„Im Zweifel für den Angeklagten“ - mit seinem Freispruch zweiter oder dritter Klasse möchte sich Gustl Mollath nicht zufrieden geben. Jetzt beantragt er Revision.
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung kann ein Angeklagter nur einlegen, wenn er durch eine Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten oder seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist der Tenor eines Urteils, der Entscheidungsausspruch, es sind nicht die Gründe eines Urteils - das ist zumindest die weit überwiegende Auffassung in der Rechtswissenschaft. (Quelle: FAZ, vom 22.08.2014)
So vermelden es die Medien inzwischen bundesweit, doch niemand fragt, ob den der gesamte Vorgang “Mollath” seit dem ersten Verfahren 2001, man erinnere sich, damals wurde gegen Herrn Mollath wegen Körperverletzung zum Nachteil seine damaligen Ehefrau ein Strafbefehl erlassen, bevor es dann in den Folgejahren zum Freispruch wegen Schuldunfähigkeit und zwangsweisen Psychiatriesierung sowie daraufhin zwangsweisen Einweisung in die Psychiatrie wegen von Gutachterseite behaupteter Gemeingefährlichkeit seitens des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Jahr 2006 kam. Am 06.08.2013 erfolgte dann auf Anordnung des OLG Nürnberg die urplötzliche Entlassung des Herrn Mollath aus der Psychiatrie in Bayreuth mit der Maßgabe, dass das Verfahren von 2006 vor dem Landgericht Regensburg wieder aufzunehmen sei. Eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage in der Strafprozessordnung sucht selbst der kundige Jurist bis heute vergebens. Diesbezügliche Details lesen sich in der meinungsfreien wissenschaftlichen Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage
“Ist das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 359 StPO zugunsten eines Verurteilten anwendbar auf »Maßregeln zur Besserung und Sicherung« in Verbindung mit einem Freispruch gemäß § 20 StGB?”
Sodann hat das Landgericht Regensburg vom 07.07.2014 bis 14.08.2014 das Verfahren Mollath wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Reifenstecherei in mehr als 100 Fällen auf Geheiß des OLG Nürnberg Scheins neu verhandelt und hat am Ende, nämlich am 14.08.2014 Herrn Mollath erneut freigesprochen, weil es gemäß den nicht verfassungskonformen Vorschriften der StPO ein sog. Verschlechterungsverbot gibt, was so viel heißt, dass Herr Mollath unter allen Umständen wieder frei zu sprechen war, wie schon 2006 geschehen. Nur 2006 war es der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit und jetzt wurde daraus eine mehrstimmige Strophe komponiert, nämlich die Freiheitsberaubung und die Reifenstecherei wurde “in dubio pro reo”, im Zweifel für den Angeklagten fallen gelassen, weil nicht nachweisbar, während hingegen die Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2001 als erwiesen angesehen wurde, nur meinte das LG Regensburg hier nun, dass nicht auszuschließen sei, dass Herr Mollath 2001 zumindest vermindert schuldfähig gehandelt haben könnte. Sodann erklärte das Gericht noch die zwangsweise Unterbringung des Herrn Mollath seit 2006 in der geschlossenen Psychiatrie für rechtswidrig und ordnete die Entschädigung dafür in Geld an. Übrig geblieben ist nun der ein zweites Mal freigeschrochene Herr Mollath mit dem unauslöschlichen Makel, er habe seine Ehefrau 2001 misshandelt, kann diese Tat aber wegen einer vom Gericht nicht zweifelsfrei auszuschließenden krankhaften Persönlichkeitsstörung zumindest vermindert schuldfähig gehandelt haben.
Die ausdrücklich bis heute nicht verfassungskonforme Strafprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland, sie verstößt seit dem 12.09.1950 gegen das absolut geregelte Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist mithin nichts anderes als ungültig, lässt eine Beschwerde oder Revision gegen ein Urteil nicht zu, wenn der Betroffene nicht ausdrücklich durch dieses in seinen Rechten beschwert wird. Die Gründe des Urteils sind “nach herrschender Rechtsmeinung” von der Beschwerde oder Revision ausgeschlossen.
In dem o.a. zitierten Artikel der FAZ vom 22.08.2014 heißt es dazu:
“Mollaths früherer Anwalt, der renommierte Hamburger Strafverteidiger Gerhard Strate, hat süffisant angemerkt, die Regensburger Strafkammer habe sich einen „Kunstgriff“ erlaubt, als sie Mollath bei dem Vorwurf der Köperverletzung eine nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit bescheinigt habe. Damit sei Mollath um die Möglichkeit einer Revision gebracht worden.”
Seit dem nun die Meldung von Herrn Mollath`s Revision gegen das Urteil des LG Regensburg durch die Medien gepeitscht wird, stellt sich sogleich auch die Frage nach der Grundgesetzkonformität des Herrn Mollath nun in der Revisionssache vertretenden neuen Rechtsanwaltes, dem Münchner Strafverteidiger Adam Ahmed. Die Internetseite des Herrn Ahmed quillt förmlich über vor “Selbstbeweihräucherung” seines übermäßigen Wissens und Könnens. Fakt ist jedoch, dass sich auch der Herr Ahmed dem verfassungswidrigen Kammerzwang unterworfen hat, so dass aufgrund dessen bereits davon auszugehen ist, dass die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland auch den Herrn Ahmed nicht sonderlich interessieren.
Was es mit dem verfassungswidrigen Kammerzwang der bundesdeutsche Rechtsanwälte bis heute auf sich hat, ist in der meinungsfreien wissenschaftlichen Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage
“Ist die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz vereinbar?”
detailliert nachzulesen.
Es wird sodann nicht zu besorgen sein, dass der neue Anwalt des Herrn Mollath nun die längst überfällige Ungültigkeit z.B. der seit 65 Jahren jedem bundesdeutschen Strafverfahren zugrunde liegenden Strafprozessordnung sowie des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950 wegen derer beider unheilbaren Verstoßes gegen das absolut geregelte Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG einreden wird.
Es wird sodann ebenfalls nicht zu besorgen sein, dass der neue Anwalt des Herrn Mollath das 2001 eine verfassungswidrige grundrechteverletzende Rolle im Fall Mollath gespielte verfassungs- und konventionwidrige Strafbefehlsverfahren wegen dessen Verstoßes gegen Art. 103 GG und Art. 6 EMRK nicht existieren Dürfens im bundesdeutschen Rechtssystem einreden wird.
Es wird sodann darüber hinaus nicht zu besorgen sein, dass der neue Anwalt des Herrn Mollath mithin das gesamte Straf- und Psychatriesierungsverfahren des Herrn Herrn Mollath als seit 2001 bis heute einschließlich des sog. “Nicht-Urteils” des Landgerichtes Regensburg am 14.08.2014 als Grundrechteverletzung des Herrn Mollath thematisieren und mithin den mit absolutem Verfassungsrang ausgestalteten Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 34 GG einreden wird.
Wie ein bundesdeutscher Rechtsanwalt dann verhält, wenn der Mandat sich von dem Stigma der granitenen Dummheit der bundesdeutschen Bevölkerung befreit hat und seinem Rechtsanwalt unter Hinweis auf die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der BORA abverlangt, sich verfassungskonform für ihn als Strafverteidiger zu verwenden, liegt der Grundrechtepartei schriftlich vor. In dem an das Gericht gerichteten Schreiben heißt es:
“In der Strafsache gegen [...] habe ich das Mandat niedergelegt.
Es gibt keine Übereinstimmung in der Frage der Prozessführung. Hinweise des Verteidigers werden ignoriert und jeweils Fragen des GG aufgeworfen, die aus meiner Sicht hier beim AG Tiergarten nicht beantwortet werden können.”
In der Strafsache geht es um den Vorwurf des x-fachen Missbrauches einer Berufsbezeichnung i.S.v. § 132a StGB. Erstens ist jedoch dieser Straftatbestand des § 132a StGB ein Nazi-Paragraph des NS-Terrorregimes des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler, der spätestens auf der Basis der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 ersatzlos untergegangen ist. Wo kein verfassungskonformer Straftatbestand, da gibt es für einen auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes wirken müssenden Rechtsstaat jedoch keine Möglichkeiten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen.
Zweitens hat sich der vermeintliche Täter selbst dann nicht des x-fachen Missbrauches einer Berufsbezeichnung schuldig gemacht, weil er diese Berufsbezeichnung, nämlich die des Steuerberaters, förmlich vom Berliner Senator der Finanzen nach erfolgreich abgelegter Prüfung verliehen bekommen hat. Die Aberkennung der Berufsbezeichnung “Steuerberater” kann nur im Wege eines förmlichen Aberkennungsverfahrens erfolgen, doch dieses ist bis heute nicht wirklich, geschweige denn rechtswirksam geschehen. Stattdessen hat die wegen des grundgesetzlich seit 65 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässigen Kammerzwangs und somit nicht verfassungskonform existierende Rechtsanwaltskammer dem sodann verfassungswidrig Angeklagten die verfassungswidrige zwangsweise Kammermitgliedschaft gekündigt mit der unmittelbaren verfassungswidrigen Folge, sich Steuerberater zu nennen sowie mit der weiteren Folge, keine steuerberatenden Tätigkeiten mehr ausüben zu dürfen, weder unentgeltlich noch entgeltlich.
Die entsprechenden wissenswerten Details hinsichtlich der Ungültigkeit des Kammerzwangs im Lichte der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes hat die Grundrechtepartei in ihrer meinungsfreien wissenschaftlichen Expertise zur Frage
“Ist die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz vereinbar?”
veröffentlicht.
Nachdem der Angeklagte dem seine Verteidigung übernommen habenden Rechtsanwalt die verfassungs- und konventionswidrigen Fakten anhand der meinungsfreien wissenschaftlichen Expertisen der Grundrechtepartei dargelegt hatte, hat der Rechtsanwalt zunächst in die verfassungskonforme Argumentationskette des Angeklagten verfassungswidrig zu insistieren versucht mit dem Ziel, dass sich der Angeklagte seinem Schicksal, nämlich dem wie auch immer zustande gekommenen Verlust der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer mit der Folge, kein Steuerberater mehr zu sein und sodann auch keine berufsmäßige Steuerberatung mehr ausüben zu dürfen, widerspruchslos zu ergeben, sodann einen verfassungs- und konventionswidrigen und somit nicht existieren dürfenden Strafbefehl aufgrund dessen, dass er x-fach die Berufsbezeichnung Steuerberater unzulässigerweise verwendet habe, zu akzeptieren habe und alle faktischen Einreden versus des Bonner Grundgesetzes zu unterlassen habe. Als sich der Angeklagte nicht dem verfassungsfeindlichen Diktat seines nicht dem eigenen verfassungswidrigen Kammerzwangs abschwören wollenden Strafverteidigers beugen wollte, legte dieser Rechtsanwalt sodann schriftlich gegenüber dem Strafgericht Berlin-Tiergarten einfach sein Mandat nieder mit der indirekten Begründung, dass nach “seiner Meinung” die grundgesetzlichen Aspekte des konkreten Falles trotzdem nicht vor die Schranken des Strafgerichtes gehören würden.
Mithin darf aufgrund des der Mandatsniederlegung zugrunde liegenden Disputs “verfassungswidrige Meinung des sich dem verfassungswidrigen Kammerzwangs unterwerfenden Anwaltes” versus “unverbrüchliche Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland” davon ausgegangen werden, dass bundesweit kein einziger das bundesdeutsche Recht studiert habende Rechtsanwalt geneigt ist, geschweige sich traut, seine Mandantschaft ausschließlich auf der Basis der mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.06.1949 in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Normenhierarchie mit dem Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm an der Spitze gemäß § 1 Abs. 3 seiner eigenen Berufsordnung (BORA) zu beraten, zu vertreten oder gar zu verteidigen.
Der Karikaturist der Grundrechtepartei nennt dieses verfassungs- und konventionswidrige Tun und Lassen bundesdeutscher Rechtsanwälte:
Mihin ist davon auszugehen, dass seit 65 Jahren verfassungswidrig die NS-Rechtsordnung auf der Basis purifiziertem nationalsozialistischen Rechts praktiziert wird (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.). Das Märchen der Gebrüder Grimm von des Kaisers neue Kleider bekommt bei der Betrachtung der 65 Jahre alten Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch eine ganz neue Bedeutung.
Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
[red. Anm.: Da die öffentliche Gewalt den Gesetzen des Denkens und der Erfahrung unterstellt ist, ist für eine anders lautende Feststellung und Überzeugungsbildung aufgrund der jeweiligen konkreten Fragestellung in den Expertisen der Grundrechtepartei naturgemäß kein Raum mehr, wo eine Tatsache auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht. Dieses gilt im Übrigen für alle meinungsfreien wissenschaftlichen Expertisen der Grundrechtepartei.]
Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/233912)