Harsche Kritik von Trigema-Chef Wolfgang Grupp am deutschen Steuersystem. “Mit Gerechtigkeit hat unser System doch nichts mehr zu tun”, sagt Grupp in einem Interview mit der “Bild am Sonntag” (Bams). (Quelle: Focus-online, 07.07.2014)
Obwohl Herr Grupp was die Ungerechtigkeit des bundesdeutschen Steuersystems anbelangt absolut recht hat, so zeigt sich doch auch, dass er von den Hintergründen dieser Ungerechtigkeit keinerlei Ahnung zu haben scheint. Vielleicht mag sich der 1942 geborene Unternehmer Grupp nicht vorstellen wollen, dass auch im 65. Jahr Bundesrepublik Deutschland und ranghöchster Rechtsnorm Bonner Grundgesetz trefflich die NS-Rechtsordnung vor dem Hintergrund purifiziertem nationalsozialistischen Rechts am Bundesbürger praktiziert wird und da spielt weder die Gerechtigkeit noch die Steuergerechtigkeit irgendeine tragende Rolle.
Herrn Grupp wird von hier dringend die meinungsfreie Expertise zu der Frage
empfohlen, die zu folgendem grundgesetzkonformen Ergebnis kommt:
“Das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 kam zunächst nicht nach den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung zustande. Es wurde anschließend durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 als zusätzliches Gesetz zum Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich aufgehoben. Durch das Urteil des Tribunal Général de la Zone Francaise d`Occupation wurde allgemeingültig die Verfassungswidrigkeit der Regierung Hitlers und des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich (auch als Grundlage des Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934) festgestellt.”
Nicht uninteressant ist sodann die Verleihung des Großen Anton-Hynkel-Preises als politischer Negativpreis für zweifelhafte Verdienste um die fragwürdige Erhaltung nationalsozialistischer Kontinuitäten im »demokratischen Rechtsstaat« Bundesrepublik Deutschland an das Bundesfinanzministerium und dessen damaligen und heutigen Minister Wolfgang Schäuble am 23.03.2013.
Noch 1959 hatte der Bundestagsabgeordnete Dr. Adolf Arndt in seiner Rede “Das unerfüllte Grundgesetz” am 17. Oktober in Kassel sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichtsbarkeit öffentlich als grundgesetzfeindlich kritisiert, Zitat:
“Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.”
“…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind.”
1981 brillierte der Bundesfinanzhof dann mit dieser verfassungswidrigen Entscheidung, Zitat:
“Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (BFH v. 01.10.1981, IV B 13/81)
Vielleicht schaut sich Herr Grupp mal diese Karikatur an:
Das OLG Celle hat am 17.04.1986 in der Entscheidung 3 Ws 176/86 die Entscheidung getroffen, dass Finanzbeamte, die im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen. Allerdings habe sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Celle das von dem ersten Bundesfinanzminister am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg seinen treuen Dienern gegebene Versprechen, persönlich unantastbar ( straffrei ) zu sein, vollendet, nachdem zuvor der BGH 1972 in 5 StR 589/71 die Veranlagungsbeamten in den Finanzämtern der Bundesrepublik Deutschland vom Tatbestand der Rechtsbeugung freigesprochen hatte, wenn sie bewusst die Steuern falsch festgesetzt haben. Aufgrund dessen, dass § 353 Abs. 1 StGB nur das Überheben von Steuern, Gebühren und Aagaben durch Amtsträger ( Finanzbeamte ) dann unter Strafe stellt, wenn derjenige in die eigene Tasche wirtschaftet und es seit dem 15.06.1943 am Tatbestand des Amtsmissbrauches im Strafgesetzbuch bis heute immer noch mangelt, sind Finanzbeamte in allen Fällen, in denen sie den Bürger vorsätzlich zugunstend es Staates berauben und plündern, absolut straffrei gestellt. Trotzdem behauptet die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes zu sein. Hier sind längst erhebliche Zweifel angebracht.
Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/231995)