Im Parlamentarischen Rat war es 1948/49 noch hoch hergegangen. Es wurde mehrfach die Frage diskutiert, ob man es tun sollte oder nicht, nämlich dem Gesetzgeber Fesseln anzulegen für alle die Fälle, wenn dieser nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als dann ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland grundrechtseinschränkende Gesetze und Verordnungen erlassen will. Und man hat sich durchgerungen, dem Gesetzgeber solche Fesseln tatsächlich anzulegen und zwar in der Formulierung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wo es bis heute unverbrüchlich und den Gesetzgeber zwingend bindend heißt:
“Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”
Und dann geschah es doch und nicht etwa erst Jahre später, nein nur ganze 83 Tage hat es gedauert und es war nachträglich unheilbar passiert, denn das erste Wahlgesetz der Bundesrepublik Deutschland musste im Licht des Art. 19 Abs. 1 GG ohne jeden Zweifel die zwingende Gültigkeitsvorschrift des Abs. 1 Satz 2 beachten, so denn dann Grundrechte eingeschränkt werden würden. Und das wurden sie in Gestalt der Vorschrift des § 21, der da lautete:
“Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, […] wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000.- DM bestraft, soweit nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist.”
Während man mit Hilfe dieser Vorschrift also die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG einschränkte, versäumte man es, dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu folgen und unterließ es mithin, die einzuschränkenden Grundrechte namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels im ersten Bundeswahlgesetz zu nennen mit der Folge, dass das erste Bundeswahlgesetz der Bundesrepublik Deutschland seit dem Tage seines Inkrafttretens am 15.06.1949 ungültig ist. Daran ändert auch das nochmalige Handanlegen von Seiten der Ministerpräsidenten der Länder nichts, so dass auch die Fassung des ersten Bundeswahlgesetzes vom 05.08.1949 ebenfalls wegen des fortgesetzten Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig geblieben ist.
Die Folgen sind gravierend, denn es hat sich bis heute niemals ein verfassungskonform zustande gekommenes Parlament in Gestalt des Deutschen Bundestages gebildet, so dass es bis heute in der Bundesrepublik Deutschland keinen verfassungskonform zustande gekommenen Bundesgesetzgeber, geschweige denn einen verfassungsändernden Gesetzgeber gibt. Das in der Folge auch alle Bundesregierungen und ebenso die gesamte Rechtsprechung diesem ersten ungültigen Bundeswahlgesetz zum Opfer fallen, ist nur folgerichtig.
Wer mehr zu diesem bundesrepublikanischen Verfassungsgau erfahren möchte, der schaut auf die Seite der Grundrechtepartei und studiert die jüngste diesbezügliche Expertise zu der Frage
“Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?”
Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.
»Ex iniuria ius non oritur«
(Aus Unrecht entsteht kein Recht)
Der Karikaturist der Grundrechtepartei kommt hier zu folgender bildhaften Darstellung des nach nur 83 Tagen Bonner Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland 1949 eingetretenen Zustandes:

Dem ist von Autorenseite nichts mehr hinzuzufügen. Allen Skeptikern sei an dieser Stelle jedoch ausdrücklich versichert, das Bonner Grundgesetz hat bis heute seine am 23.05.1949 erlangte Gesetzeskraft als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt behalten und das ist auch gut so, denn das Bonner Grundgesetz ist ein voll funktionsfähiges Gesetz und bedarf nun endlich seiner Erfüllung.
(Ariginalartikel: /230499)