Heute “Sterbehilfe” hieß zwischen 1933 und 1945 im NS-Terrorregime “Euthanasie” oder dann auch “T4″, wohin will also dieser CDU-Hinze mit seinem “Denkanstoß zur Sterbehilfe” jetzt?

Berlin - In der Debatte um ein Verbot der organisierten Sterbehilfe geht Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU) auf Konfrontationskurs zur CDU-Spitze. “Heute stehen todkranke Menschen, die aus dem Leben scheiden wollen, oftmals vor der Alternative, sich in der Schweiz bei ihrem Vorhaben helfen zu lassen oder, falls sie das Geld dafür nicht haben, sich in Deutschland vor den Zug zu werfen. Diese Not verlangt nach einer Antwort”, sagte Hintze dem SPIEGEL.

“Meiner Ansicht nach sollte der ärztlich assistierte Suizid in unerträglichen Situationen am Lebensende ohne jeden Zweifel straffrei sein, wenn der Patient dies wünscht und der Arzt in einer Gewissensentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass er diesem Wunsch nachkommen will.” Hintze betonte: “Ich will Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten. (Quelle: Spiegel-online, 10.08.2014)

Der früheste Beleg für den Begriff Euthanasie findet sich bei dem griechischen Dichter Kratinos, der ihn um 500 - 420 v. Chr. zur Bezeichnung eines „guten Todes“ in Abgrenzung zu einem schweren Sterben gebraucht. „Guter Tod“ wird als „leichter Tod“, als Tod ohne vorhergehende lange Krankheit, auch als relativ schnell eintretender Tod charakterisiert.

Unter dem Einfluss von Karl Binding und Alfred Hoche erreichte die Diskussion um eine neue Definition der „Euthanasie“ im 20. Jh. ihren eigentlichen Höhepunkt. Ihre Schrift Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens initiierte und bestimmte die Euthanasie-Debatte während der Weimarer Republik und bereitete die Verbrechen der NS-Diktatur in entscheidendem Maße vor.

Binding erwog, Tötungshandlungen unter bestimmten Umständen als „Heileingriffe“ gesetzlich zuzulassen in den Fällen, in welchen die schmerzhafte, in der Krankheit wurzelnde Todesursache durch eine schmerzlose andere ersetzt werden könne.

Nach Ansicht von Hoche gibt es Menschenleben, „die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes eingebüßt haben, dass ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat“. Das intellektuelle Niveau und die Gefühlsregungen dieser Menschen seien mit denjenigen von Tieren zu vergleichen. Ein insoweit „geistig Toter“ sei nicht imstande, einen subjektiven Anspruch auf Leben erheben zu können. Insoweit sei die Beseitigung eines geistig Toten einer sonstigen Tötung nicht gleichzusetzen.

Besonders in der Bundesrepublik Deutschland sollten alle Erwägungen von welcher politischen Couleur auch immer, zum Thema “Sterbehilfe” immer auch vor dem Hintergrund des noch keine 100 Jahre vergangenen NS-Terrorregimes betrachtet werden, dass den perversen Anspruch nämlich erhob, “unwertes Leben” zu definieren und dann systematisch zum Wohle des “gesunden Volkskörpers” zu vernichten.

Einer politischen Elite, die seit 65 Jahren vorsätzlich und systematisch die sie unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes hintertreibt, außer Geltung setzt und untergräbt, ist was das Thema “Sterbehilfe” anbelangt, mit äußerster Vorsicht zu betrachten, denn man hat seit 1933 in diesen Kreisen gelernt, die Verschleierung der Begrifflichkeit zu perfektionieren.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/233839)