Strates und Rauwalds Verteidigerplädoyer im Fall Mollath am 08.08.2014 vor dem Landgericht Regensburg enthalten weder das Wort Grundgesetz noch Grundrecht oder Menschenwürde, denn seit 65 Jahren kommt die bundesdeutsche Strafjustiz samt Strafverteidigung, wenn auch verfassungswidrig, ohne die bundesdeutsche ranghöchste Rechtsnorm aus.

Am 08. August 2014 plädierten im verfassungswidrigen Wiederaufnahmeverfahren Herrn Mollaths dessen nur noch zu Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwälte Strate und Rauwald. Bemerkenswert sind die in den Plädoyers dargestellten widersprüchlichen Details, die das sog. Wiederaufnahmeverfahren seit dem 07.07.2014 vor dem Landgericht Regensburg zutage gefördert hat aber nur in die Plädoyers Einzug halten konnten, weil von Seiten der Verteidigung eine wörtliche Mitschrift aller Verhandlungstage angefertigt worden ist. Eigentlich sollte so etwas im 21. Jahrhundert im seit 65 Jahren auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes angeblich basierenden Rechtsstaat zur Selbstverständlichkeit eines jeden Strafprozesses gehören, dass nämlich jedes gesprochene Wort von wem auch immer in einer solchen Gerichtsverhandlung wortwörtlich zumindest tontechnisch aufgezeichnet wird, um mindestens alle an einem solchen Strafprozess sowohl während des Verfahrens selbst als auch noch im Anschluss daran in die Lage zu versetzen, den gesamten Prozess inhaltlich nachvollziehen zu können. Darüber hinaus gibt es aber auch den Anspruch auf eventuelle geschichtliche und / oder wissenschaftliche oder anderweitige strafrechtliche Aufarbeitung eines Strafprozesses, man denke hier nur an den Auschwitz-Prozess in Frankfurt 1964 oder an die Nürnberger Prozesse. Strate und Rauwald haben hier, was jedenfalls die nachträgliche Nachvollziehbarkeit dieses verfassungswidrigen Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Landgericht Regensburg zwischen dem 07.07.2014 und dem 14.08.2014 anbelangt, einen wichtigen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des Rechts aber auch und das vor allen Dingen im Sinne des Gesetzes geleistet. Die tagtäglichen wortwörtlichen Mitschriften dieses Wiederaufnahmeverfahrens lassen sowohl das Plädoyer der Staatsanwaltschaft als auch das des Nebenklägeranwaltes im Lichte der Unbelehrbarkeit erscheinen. Beide Plädoyers sind geprägt von Ignoranz und Rechthaberei, denn es geht um viel, nämlich um einen noch nie in der Form nachzeichenbaren Gesichtsverlust und der Offenbarung der seit 65 Jahren in bundesdeutschen Strafprozessen wider das Bonner Grundgesetz und die EMRK praktizierte Willkür und Allmacht derer, die von Amts wegen aber auch als Organ der Rechtspflege von Berufs wegen an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle der bundesdeutschen ranghöchsten Rechtsnorm gebunden sind.

Bedauerlich ist jedoch die Tatsache, dass beide Verteidigerplädoyers weder das Wort Grundrechte noch Grundgesetz oder Menschenwürde zum Inhalt hatten, obwohl gerade das Wiederaufnahmeverfahren des Herrn Mollath im Zeichen des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland immer noch steht, denn es mangelt der bundesdeutschen Strafprozessordnung bis heute an einer grundgesetzlich konformen Rechtsvorschrift für einen Fall wie den des Herrn Mollath, wurde Herrn Mollath doch gemäß § 20 StGB wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und sodann wegen angenommener Gemeingefährlichkeit gemäß § 63 StGB in eine geschlossene psychiatrische Klinik eingewiesen. Für solche Fälle sieht die StPO seit 65 Jahren keine Wiederaufnahmevorschrift eines solchen Verfahren vor. Details lesen sich in der einschlägigen meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage

“Ist das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 359 StPO zugunsten eines Verurteilten anwendbar auf »Maßregeln zur Besserung und Sicherung« in Verbindung mit einem Freispruch gemäß § 20 StGB?”

Wenn schon nicht Herr Mollath selbst, so hätten doch seine zunächst Wahlverteidiger und inzwischen unfreiwillig zu Pflichtverteidigern bestellten Rechtsanwälte Strate und Rauwald dieses exorbitante verfassungsrechtliche Thema in das Verfahren einbringen müssen,wenn beide den Anspruch für sich erheben wollen, auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes und der EMRK zu stehen. Stattdessen geraten nun beide Anwälte erneut in den bereits seit 65 Jahren existierenden Verdacht gegen alle bundesdeutschen Rechtsanwälte, nicht auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes ihre ahnungslosen aber gemäß Art. 1 Abs. 3 GG mit unmittelbar gegenüber den drei Gewalten  unverletzlichen Grundrechten ausgestatteten Mandanten gegenüber dem staatlichen Gewaltmonopol zu vertreten bzw. zu verteidigen, sondern sich stattdessen selbst, dem verfassungswidrigen Kammerzwang unterwerfend, mit den verfassungsfeindlich agierenden Amtsträgern gegen ihre Mandanten gemein zu machen.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/233844)