Mit dem Tod des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler am 30.04.1945 und der bedingungslosen Kapitulation am 08.05.1945 ist das gesamte kodifizierte Recht des NS-Terrrorregimes sowohl faktisch als auch konstitutiv aufgrund der Alliierten Gesetzgeung in Gestalt des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 vom 20.09.1045 ersatzlos untergegangen, denn wie die “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 richtigerweise entschieden hat, war der Massenmörder und seine Nazi-Bande nicht verfassungskonform nach der Reichstagswahl am 05.03.1933 an die Macht gekommen. Auch eine Revolution hat es seitens des Massenmörders Adolf Hitler zwischen 1933 und 1945 nicht gegeben.
Trotz der bekannten und für alle deutschen Verwaltungsstellen und Gerichte bindenden “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général vom 06.01.1947 meinten Rechtsprechung und Rechtslehre Anfang /Mitte 1947 plötzlich, dass Art. III Ziff. 6 MilRegG I, wonach die Auslegung eines NS-Gesetzes an dem klaren Sinn des Wortlautes zu orientieren ist, herleiten zu können, dass der Wille und die Motive des Gesetzgebers und der damalige Zweck des Gesetzes bei der Frage nach der Weitergeltung eines Gesetzes nicht zu berücksichtigen seinen:
Der Umstand, dass politische Motive bei der Neufassung einer Rechtsnorm von erheblichem Einfluss waren, verleiht für sich allein dieser noch nicht den Charakter eines nationalsozialistischen Gesetzes. Ebenso wenig ist die tatsache entscheidend, dass eine Rechtsnorm in nationalsozialistischer Zeit zu politischen Zwecken missbraucht wurde, oder dass sie von vornherein zu diesem Zweck geschaffen wurde, zu politischen Zwecken missbraucht zu werden [...]. Maßgebend für die Beurteilung ist der objektive Inhalt. Denn Gesetze führen nach ihrem Erlass ein Eigenleben.
Das Prüfungskriterium “objektiver Wortlaut” negiert das entwickelte Prüfungsschema für gesetzliches Unrecht in drei Punkten: Die in der Verleugnungsthese berücksichtigten Motive des Gesetzgebers bleiben unberücksichtigt, die Frage nach der Legitimität des Gesetzgebers wird überhaupt nicht gestellt, und indem ein “reines Gesetz” angenommen wird, das nur durch die Rechtsprechung “missbraucht” wurde, wird die Praxis des Unrechts-Staates, das Zusammenspiel von diskriminierender Gesetzgebung und willkürlicher Gesetzesanwendung, verkannt.
Am 15.06.1943 wurde per NS-Rechtsverordnung der Straftatbestand des Amtsmissbrauches (§ 339 RStGB) ersatzlos gestrichen. Gleichzeitig wurde in den §§ 240 und 253 RStGB gleichlautet Abs. 2 eingeführt:
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht.
Wenn für den nationalsozialistischen Charakter eines Gesetzes allein dessen sachlicher, objektiver Inhalt entscheidend ist, werden Formulierungen wie “Schutz des Volkes” oder “gesundes Volksempfinden” zu den Gesetzen bloß äußerlicher “Phraseologie“, zu bloßen “nationalsozialistischen Schlagworten”, zu einer “nationalsozialistischen Verbrämung eines richtigen Rechtssatzes”, die die Norm noch nicht zum typisch nationalsozialistischen Gesetz stempelt. Vielmehr seien, um den richtigen, auch im demokratischen Staat anwendbaren Rechtssatz aus dieser “Verbrämung” herauszuschälen, diese Schlagworte einfach durch “objektive Betrachtungsmaßstäbe” zu ersetzen und das Gesetz einer rechtsstaatlichen Auslegung zu unterstellen. Schon erhält man ein rechtsstaatliches Gesetz.
Damit ist die Anwendbarkeit der §§ 240 und 253 StGB bejaht “mit der Einschränkung, dass an die Stelle des Begriffs “gesundes Volksempfinden” der Begriff “gute Sitten” zu treten hat. (Fundstelle: OLG Koblenz 24.04.1947, SJZ 1947, Sp. 441;)
Bis Ende 1946 / Anfang 1947 war sich die Rechtsprechung hingegen weitgehend einig, dass nach Art. III Ziff. 7 MilRegG I, der die Bestrafung nach gesundem Volksempfinden verbot, auch die Anwendbarkeit der §§ 240 und 253 StGB entfällt, da der Begriff “gesundes Volksempfinden” das ganze Gesetz prägte.
“Alle Strafgesetze, die den Begriff des gesunden Volksempfindens verwenden und damit den Anwendungsbereich des Strafgesetzes umschreiben, haben die Geltung verloren.”
Das Abstellen auf den objektiven Wortlaut, die bereinigte Auslegung und die Unterstellung der NS-Gesetze unter einen rechtsstaatlich-rationalen Rechtsbegriff und einer entsprechenden Gesetzesauslegung ermöglichte, die NS-Gesetze des Massenmörders als “normales Abweichen des “Seins” von dem rechtlichen “Sollen” zu bewältigen, ohne sich die fundamentale Differenz zwischen einem rechtsstaatlichen und dem nationalsozialistischen Recht vergegenwärtigen zu müssen.

Die genannten Prüfungskriterien erweisen sich damit als Grundlage der Konstruktion einer Kontinuität des Rechts über 1945 hinaus. Vor dem Hintergrund der durch die alliierte Gesetzgebung eingeleitete Entlegitimierung der NS-Rechtsordnung sind sie als Formen des lautlosen Wiedereinstiegs in das NS-Rechtssystem zu bezeichnen. (Quelle: auszugsweise Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Mit diesem klammheimlich bis heute den gesetzgebenden Diktator und Massenmörder Adolf Hitler verherrlichendem juristischen Auslegungsmuster von verfassungsfeindlichen und rechtsstaatswidrigen Gesetzen ist es 65 Jahre lang sowohl dem Gesetzgeber als auch der Rechtsprechung und Rechtslehre gelungen, die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes trotz ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland auszuhebeln.
Systematisch wurde ersatzlos untergegangenes kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes in das bundesdeutsche Rechtssystem eingeschleust; systematisch wurden auch die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes in Gestalt des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG aber auch gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG missachtet und von der grundgesetzgebundenen Rechtsprechung und Rechtslehre im Wege der in den Jahren 1945 bis 1949 hinreichend erprobten Auslegungpraxis trotz Ungültigkeit von Anfang an (ex tunc) zu verfassungskonformen und mithin gültigen und anzuwendenden wenn auch grundrechteverletzenden Rechtsvorschriften erklärt.
Wie hat der Nazi-Jurist, SS-Rottenführer, NSDAP-Mitglied und Todesstrafen erwirkender Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger in seiner 1941 geschriebenen Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” verfassungsfeindlich zusammengeschmiert? Der Nazi-Jurist Geiger widersprach 1941 dem Glauben, dass die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssten.
Wohl nicht ohne verfassungsfeindlichen Hintergrund wurde mit dem ersten bundesdeutschen Gesetz, dem ersten Bundeswahlgesetz sogleich gegen die mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 unverbrüchlich wirksam gewordene Gültigkeitsvorschrift in Gestalt des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßen mit der Folge, dass das erste Bundeswahlgesetz ex tunc ungültig blieb und sodann es keine gültige Wahl des ersten Bundestages im August 1949 gegeben hat, so dass bis heute, also 65 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes ganze 83 Tage von einem verfassungskonformen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden kann und darf.Details lesen sich in der Expertise zu der Frage
Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?
Das Bonner Grundgesetz harrt daher seit 65 Jahren immer noch seiner Erfüllung.

Legt man die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der franz. Tribunal Général Entscheidung zugrunde, sind frappierende Ähnlichkeiten zur fragwürdigen Installation des Machtapparates Bundesrepublik Deutschland unübersehbar. In der sog. Wiener Studie „Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution“ von Dr. Ronald Faber, LL.M. (Yale), Verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien aus dem Jahre 2006 heißt es:
“In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt:
Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.”
“Funktionierte es im Zivilrecht hauptsächlich über Rechtsfiguren, die die Lehre bereitstellte, musste im Steuerrecht eine besondere Rechtstechnik gefunden werden. Dieses Rechtsgebiet zeichnete sich ja stets durch eine relativ genaue gesetzliche Determination aus. Das Regime hatte die eng am Gesetz hängenden Finanzbeamten und Finanzrichter in den Griff zu bekommen: Zur Aushebelung des positiven Rechts wurde hier der singuläre Weg beschritten, mit § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 anzuordnen, dass die Steuergesetze nach „nationalsozialistischer Weltanschauung“ auszulegen seien, dass die „Volksanschauung“ zu berücksichtigen sei und dass dies auch für die Beurteilung von Tatbeständen (was immer das rechtsdogmatisch bedeuten sollte) zu gelten habe. Damit wurde das nationalsozialistische Naturrecht der „höherwertigen“ Rasse über eine globale Rechtsanwendungsregel zum Inhalt des positiven Rechts und so gelang es, das allgemeine – an sich nicht diskriminierende – Steuerrecht zum Mittel der wirtschaftlichen Vernichtung hauptsächlich der Juden zu machen.”
Um die Fortsetzung der NS-Rechtsordnung zu kaschieren, werden alle Bevölkerungsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland systematisch finanziell ausgeplündert und ihrer unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte beraubt. Zwar steht der Rechtsweg jedermann offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, doch dient auch dieses grundgesetzlich garantierte Prozessrecht seit 65 Jahren nur der Vorspiegelung verfassungskonformen Rechts. So lange Amtsträger systematisch haftungs- und straffrei die unverletzlichen Grundrechte jedes einzelnen Grundrechtsträgers als Mensch minderen Rechts in Gestalt des bürgerlichen Todes verletzen darf, ja sogar soll, so lange herrscht in der Bundesrepublik Deutschland Willkür und Allmacht anstatt der grundgesetzlich garantierte demokratische Rechtsstaat.
Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
(Originalartikel: /231005)

Erst rechtswidrige bereinigende Auslegung, dann rechtswidrige verfassungskonforme Auslegung, beides jedoch auf der Basis der Rechtsordnung des NS-Staates trotz Bonner Grundgesetz als dann ranghöchste Rechtsnorm seit dem 23.05.1949. von Grundrechtepartei, sofern nicht ausdrücklich anders festgestellt, ist lizenziert unter einer Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International Lizenz.