Um 12.10 Uhr bittet Zschäpe-Verteidiger Wolfgang Stahl um eine Unterbrechung von zehn Minuten. Dann trägt er vor: Die Mandantin habe sich entschlossen, “einen unaufschiebbaren Verfahrensantrag” zu stellen. Einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit also. Aus welchem Grund?
Zwei Stunden später die Begründung. Stahl trägt vor: Zschäpe lehne den gesamten Strafsenat ab, einschließlich der Ergänzungsrichter, weil der Zeuge Schaffert in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden Manfred Götzl nicht auch nach entlastenden Umständen in der Aussage D.s befragt worden sei, sondern nur “selektiv” nach belastenden. (Quelle: Spiegel-online, 29.07.2014)
Die selbsternannte Gerichtsreporterin Friedrichsen vom SPIEGEL schickt in ihrem Artikel “NSU-Prozess: Zschäpe lehnt Richter als befangen ab” dann noch für den von der bundesdeutschen Presse aufklären zu müssenden “dummen Leser” hinterher:
“Nun kommt es nicht darauf an, ob in einem Befangenheitsantrag gegen ein Gericht tatsächlich eine Befangenheit der Richter dargelegt wird; es kommt nur auf den Eindruck an, den ein “vernünftiger” Angeklagter gewonnen hat. Ist Zschäpe eine vernünftige Angeklagte?”
Woher stammt eigentlich der Begriff “vernünftig” im Zusammenhang mit einem Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit? Steht dieser Begriff eventuell im Gesetz? Nein, dort heißt es im § 24 Abs. 2 StPO:
“Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.”
“Vernünftig” stammt also nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, auch der Wortsinn gibt das Wort “vernünftig” nicht her, sondern es reicht aus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Und weil das Antragsrecht gemäß § 24 Abs. 3 StPO sowohl dem Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft als auch dem Privatkläger zusteht, liegt es in der Natur der Sache, dass immer die subjektive Sichtweise desjenigen die Rolle spielt, der den Befangenheitsantrag stellt. Keine Rolle hat hier die von der Rechtsprechung im eigenen Interesse im Wege des verfassungswidrigen überpositiven Richterrechts entwickelte Rechtsfigur des “vernünftigen Angeklagten” zu spielen, denn was sind z.B. die Kriterien für die Vernunft?
Die Wikipedia hält für den Begriff “Vernunft” folgende Erklärungen parat:
“Zum einen wird sie als die Grundlage für Erkenntnis und Erkenntnisgewinn betrachtet. Sie schafft die Voraussetzung für Erkenntnis, indem sie eine Systematik und einen Bezugsrahmen für Wissen vorgibt. Von der Vernunft unterschieden wird gewöhnlich der Verstand als Erkenntnisvermögen oder als das Zusammenwirken vieler verschiedener kognitiver Fähigkeiten.
Zum anderen wird Vernunft in der Bedeutung von vernünftigem Handeln verwendet. In diesem Sinn begründet Vernunft eine normative, philosophische Ethik, die keine Berufung auf andere Instanzen eingesteht. Sie findet sich zum Beispiel bei Aristoteles als das rechte Maß oder bei Immanuel Kant als der kategorische Imperativ. In seiner Universalgeschichte beschreibt Voltaire eine stetige Entwicklung der Menschheit von primitiver Barbarei zur Vorherrschaft der Vernunft.
Schließlich wird Vernunft in der Bedeutung von „einer höheren Ordnung gemäß“ verwendet. Diese Sichtweise trägt meistens die Züge einer religiösen Überzeugung, und auch im deutschen Idealismus ist die Vernunft das „Denken Gottes“. Der Mensch und die ganze Menschheit hat im Idealismus Anteil an dieser Vernunft, aber sie vollzieht sich eher an ihm, als dass er einen Einfluss darauf hat. Auch ohne einen traditionellen religiösen Bezug sind heute viele Menschen überzeugt, in der Welt einer höheren Vernunft der Schöpfung zu begegnen (vgl. Intelligent Design). Physiker wie Erwin Schrödinger waren von der Existenz einer übernatürlichen, vernünftigen Ordnung überzeugt.”
Soll sich daran ein Angeklagter messen lassen, wenn er die Besorgnis der Befangenheit gegen einen Richter oder gar eine ganze Richterbank in Gestalt einer Kammer oder eines Senates oder gar eines ganzen Gerichtes hegt, denn über sein Ablehnungsgesuch entscheiden Richter aus demselben Hause und die möchten dem Grunde nach niemals gegen ihresgleichen entscheiden müssen, denn hier regiert trotz Bonner Grundgesetz und Eidesleistung auf das Bonner Grundgesetz sowie die unverbrüchliche Verpflichtung des Richters an Gesetz und Recht einschließlich der Bindung an die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte des einzelnen Grundrechtsträgers z.B. in Gestalt eines Angeklagten, verfassungswidrig der Korpsgeist.
Wie dieses mit dem Korpsgeist funktioniert, lässt sich sehr trefflich in “TÄTER, Wie aus ganz normalen Menschen Massenmörder werden” von Harald Welzer nachlesen. Welzer beschriebt darin als ausschlaggebendes Merkmal die “soziale Koordinate”, die soetwas jederzeit und überall möglich macht.
Bundesweit sitzen bundesdeutsche Richter seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes de facto auf “heißen Kohlen”, denn aufgrund des verfassungswidrig installierten Hilfsrichtersystems hat seit 65 Jahren kein bundesdeutscher Richter verfassungskonform seine Berufsrichtereigenschaft erlangt und hat aufgrund dessen von Verfassungs wegen keine grundgesetzliche Legitimation Recht zu sprechen. Hier herrschen Willkür und Allmacht und sonst nichts. Das Rechtsstaatsprinzip auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes wurde bis heute verfassungswidrig nicht im bundesdeutschen Rechtssystem installiert. Details dazu lesen sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen zum “gesetzlichen Richter” und “Hilfsrichter” im Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei.
Selbstverständlich werden diese Tatsachen seitens der bundesdeutschen Medien totgeschwiegen aber auch das Organ der Rechtspflege in Gestalt der bundesdeutschen Anwaltschaft hat kein Interesse, diesen verfassungswidrigen Zustand endlich ans Tageslicht zu bringen, sind doch die eigenen Verstrickungen dermaßen groß, beispielsweise spiegeln die sich wieder in der Situation, dass sich die bundesdeutsche Anwaltschaft ohne ein einziges Wort des Widerspruchs willfährig dem gemäß Art. 2 und 9 GG verfassungswidrigen Kammerzwang seit 65 Jahren unterwirft. Auch hier lesen sich die Details in der einschlägigen meinungsfreien Expertise zum verfassungswidrigen “Kammerzwang” im Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei.
Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/233729)