Alles fing an, als Boyan Slat vor zwei Jahren beim Tauchen in Griechenland frustriert feststellte, dass ihm mehr Plastiktüten entgegen schwammen als Fische. An diesem Tag entschied der damals 17-Jährige, sich für den Umweltschutz einzusetzen. Er entwickelte ein Konzept, um die Ozeane von den Kunststoffabfällen zu befreien.

Den Müll der Meere aufzusammeln, würde laut Einschätzung von Experten Tausende Jahre dauern und astronomische Kosten verschlingen.

Slats Plan funktioniert folgendermaßen: Riesige, schwimmende Filter sollen die Meere vom Müll befreien. Die Konstruktion besteht aus einer am Meeresboden fixierten Plattform mit seitlich angebrachten Hebeln, die wie überlange Arme den Müll aus dem Wasser einfangen. Dafür will sich der 19-Jährige die Wasserströmung zu Nutze machen, um Plastikteilchen automatisch in Richtung der Plattform spülen zu lassen. Diese Konstruktion will Slat an Stellen im Meer einsetzen, an denenen die Strömung am meisten Plastikmüll zusammenträgt. (Quelle: ag, 12.06.2014)

Klingt plausibel und Scheins sogar machbar und notwendig ist es auch, denn die Überlebensfrage der Menschheit auf dem Planeten Erde wird unmittelbar beeinflusst von dem sorgsamen Umgang mit den der Ernährung des Menschen unmittelbar sowie mittelbar dienenden Ressourcen.

Nach 65 Jahren Bundesrepublik Deutschland stellt sich auch hier die Frage nach einer wirksamen Befreiung, denn trotz immer wieder anderslautender öffentlicher Bekundungen ist die Bundesrepublik Deutschland noch immer nicht der Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes, denn das Bonner Grundgesetz harrt trotz ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland noch immer seiner Erfüllung.

Nachdem am 23.05.1949 das Bonner Grundgesetz als das erste bundesdeutsche Gesetz in Gestalt der bundesdeutschen Verfassung in Kraft getreten ist, funktioniert das bundesdeutsche Staatswesen in Gestalt des grundgesetzlich normierten Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung alles andere als grundgesetzkonform, stattdessen wird trotz ersatzlosem Unterganges mit dem Tod des Massenmörders Adolf Hitler dessen NS-Rechtsordnung sowie das lediglich purifizierte nationalsozialistische Recht im Schatten des Bonner Grundgesetzes verfassungswidrig praktiziert.

Bereits das erste Bundeswahlgesetz hat unmittelbar als zweites erlassenes bundesdeutsches Gesetz, dieses hätte zwingend den unverbrüchlichen Gültigkeitsvoraussetzungen des Bonner Grundgesetzes genügen müssen, um verfassungskonform Gesetzeskraft zu erlangen, nicht nur als ungültiges Gesetz Einzug in den Bundesanzeiger gehalten, sondern wurde zur Grundlage der ersten bundesdeutschen Wahlen zum ersten deutschen Bundestag sowie der ersten Bundesversammlung gemacht mit der unausweichlichen Folge, dass die Wahlergebnisse damals nichtig waren und geblieben sind mit der weiteren Folge, dass seither der in der Bundesrepublik Deutschland gepredigte und praktizierte Rechtsstaat nicht derjenige Rechtsstaat sein kann, geschweige denn ist, der es unter strikter Beachtung des Bonner Grundgesetzes und der in ihm unverbrüchlich verankerten Rechtsbefehle einschließlich der unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte zu sein hätte.

Details lesen sich in der jüngsten Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage

“Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?”

Bis heute weigern sich verfassungswidrig denn auch der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, sich einzig und allein dem Wortlaut und Wortsinn sowie der herrschenden Normenhierarchie und  Gesetzessystematik auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes zu unterwerfen, weil ihnen sodann kein grundrechtseinschränkendes Recht mehr aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes insbesondere aus den Händen des Massenmörders Adolf Hitler und seinem NS-Terrorregime zur Verfügung stünde, um fortgesetzt systematisch haftungs- und straflos den einzelnen Grundrechtsträger trotz ausdrücklichen Verbotes seitens der unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes an der Ausübung seiner unverletzlichen Grundrechte zu hindern. (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297. )

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231704)