Obwohl in wenigen Tagen das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland 65 Jahre alt wird, verliert über das Grundgesetz und dessen so wichtigem Inhalt in der Bundesrepublik Deutschland kaum bis niemand wirklich ein Wort. Es scheint so gut wie niemanden wirklich inhaltlich zu interessieren, stattdessen geht es seit einigen Wochen rund um den 1. Mai 2014 um das Punktesystem der sog. Flensburger Verkehrssünderdatei.
18 Punkte waren es bis zum 01. Mai 2014 und von diesem Tag an nur noch 8, die für einen Entzug der Fahrerlaubnis sorgen und das interessiert jedermann. Da wird über Umrechnungsmodalitäten für bereits in Flensburg erfasste Verkehrssünder und deren “Altpunkte” vor laufender Kamera gefachsimpelt, da werden Hörfunksendungen gefahren und Papier vollgedruckt, denn jeder will es wissen, was ist wenn.
Dass jedoch mit dem Eintrag in der sog. Flensburger Verkehrssünderdatei gleichzeitig ein Grundrechteeingriff einhergeht, das interessierte bisher niemanden und Scheins seit dem 01. Mai 2014 auch weiterhin niemanden. Grundrechtseingriffe nimmt der gemeine Bundesbürger hin wie Tag und Nacht oder das Ticken der Lebenszeit.
Niemanden interessieren die einzelnen unverletzlichen Grundrechte, die darüber hinaus unmittelbar geltendes Recht gegenüber allen drei Gewalten bilden.
Niemanden interessieren die unverbrüchlichen zwingenden Gültigkeitsvoraussetzungen für grundrechtseinschränkende Gesetze in Gestalt des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beispielsweise. Niemanden interessiert denn auch, dass ein Vielzahl bundesdeutscher Gesetze seit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig sind, weil der Gesetzgeber das ihn zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Gesetzgebungsverfahren sträflich missachtet hat. Niemanden interessiert es in der Folge, dass die Anwendung solcher ungültigen Gesetze verfassungswidrig ist und die auf ungültigen Gesetzen basierenden Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen ex tunc nichtig sind, keine Rechtskraft erlangen können und immer auch eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB darstellen.
Dass das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland nahezu vollständig dem NS-Terrorregime des Massenmörders Adolf Hitler und seinen Spießgesellen heute noch zu verdanken ist, das EStG trägt heute noch im Rubrum den 16.10.1934 als Ausgabedatum, interessiert ebenfalls niemanden in der Bundesrepublik Deutschland, so dass auch niemand wirklich Anstoß daran nimmt, dass ausgerechnet bundesdeutsche auf das Bonner Grundgesetz vereidigte Finanzbeamte gemäß § 353 Abs. 1 StGB selbst vorsätzlich beim einzelnen Bürger Steuern, Gebühren und Abgaben überheben dürfen, ohne sich strafbar zu machen, sie dürfen das Überhobene nur nicht in die eigene Tasche stecken.
Grundrechteverletzungen seitens bundesdeutscher Amtsträger gegenüber dem einzelnen Bürger bleiben so gut wie immer straffrei, weil z.B. der Amtsmissbrauch, den die Nazis am 15.06.1943 ersatzlos gestrichen haben, heute noch immer nicht wieder im Strafgesetzbuch geschrieben steht und was da nicht drinsteht, kann auch nicht bestraft werden, das wussten schon die Nazis, denn denen klebte so viel Blut an den Fingern, die wussten deshalb auch, was sie zu tun hatten, um dann, wenn es schief gehen würde und es ging 1945 dann schief, nicht alle den Kürzeren ziehen würden und den haben sie dann auch nicht gezogen. Noch heute beherrscht ein Großteil der bundesdeutschen Gesetzeslandschaft Gesetz und Recht aus dem NS-Terrorregime. Es wurde trotz der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général am 06.01.1947 in Rastatt nicht endlich ersatzlos vernichtet, sondern “purifiziert” [entnazifiziert] und ihm so zur Fortgeltung verholfen. Daran konnten bisher selbst die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes nicht mal etwas ändern, so dass bis heute klammheimlich die “NS-Rechtsordnung” aufrecht erhalten wird, in der “purifiziertes” nationalsozialistisches Recht fröhlich Anwendung findet. (Quelle: auszugsweise Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) Aber auch das Buch “Die kalte Amnestie – NS-Täter in der Bundesrepublik” S. 378 ff, von Jörg Friedrich, das im List-Verlag erschienen ist, gibt Aufschluss über die verfassungs- und rechtsstaatswidrigen Fakten.
Niemanden interessiert es ferner, dass das Bundesverfassungsgericht in Ermangelung eines gültigen BVerfGG sowie entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vom Deutschen Bundestag seit 1951 gewählter Richter ans BVerfG seit September 1951 ausschließlich grundgesetzwidrig Recht gesprochen hat, alle dortigen Entscheidungen sind ex tunc nichtig. Schlimmer geht es kaum noch.
Beliebig lassen sich Verfassungsbrüche der drei an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes gebundenen Gewalten in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung hier nach nur 65 Jahren Gültigkeit des Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland aufzählen und trotzdem interessiert dieses Scheins niemanden. Selbst der verfassungsändernde Gesetzgeber hat sich im Laufe der 65 Jahren gegen das auch ihn dem Grund nach bindenden Bonner Grundgesetz desöfteren vergangen, denn die Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG stellt auch für ihn eine absolut unüberwindbare Hürde dar, sollte man jedenfalls glauben, wenn mans dort im Art. 79 Abs. 3 GG nachliest. Die Realität sieht hingegen auch hier anders aus.
Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: /231219)