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland als seinem Dienstherren abgeschlossenen “Sklavenvertrages / Alimentationsprinzips” in dieser Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beamtenrechtlich korrekt zu verhalten. Werden Hinweise auf verfassungswidriges / feindliches Verhalten im Innenverhältnis aber negiert und / oder fortgesetzt betrieben, so ist es sodann die Pflicht eines jeden, diese die freiheitlich - demokratische Grundordnung sowie das Rechtsstaatsprinzip gefährdenden Vorgänge / Abläufe öffentlich zu machen ggf. unter namentlicher Nennung der handelnden Amtsträger, um eine Wiederholung der Vergangenheit in anderer Gestalt zu verhindern.

Telefonisch unterhielten Sie und der Unterzeichnende sich ansatzweise über die die Frage der Strafbarkeit des Amtsmissbrauches. Nun gibt es diesen Straftatbestand seit dem 15.06.1943 nicht mehr, ersatzlos gestrichen und gleichzeitg wurden die Nötigung und Erpressung mit Abs. 2 der Gesinnungsjustiz geöffnet. Bis 1954 !!! hieß es dort “gesundes Volksempfinden”, dann wurden die Absätze 2 nicht etwa ersatzlos gestrichen, sondern “gesundes Volksempfinden” durch “verwerflich” ersetzt.

Der Unterzeichner fragte Sie, ob Ihnen die “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 bekannt wäre. Da Sie dieses verneinten, schilderte der Unterzeichnende kurz die Bedeutung dieser franz. Entscheidung für den heutigen Zustand der Bundesrepublik Deutschland im Lichte der Tatsache, dass bis heute kodifizierte Recht des Massenmörders Adolf Hitler für verfassungskonformes Gesetzesrecht gehalten und bedenkenlos angewendet wird. Tatsache ist, dass diese inter omnes und nicht inter partes alle deutschen Verwaltungsstellen und Gerichte bindende ergangene Entscheidung sich ausdrücklich mit der Frage befassen musste und befasst hat, ob das NS-Terrorregimes legal oder illegal an die Macht gekommen ist, denn illegal bedeutet, so wie es die Entscheidung auch in sich trägt, dass das gesamte kodifizierte Recht des Massenmörders mit dessen Tod ersatzlos untergegangen ist. Das bedeutet aber auch, dass alles während der NS-Herrschaft seit dem 05.03.1933 (nicht seit dem 30.01.1933) vernichtete Recht wieder aufgelebt ist, so dass im übernommenen StGB 1949 der Tatbestand des Amtsmissbrauches im § 339 StGB a.F. wieder wirksam und somit auch gemäß Art 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB seinen Platz einnimmt, bis heute, sich aber gewisse Kreise seit 1949 der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” verweigern, obwohl gemäß Art. 139 GG alle drei Gewalten unverbrüchlich bindet. Es hat den Unterzeichnenden gefreut, dass Sie die aufgezeigte Rechtsfolge spontan nachvollzogen haben und zum selben Ergebnis gekommen sind, quasi “wenn, denn dann” und nicht wie bis heute mehr und mehr durch den grassierenden Einfluss der wenig bis gar nichts mit Wissenschaft zu tun habenden Rechtswissenschaft offen wieder zutage tritt: “Recht ist, was … nützt”.

Diejenigen “brauen Figuren”, die mit sog. Persilscheinen entnazifiziert in bundesdeutsche Spitzenämter gelangten anstatt mindestens hinter Gittern und das auch ein Leben lang, haben bereits im parl. Rat, dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes maßgeblich dafür Sorge getragen, dass trotz wachsamen Augen der Alliierten Westmächte der “Maßnahmenstaat” des NS-Terrorregimes seinen Fortgang erhielt. Die Wortprotokolle des parl. Rates lesen sich denn auch wie eine Explosionszeichnung eines Motors, den man sowohl zusammenbauen als auch wieder damit demontieren kann ohne Schaden an den Teilen anzurichten.

Ausdrücklich sind die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm nie einer wie auch immer gearteten Auslegung zugänglich gewesen und sind es bei heute nicht, trotzdem wurde sich seit dem ersten Tage des Inkrafttretens am Wortlaut und Wortsinn des GG vergangen. Der Hochverrat z.B. war in Art. 143 GG verankert. Sollte von dort in ein Bundesgesetz übergeführt werden. Nicht aber sollte er aus dem GG ersatzlos gestrichen werden und schon gar nicht durfte dieses mit einem einfachen Strafrechtsänderungsgesetz entgegen Art. 79 GG erfolgen. Man tat es trotzdem.

Vorkonstitutionelles Recht wird bis heute solches kodifiziertes Recht bezeichnet, dass die damaligen persilscheingewaschenen Täter nicht missen wollten, es aber mit dem Bonner GG nicht konform ging, es also am Art. 123 GG scheitern würde. Man fand eine Begründung, die haarsträubender nicht klingt, dass nämlich der vorkonstitutionelle Gesetzgeber die Rechtsbefehle des Bonner GG ja nicht kennen konnte.

Im parl. Rat wurde stundenlang in mehreren Sitzungen um das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gerungen. Bis heute soll es garantieren, dass es kein Gesetz gibt, dass Grundrechte einschränkt und diese nicht namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels nennt, um dem Rechtsunterworfenen zu signalisieren, dass seine Grundrechte eingeschränkt werden dürfen. Schränkt ein Gesetz Grundrechte ohne Erfüllung des Zitiergebotes ein, ist das Gesetz ex tunc nichtig und darf nicht angewendet werden. Es gibt eine Vielzahl von gegen das Zitiergebot verstoßenden Gesetzen, doch sie werden mit Freude angewandt, denn der “Kunde” kann ja klagen. Nur was macht der, der aufgrund der Anwendung eines ungültigen Gesetzes erschossene “Kunde” (Grundrechtsträger) dessen unverletzliche Grundrechte nicht wiederherstellbar verletzt wurden?

Wo ist das in Art. 92 und 95 GG am 23.05.1949 unverbrüchlich verankerte “oberste Bundesgericht”, das nie eingerichtet wurde, statt dessen entgegen Art. 79 GG 1969 dieser Rechtsbefehl einfach ersatzlos aus dem GG gestrichen wurde?

Wie kann der Bundestag die Richter an das BVerfG von einem im Bonner GG nicht normierten Richterwahlausschuss wählen lassen? Art. 94 ist nicht gleichzusetzen mit Art. 95 GG, denn der parl. Rat wusste sehr wohl, was ein Richterwahlausschuss ist und was der Bundestag als Ganzes ist. Das Regelwerk BVerfGG muss denn auch verfassungskonform sein und kann nicht in § 6 BVerfGG einen Richterwahlausschuss entgegen Art. 94 GG normieren. Verantwortlich dafür war der Nazi-Jurist und SS-Rottenführer und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger. Fünf Todesurteile hat er dort erwirkt. Selbst in Notwehr gehandelt habende Täter ließ er köpfen. Geiger schrieb als Adlatus des ersten Bundesjustizministers Dr. Thomas Dehler den Entwurf zum BVErfGG. Die geistige Gesinnung Geigers ist noch heute in dessen Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” nachzulesen. Darin widerspricht Geiger dem Glauben, dass die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssen. So ist denn auch nicht verwunderlich, dass das BVerfGG bis heute auch gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, ermächtigt es doch das BVerfGG Durchsuchungen und Beschlagnahmen anzuordnen. Die Strafvorschrift ist 1972 klammheimlich aus dem BVerfGG ersatzlos gestrichen worden, um keine schlafenden Hunde zu wecken? Von Verfassungskonformität und Rechtsgültigkeit kann beim BVerfGG ebenso wenig gesprochen werden wie bei der verfassungswidrigen Wahl der Richter zum BVerfG, oder?

Freisler, der Massenmörder des Volksgerichtshofes, erließ 1935 eine Rechtsverordnung im Namen des Massenmörders Hitler auf der Basis des Ermächtigungsgesetzes von 1933, mit dem Ziel, dass die freigemachten Richterstellen (Juden mussten gehen und nicht nur das) mit Assessoren besetzt wurden, um den Bedarf an Richtern (Mördern) zu decken.

Anstatt im Geiste des Bonner GG nur persönlich und sachlich unanhängige Richter gemäß Art. 97 GG und seit 1953 auch gemäß Art. 6 EMRK auf bundesdeutsche Richterbänke zu lassen, wurde das Hilfsrichterwesen des Roland Freisler einfachgesetzlich in die bundesdeutschen Prozessgesetze verfassungswidrig bis heute implantiert. Damit ist bis heute ein Zustand geschaffen und beibehalten worden, der europa- und weltweit seinesgleichen sucht. Das sog. Hilfsrichterwesen betrifft auch die Staatsanwälte, da alle dieselbe Ausbildung genießen. Das schafft Abhängigkeiten, die den Willkür- und Allmachtsgedanken Geigers entsprechen. Geiger war übrigens zwei Jahrzehnte in Personalunion am BGH und BVerfG, damit dort nichts anbrannte in den ersten Jahren der jungen Republik und der ungewollten Idee vom Rechtsstaat im Lichte des Bonner Grundgesetz mit dessen unverbrüchlicher Bindung der drei Gewalten an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht. Geiger ist sodann auch der maßgebliche Erfinder des verfassungswidrigen überpositiven Richterrechts, das zum erkennbar zum Ziel hat, die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner GG der Beliebigkeit preiszugeben.

Um Sie hier nicht weiter zu langweilen, schauen Sie sich sich in stiller Stunde die einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei an und denken dabei an den Wortlaut und Wortsinn des Grundgesetzes, des gültigen Gesetzes sowie die Normenhierarchie und vergessen Sie die im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland keinen Platz habenden Kommentare von wem auch immer.

http:/grundrechtepartei.de/Kategorie:Rechtsstaatsreport

http:/grundrechtepartei.de/Expertise:Amtsmissbrauch

http:/grundrechtepartei.de/Tillessen-Prozess

http:/grundrechtepartei.de/Expertise:Tribunal_G%C3%A9n%C3%A9ral

Zugunsten des Staates von Amtsträgern gegen den einzelnen Grundrechtsträger verübte Straftaten bleiben bis heute aufgrund von entsprechender Gestaltung der einzelnen Strafrechtsnormen ungesühnt. Ausdrücklich sind alle Amtsträger, die zugunsten des Staates vorsätzlich Steuern, Gebühren und Abgaben überheben straflos, wenn sie das Überhobene nicht in die eigene Tasche stecken.

http:/grundrechtepartei.de/Expertise:Straffreiheit_bei_Abgaben%C3%BCberhebung

!972 und 1986 haben der BGH und das OLG Celle auch die Rechtsbeugung für diese Fälle gekippt, auch wenn der Wortlaut und Wortsinn des § 336 StGB und heute § 339 StGB dafür keinen Raum lässt. Im Bezug auf die Finanzbeamten hat das OLG Celle in seiner Entscheidung 3 Ws 176/86 noch als letzten Satz hinzugefügt, dass der Finanzbeamte sich zwar an das Recht zu halten hat, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 3 GG passen da wohl dann nicht mehr dazu, oder ? Da sollte jeder Polizeibeamte, der Amtshilfe leisten soll, sich seines die unverletzlichen Grundrechte nicht ohne ausreichende grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage einschränken zu dürfen erinnern. Erinnern sollte er sich aber auch der Tatsache, dass die GESTAPO zusammen mit der Berliner NS-Finanzverwaltung im KZ Auschwitz z.B. von den dort zur Vergasung weilenden Juden vor ihrem Gang in die Gaskammern, eine Steuererklärung abverlangt haben, damit das Verwerten des faktisch geraubten jüdischen Eigentums bis heute legal erscheint, wie auch die geraubte Kunst ohne die Tillessen/Erzberger-Entscheidung legal wirkt, bis heute.

Insbesondere ist die bundesdeutsche Finanzverwaltung und ihr erster Bundesfinanzminister Fritz Schäffer für die vorsätzliche Ignoranz des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Jeder halbwegs verfassungskonform denkende Amtsträger muss sich heute wundern, wenn er im Rubrum des EStG heute noch liest: Ausfertigungsdatum: 16.10.1934. Das “Erste Änderungsgesetz eines Einkommensteuergesetzes” am 11.01.1950 war also kein neuer, den Rechtsbefehlen des Bonner GG genügender Gesetzesentwurf, sondern das NS-EStG des Massenmörders Adolf Hitler, trägt übrigens auch dessen Unterschrift. Die Reichs-AO galt ohne grundgesetzliche Anpassung bis 1976, wurde sodann in die AO 1977 gewandelt, zwar wird das Zitiergebot seither gemäß § 413 AO unter ausdrücklicher Auslassung des Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) als beachtet hingestellt, nicht umfängliches Zitieren führt jedoch ebenfalls zur Ungültigkeit eines grundrechteeinschränkendes Gesetzes ebenso wie eine Rechtsverordnung, die entweder ohne ein Delegationsgesetz gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstößt oder nicht alle Ermächtigungsvorschriften zitiert.

Hier spielt bis heute das verfassungswidrige überpositive Richterrecht eine maßgebliche wenn auch verfassungswidrige Rolle:

http:/grundrechtepartei.de/Expertise:%C3%9Cberpositives_Richterrecht

Wie mit Nicht-Urteilen und nichtigen Entscheidungen zu verfahren ist im Lichte des Bonner GG, liest sich hier, denn der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet nicht gleichzeitig die Ermächtigung zum verfassungswidrigen Handeln und Durchgreifen bis hin zum Schusswaffengebrauch, der nämlich ggf. tödlich sein kann.

http:/grundrechtepartei.de/Expertise:Nicht-Urteile

Den einzelnen Polizeibeamten trifft z.B. im Amtshilfeverfahren ohne wenn und aber auch die Garantenpflicht und entbindet ihn somit nicht von einer Prüfung seines Auftrages:

http:/grundrechtepartei.de/Expertise:Garantenpflicht

Die gegenwärtige behördlich organisierte eigene NS-Forschung ist allerorten mit größter Vorsicht zu betrachten, denn aufgrund des jahrzehntelangen Miteinanders haben sich längst wieder Strukturen gebildet, die alles andere als geneigt sind, die ungeschminkte Wahrheit bis heute ans Licht gelangen zu lassen.  So werden Sie in Sachen “Tillessen/Erzberger” auf eine Doktorarbeit stoßen, wenn Sie recherchieren und das werden Sie, so schätzt der Unterzeichnende Sie ein, denn Sie sind ja zumindest in Herford ein Praktiker gewesen. Diese Doktorarbeit “Der Fall des Erzberger-Mörders Heinricht Tillessen” liefert ungekonnt den Beweis, dass die “Tillessen/Erzberger - Entscheidung” eine Gerichtsentscheidung der Alliierten zu sein scheint, wie jede andere auch. Die Doktorarbeit liegt dem Unterzeichnenden im vollen Wortlaut vor ebenso wie die drei Sprachausgaben der Entscheidung des Tribunal Général vom 06.01.1947 ebenso natürlich die vollständigen Militärgesetze von damals, die Gerichtsentscheidungen verbindlich für wen auch immer wo machten im Besatzungsgebiet. Dass diese Doktorarbeit dann mit dem “Werner-Pünderpreis”, einem antifaschistischen Preis ausgezeichnet worden ist, spottet aufgrund des Inhaltes der Doktorarbeit jeder Beschreibung. Verwunderlich ist es denn auch nicht mehr, dass die Unterlagen, die zur Vergabe des Preises geführt haben, nicht mehr auffindbar sind, weder bei denen, die den Preis jährlich ausloben noch in den Unterlagen der Uni Frankfurt. Um so interessanter sind die Personen, die damit in Zusammenhang zu bringen sind. Ernst Stolleis war Oberbürgermeister von Ludwigshafen und verbrachte die Juden aus der Stadt schneller als der Führerbefehl es verlangt hatte. Stolleis wurde Vermögensverwalter des geraubten / zurückgelassenen jüdischen Vermögens. Ernst Stolleis erwarb 1950 den Karl-Theodor-Hof, ein Weingut in Mußbach /RLP. Wo das Geld herstammt, ist bis heute nicht wirklich geklärt. Der Sohn Michael Stolleis ist der Veranlasser der Doktorarbeit, die der RA Cord Gebhadt dann 1994 schrieb. Dieser Stolleis hat drei Bände zum nationalsozialistischen Recht geschrieben, die er seinem Vater widmete. Stolleis verbreitet heute noch öffentlich, dass die Machtergreifung am 30.01.1933 erfolgt sei, er widerspricht damit der franz. Tribunal Général - Entscheidung und trägt damit quasi dazu bei, dass die inter omnes ergangene und die drei Gewalten bis heute bindende Wirkweise der Tribunal - Général - Entscheidung bis heute unterdrückt bleibt.

Auf die Entscheidung gestoßen ist der Unterzeichnende vor zwei Jahren in einem Artikel über das Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 des ifz in München aus dem Jahr 1953. Darin wurde nebenbei von dem Autor diese Entscheidung angesprochen aber seitenweise der Versuch unternommen, das Zustandekommen des Ermächtigungsgesetzes ohne verfassungskonform konstituierten Reichtstag zu rechtfertigen. Das OLG Thübingen war das erste deutsche Gericht im März 1947, dass mit der Tribunal - Entscheidung umgehen musste, hatte laut diesem Artikel des ifz die das kodifizierte NS-Recht vernichtende Wirkung des Urteils erkannt und ist dann auf die Idee gekommen, es als Gewohnheitsrecht auszulegen, dass ersatzlos untergegangene NS-Recht.

Der Unterzeichnende hofft, dass er Sie nicht gelangweilt hat mit dieser mail und Sie sich nicht noch mehr gelangweilt sehen in der Konfrontation mit den genannten aber auch darüber hinaus gelisteten einschlägigen Expertisen, denn sie wurden auf der Basis des Anspruchs aus der Praxis für die Praxis angefertigt. Gerne nimmt der Unterzeichnende Widersprüche entgegen, so sie denn nicht Meinung und / oder Rechtsauffassung sind.

Für die ZARF ist sicherlich auch der unvollständige Fragenkatalog “Wussten Sie schon, dass…” interessant:

http:/grundrechtepartei.de/Wussten_Sie_schon

Zur Erbauung dürfen Sie sich ausdrücklich der auf der Seite der Grundrechtepartei inzwischen hinterlegten politischen Karikaturen erfreuen.

http:/grundrechtepartei.de/Karikaturen

Mit freundlichen Grüßen

Burkhard Lenniger
Kriminalbeamter a.D.
Bundessprecher
Grundrechtepartei
0049 -(0)4751 - 9 11 11 5

GRUNDRECHTEPARTEI

»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

Bundesverband: Prenzlauer-Allee 35, 10405 Berlin
Telefon: ++49/(0)30/31 56 51 24
Telefax: ++49/(0)30/31 56 51 25
http:/grundrechtepartei.de

[red. Anm.: bis heute hat sich der Polizeioberrat Christoph Keller nicht zur Sache eingelassen.]

Wie es ansonsten um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 33 einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

Bis heute sind die Verbrechen der deutschen Polizei im NS-Terrorregime nur unvollständig aufgearbeitet, so dass es in Kenntnis dessen nicht früh genug heißen muss: “wehret den Anfängen”.

[red. Anm.: "Als der "Freund und Helfer" zum Mörder wurde. Eine Ausstellung und ein Film zeigen, wie tief die Polizei im Dritten Reich in Rassenpolitik und Vernichtungskrieg verstrickt war." (Quelle: "DIE WELT", 23.03.2011) Zitat auszugsweise:

"Wer Macht ausüben will, braucht dazu Machtmittel – und das heißt seit dem 19. Jahrhundert fast immer: die Polizei. Ohne Repräsentanten der Staatsgewalt, meist in Uniform, lässt sich keine Regierung aufrechterhalten, eine demokratische so wenig wie eine diktatorische. Deshalb kommt der Polizei im modernen Staat eine so zentrale Bedeutung zu. Heute ist die deutsche Polizei unzweifelhaft rechtsstaatlich; ganz wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel seit vielen Jahren. Doch das war nicht immer so."]

Heute ist die deutsche Polizei unzweifelhaft rechtsstaatlich“, ist eine kühne Behauptung des Autors Sven Felix Kellerhoff. Würde er sich mit den heute im Rechtsstaatreport der Grudrechtepartei veröffentlichten  einschlägigen Expertisen befassen, würde er sicherlich den Satz “Heute ist die deutsche Polizei unzweifelhaft rechtsstaatlich” mit einem größeren Vorbehalt versehen, als er das am 23.03.2011 getan hat, als er nämlich seine Behauptung wie folgt doch vorsichtig relativierte, Zitat: ganz wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel seit vielen Jahren”.

Die bundesdeutsche Polizei ist spätestens seit der deutsch-deutschen Wiedervereinigung sowohl im Ausbildungs- als auch operativen Geschäft längst eingebunden in die verfassungswidrigen Aktivitäten der rechtsprechenden Gewalt, für die an Stelle ihrer unverbrüchlichen grundgesetzlichen Bindung an Gesetz und Recht sowie an die gegenüber allen drei Gewalten unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte einzig die Regel der verfassungsfremden ergebnisorientierten Entscheidung zu gelten scheint.

(Orignalartikel: /228074/)

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>