Polizei-Skandal in Berlin. Polizist sprüht Mann grundlos Pfefferspray ins Gesicht. Ein Berliner Polizist hat einem friedlichen Demonstranten eine Ladung Pfefferspray mitten ins Gesicht gesprüht. Dank einem Handy-Video konnte die Tat festgehalten werden. Gegen den Gruppenführer wird nun wegen Körperverletzung im Amt ermittelt. (Quelle: Focus-online, 05.05.2014)

Grundrechteverletzung sind ebenso an der Tagesordnung wie Grundrechtseinschränkungen. Während die Grundrechteverletzung immer auch einen Verfassungsbruch darstellt, kann die Grundrechteverletzung ggf. verfassungskonform und mithin gesetzeskonform und somit legal sein in bundesdeutschen Landen, wenn bundesdeutsche auf das Bonner Grundgesetz seit 65 Jahren vereindigte Amtsträger hoheitlich gegen den einzelnen Bürger handeln oder das Handeln unterlassen.

Das auf der Internetseite des Focus veröffentlichte Video ist ein schlagender Beweis dafür, dass es nicht genug Aufzeichnungen geben kann, wenn bundesdeutsche Amtsträger hoheitlich unterwegs sind, denn nicht jedes hoheitliche Handeln oder Unterlassen ist auch verfassungskonform, sondern stellt eine rechtswidrige und mithin verfassungswidirge Handlung gegen den betroffenen Bürger, der nämlich gleichzeitig Grundrechtsträger ist, dar.

Wie die unverletzlichen und unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG schon bald nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 von der vollziehenden Gewalt im August 1950 eingestuft wurden und welche Forderung man 15 Monate nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes die Innenministerkonferenz damals erhob, findet sich noch heute in den Protokollen der ersten Adenauer-Regierung, wenn man weiß, wonach man suchen muss, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

In Ermangelung des Straftatbestandes “Amtsmissbrauch”, den die NS-Schergen schnell noch am 15.06.1943 ersatzlos gestrichen haben und er bis heute nicht wieder im StGB Einzug gehalten hat, sind bundesdeutsche Amtsträger nahezu bei all ihrem hoheitlichen Handeln oder Unterlassen zum Nachteil des einzelnen Bürgers strafrechtlich so gut wie nicht zu belangen, denn alle Amtsdelikte haben eine strafbefreiende Hintertür, wenn nämlich zugunsten des Staates Straftaten vom Amtsträger begangen werden.

Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /231214)