Wiederaufnahmeverfahren “Mollath” vor dem Landgericht Regensburg rechtsstaatlich auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes oder ein reiner Schauspielakt, um die 65-jährige verfassungswidrige Willkür der bundesdeutschen Justiz und ihrer Helfer und Helfershelfer weiterhin zu vertuschen?

Wohl Hals über Kopf wurde am 06.08.2013 Gustl Mollath aus der geschlossenen psychiatrischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth entlassen, wo er aufgrund eines Einweisungsbeschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth seit August 2006 gemäß § 20 StGB wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 63 StGB wegen Gemeingefährlichkeit im sog. Maßregelvollzug sein Dasein fristete.

Wer das sog. Wiederaufnahmeverfahren seit dem 07.07.2014 in Regensburg beobachtet und hofft, dass dort verfassungskonform Recht auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes gesprochen werden wird im Fall Mollath, sollte den Ausspruch des Soltauer Amtsgerichtsdirektors Sigmund Rundt vom 06.05.1998 aus dem Verfahren 1460-5-6 XVII F 20 nicht außer Acht lassen:

»Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.«

Ob das Interesse der Öffentlichkeit wirklich dasselbe ist, was dieser Amtsträger der dritten Gewalt da zusammenfabulierte, muss angesichts der abgrundtiefen verfassungswidrigen wie verfassungsfeindlichen Erkenntnisse, die auf der Basis der meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei seit August 2010 bundesweit im Regelwerk der Bundesrepublik Deutschland zulasten der öffentlichen Gewalt zutage getreten sind, mehr als bezweifelt werden.

Am 05.08.2013, also einen Tag vor der plötzlichen Freilassung des Herrn Mollath aus der geschlossenen Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, veröffentlichte die Grundrechtepartei die Tatsache, dass nämlich gemäß § 359 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten von Herrn Mollath nicht möglich ist, da diese einfachgesetzliche Vorschrift in der StPO eine Verurteilung des Betroffenen voraussetzt.

[red. Anm.: "Causa Mollath: Zur Unzulässigkeit des Antrags auf Eröffnung eines Wiederaufnahmeverfahrens."]

Der Fall Mollath ist bis heute auch davon geprägt, dass die durch und durch seit 65 Jahren verfassungsfeindlich ausgestellte bundesdeutsche Justiz keine Nestbeschmutzung aus den eigenen Reihen duldet, damit dem Grunde nach alles so bliebt, wie es verfassungswidrig nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 mit dem Erlass des wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen ersten Bundeswahlgesetzes nach nur 83 Tagen Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute seinen Lauf nahm.

[red. Anm.: "Die nie entnazifizierte Justiz in Deutschland kann alles, sie mag vor allen Dingen keine Nestbeschmutzer."]

Das wegen Verstoßes ungültige erste Bundeswahlgesetz war im August 1949 erkennbar der Anfang vom Ende des auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland installierten Normenstaates, denn er wurde mit dem unbeanstandet gebliebenen ungültigen ersten Bundeswahlgesetz praktisch pulverisiert und es begann der verfassungswidrige Maßnahmenstaat in Gestalt eines ausdrücklich denn auch nicht auf der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes funktionierenden Rechtsstaates in der öffentlichen Gewalt versus der bis heute für “granitenen dumm” gehaltenen Bevölkerung Schritt für Schritt seine verfassungsfeindliche Wirkung zu entfalten, um die unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte systematisch leerlaufen zu lassen.

Die Gebrüder Rockefeller hatten 1863 verlautbaren lassen:

»Die Wenigen, die das System verstehen, werden dermaßen an seinen Profiten interessiert oder so abhängig von seinen Vorzügen sein, daß aus ihren Reihen niemals eine Opposition hervorgehen wird. Die große Masse der Leute aber, geistig unfähig zu begreifen, wird seine Last ohne Murren tragen, vielleicht sogar ohne je Verdacht zu schöpfen, daß das System gegen sie arbeitet.«

Und bis heute hat sich Scheins an dieser nahezu 150-jährigen Erkenntnis nicht wirklich etwas geändert, denn sonst würde der Unterstützerkreis des Herrn Mollath aber auch Herr Mollath selbst längst eine andere Tonart angeschlagen haben müssen gegen die öffentliche Gewalt sowohl in Bayern aber auch im Bund, sind es doch bundesgesetzliche Regelungen, die hier ebenso wie das bayerische Regelwerk nicht wirklich mit den ranghöchsten Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes verfassungskonform gehen und mithin auch nicht zulasten aber auch nicht zugunsten eines Grundrechtsträgers in welcher Form auch immer herangezogen werden konnten und immer noch nicht können. Ansonsten bleiben der verfassungswidrigen Willkür und Allmacht des Staates trotz 65 Jahre Bonner Grundgesetz und unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechten sanktionslos Tor und Tür geöffnet.

Obwohl insbesondere bezüglich des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sehr viel und schließlich zugunsten dieser wohl einmaligen die Grundrechte jederzeit garantieren sollenden Verfassungsregel im Parlamentarischen Rat als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes beraten, gestritten und schließlich unverbrüchlich entschieden worden ist, wurde eben diese einzigartige “muss“-Regel [unter keinen Umständen jedoch "kann" oder "soll"] bei der sich ersten sich bietenden Gelegenheit im Kollektiv verletzt und auf diese Weise, weil sanktionslos im Sande verlaufen, das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für alle Folgegesetzgebungsverfahren der Beliebigkeit preisgegeben.

De facto ist aufgrund des wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen ersten Bundeswahlgesetzes alles, was sich aus dieser mithin nichtigen ersten Bundestagswahl staatsrechtlich entwickelt hat, zu keinem Zeitpunkt verfassungskonform zustande gekommen, mithin niemals Gesetzeskraft und / oder Rechtskraft erlangt auch nicht durch die Annahme, es würde sich aufgrund des bereits 65 Jahre praktizierten Verfassungsbruches um Gewohnheitsrecht handeln. Staatliche Willkür und Allmacht erwachsen im Lichte des Bonner Grundgesetzes niemals in Gesetzes- und / oder Rechtskraft, geschweige denn in Gewohnheitsrecht.

In den Protokollen der ersten Adenauer-Regierung finden sich dann weitere Indizien für die generelle Ablehnung des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland samt der darin unverbrüchlich verankerten unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte. Am 11.08.1950 wurde von Seiten des ersten Bundesinnenministers Dr. Gustav Heinemann auf der 89. Sitzung als Mitbringsel von der Länderinnenministerkonferenz zu Protokoll gegeben:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Die Folge war nun nicht eine Änderung des Grundgesetzes, das wäre aufgrund des im September 1949 in Kraft getretenen Besatzungsstatuts der Alliierten auch gar nicht möglich gewesen, denn darin hat es unter Pkt. 5 geheißen:

“Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Zustimmung der Besatzungsbehörden.”

sondern man vollzog fortan wie bereits in der Weimarer Republik erprobt, klammheimlich, also ohne dass darauf hingewiesen wurde, die verfassungswidrige Verfassungsdurchbrechung, indem man verfassungswidrige Gesetze erlässt sowie von der vollziehenden Gewalt verfassungswidrig anwenden lässt und sich diese verfassungswidrig von der Rechtsprechung in Gestalt des vom ersten Tag an verfassungswidrig besetzten und auf der Basis des vom ersten Tag an wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen BVerfGG als nicht verfassungswidrig immer wieder bestätigen lässt bis heute.

Am 12.09.1950 wurden sodann mit dem wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Rechtsvereinheitlichungsgesetzes die sog. vorkonstitutionellen Gesetze in Gestalt des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung verfassungswidrig verabschiedet, die alles deshalb zu keinem Zeitpunkt Gesetzeskraft erlangten, in der bis heute währenden Hoffnung, dass die “granitenen dumme Bevölkerung” aber auch die Alliierten die zwingende Folge, nämlich die Ungültigkeit des gesamten Gesetzespaketes niemals wird erfahren, geschweige denn glauben oder gar reklamieren.

Bezüglich des bis heute sog. vorkonstitutionellen Rechts gilt:

»Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigenden Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Artikel 19 I 1 GG ), aber auch alle eingriffsermächtigenden Gesetze der nationalsozialistischen Zeit, da in dem Verfassungskonglomerat des sog. Dritten Reiches – nachdem im neuen Reich … Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereint worden sind, hat der Begriff des formellen Gesetzes seinen Sinn verloren – für formelle, d.h. vom Volke oder einer nach anerkannt demokratischen Grundsätzen gewählten Volksvertretung beschlossenen Gesetze kein Raum war; schließlich auch alle – formellgesetzlichen – Eingriffsermächtigungen, soweit auf Grund derselben Einzeleingriffe in die verschiedensten Grundrechte durchgeführt werden können Ernst Friesenhahn, Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. II, 1950, S. 254/55

Da helfen auch keine anderslautenden Bekenntnisse der dem Gesetz und Recht unverbrüchlich gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG verpflichteten bundesdeutschen Rechtsprechung.

Sowohl das GVG als auch die StPO und die ZPO sind im Übrigen nicht vorkonstitutionelles Recht, sondern unterfallen vollständig allen Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes und mithin also auch dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn diese Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechteeinschränkend ausgestaltet sind. Da weder das GVG noch die StPO oder die ZPO dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, sind alle drei Gesetze seit dem Tage ihrer Verkündung zusammen mit dem ebenfalls dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügenden Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 ungültig mit der Folge, dass alle auf diesen drei ungültigen Gesetzen basierenden Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind und zu keinen Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen konnten bzw. können.

Während sodann das von dem Blutrichter und Massenmörder Roland Freisler im NS-Terrorregime 1935 ins Leben gerufene Hilfsrichterwesen verfassungs- und konventionswidrig mit den verfassungswidrig übernommenen sog. vorkonstitutionellen aber wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot ex tunc ungültigen Prozessgesetzen fortgesetzt und bis heute quasi institutionalisiert worden ist, was so viel bedeutet, dass kein Berufsrichter verfassungs- und konventionskonform seine Richterlaufbahn begonnen hat, sondern verfassungs- und konventionswidrig als nicht zur Rechtsprechung befugter Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrages widerspruchslos verfassungs- und konventionswidrig trotzdem Recht gesprochen hat, wurde entgegen Art. 2 und 9 GG der ebenfalls im NS-Terrorregime gesetzlich normierte Kammerzwang z.B. für Rechtsanwälte und Ärzte verfassungswidrig im Rechtssystem des Bonner Grundgesetzes installiert und mithin beide Berufsgruppen der verfassungswidrig installierten NS-Rechtsordnung auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts gefügig gemacht (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.). Wer in den Reihen der bundesweit verfassungs- und konventionswidrig installierten Hilfsrichter und / oder dann als Berufsrichter remonstriert, der läuft Gefahr, vom verfassungsfeindlichen Kollektiv ausgegrenzt und zum Menschen minderen Rechts gemacht zu werden mit der Folge, den bürgerlichen Tod zu Lebzeiten zu erleiden. Das Gleiche gilt für auf die unverbrüchlichen Rechtsbefehle und die unmittelbares Recht gegen die öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte des Bonner Grundgesetzes stoßende und diesbezüglich dann wegen der Unvereinbarkeit mit dem Kammerzwang remonstrierende Kammermitglieder, ob als Rechtsanwalt oder Arzt, spielt bis heute keine Rolle.

In Kenntnis dessen, was der erste Bundesinnenminister Heinemann am 11.08.1950 zu Protokoll der Adenauer-Regierung gab, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

klingt sein als Bundespräsident verfasstes Vorwort zum Grundgesetz in der Druckausgabe der Bundeszentrale für Politische Bildung vom 25. November 1970 wie blanker Hohn, waren doch bis dahin bereits nahezu unumkehrbare verfassungswidrige Fakten seitens des einfachen Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung geschaffen:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.«

Bis heute wurde weder von Herrn Mollath selbst noch von dem sog. unmittelbaren Unterstützerkreis oder Seitens derer, die von Berufs wegen über den Fall seit inzwischen mehr als 10 Jahren berichten, geschweige denn von einem den Herrn Mollath vertretenden Rechtsanwälten der gesamtverfassungswidrige Zustand des Gesetzeskomplexes, auf dem der Gesamtvorgang “Mollath” seit dem Jahr 2003 beruht, ausgesprochen.  Herr Mollath selbst hofft denn wohl auch von denen, die persönlich verfassungswidrige Systemtäter sind, auf der Basis von verfassungswidrigen Gesetzesvorschriften rehabilitiert zu werden, während die verfassungswidrigen Systemtäter einzig im Schilde führen, den Fall “Mollath” endlich und ein für alle Mal aus den Schlagzeilen zu bringen sowie in der bundesdeutschen aber auch sonstigen Öffentlichkeit den Anschein zu erwecken, dass hier übereifrige jedoch die Materie nur laienhaft beherrschende Bürger, die mit ihrer Zeit nichts anderes haben anfangen können, fälschlich davon ausgegangen sind, dass die bundesdeutsche Justiz und Psychiatrie nicht auch in jedem Einzelfall ohne Ansehen der Person “rechtsstaatlich” sauber und mithin in der Summe beanstandungsfrei und somit zu recht Menschen von Amts wegen strafprozessual kriminalisiert und dann auch psychiatrisiert. Selbstverständlich haben die Systemtäter anhand des Falles “Mollath” hinreichend studieren können bisher, wie sich in der bundesdeutschen Bevölkerung im Einzelfall und sogar medienwirksam überregional Unterstützung organisiert, die dann doch zunehmend Gehör findet und die Gefahr heraufbeschwört, dass doch und sei es anfänglich auch nur unabsichtlich, Details zutage gefördert werden, die weitere aktive Menschen auf den Plan rufen, um sodann doch und ggf. über den jeweiligen Einzelfall hinaus, sich den verfassungswidrigen Machenschaften der öffentlichen Gewalt bishin zum verfassungsrechtlich längst überfälligen zivilen Ungehorsam widmen, denn wie heißt es in der Grundrechtefibel für 8-jährige “Voll in Ordnung - unsere Grundrechte”:

“Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den “Grundrechten” tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.”

Jede(r) einzelne Bundesbürger(in) muss die im Bonner Grundgesetz normierten Grundrechte also kennen und wenn dann der einzelne Grundrechtsträger (Bürger/in) auch noch begreift, dass das seine Grundrechte sind und diese gegenüber der öffentlichen Gewalt unmittelbares Recht bilden und zwar bedingungslos unverbrüchlich, denn so steht es im Bonner Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.05.1949 ausdrücklich geschrieben, dann kann es endlich für die seit 65 Jahren verfassungswidrig die NS-Rechtsordnung sowie verfassungswidrig purifiziertes nationalsozialistisches Recht (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen den Grundrechtsträger anwendende öffentliche Gewalt in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zum längst überfälligen Ende ihres verfassungsfeindlichen Daseins kommen, doch so lange harrt das Bonner Grundgesetz weiter noch seiner Erfüllung.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/233614)