Berliner Rechtsanwalt outet schriftlich seine Verfassungsfeindlichkeit 65 Jahre nach Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.

Im Paragraphen 1 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) heißt es:

“Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.”

Die wichtigste Passage dieses Absatzes 3 lautet:

Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten [...] vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.”

Schön wär`s, wenn dem so wäre, denn die bundesdeutsche Wirklichkeit im Lichte des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sieht seit 65 Jahren völlig anders aus., denn so lange sich der einzelne bundesdeutsche Rechtsanwalt dem seit 65 Jahren wider Art. 2 und 9 des Bonner Grundgesetzes verfassungswidrigen Kammerzwang unterwirft (siehe dazu die meinungsfreie Expertise “Kammerzwang” der Grundrechteparetei),

kann er aufgrund dessen keinen Mandanten erfolgreich in Grundrechteangelegenheiten gegen die öffentliche Gewalt der Bundesrepublik Deutschland wirksam beraten, vertreten oder gar verteidigen, denn wer seine eigenen grundgesetzlich verbürgten Grundrechte nicht einmal einredet, auf sie pocht, ist nicht geeignet, sich aber diesbezüglich für einen Dritten kämpferisch einzusetzen und die seit 65 Jahren verfassungswidrige Willkür und Allmacht der öffentlichen Gewalt zum Nachteil des einzelnen Grundrechtsträger anzugreifen, um sie verfassungskonform auszumerzen.

Da die bundesdeutsche Bevölkerung seit 65 Jahren systematisch was das bundesdeutsche Rechtssystem auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes anbelangt, dumm gehalten wird, haben es die Schwarzkittel besonders leicht, sich das Vertrauen ihrer zahlen müssenden Kundschaft immer wieder aufs Neue zu erschleichen.

Ein namhafter Berliner Rechtsanwalt mit zudem juristischer und wohl auch parteipolitischer DDR-Vergangenheit hat gegenüber einem nicht mehr “granitenen dummen Mandanten” die Katze seines verfassungswidrigen, ja wohl sogar verfassungsfeindlichen Denken und Handelns aus dem berühmten Sack gelassen. Nachdem der Mandat, gegen den die auf das Bonner Grundgesetz vereidigte Berliner Justiz von Anbeginn an verfassungs- und konventionswidrig ein Strafverfahren gemäß § 132a StGB wegen x-fachem Missbrauch einer geschützten Berufsbezeichnung führt, mit Hilfe der meinungsfreien wissenschaftlichen Expertisen der Grundrechtepartei unverbrüchlich nachgewiesen hat, dass es der Berliner Justiz sowohl an einer verfassungskonformen Strafvorschrift als auch an verfassungs- und konventionskonformen strafprozessualen Vorschriften mangelt, ja nicht einmal der grundgesetzlich und konventionsrechtlich zwingend vorgeschriebene gesetzliche Richter im tätig gewordenen Berliner Amtsgericht als Strafgericht handelt, da hat er nachdem er seinen Mandanten zunächst eine untaugliche Belehrung geschickt, um anschließend sodann gegenüber dem Amtsgericht schriftlich die Niederlegung seines Mandates anzuzeigen, anstatt seiner eigenen Berufsordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BORA Folge zu leisten.

hier das Zitat aus dem anwaltlichen und doch verfassungswidrigen Belehrungsschreibens an den Mandanten:

“Immer erklären: Nach meiner Auffassung, nach meinem Wissenstand, nach meiner Meinung ,nach meinen Erkenntnissen…Ich denke, Ich glaube …. Alle anderen Äußerungen sind PERSÖNLICHKEITZSVERLETZUNGEN! Ehrverletzend und unsachlich. Sie lassen ansonsten keine andere Meinung zu…”

Im Lichte und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes sowie der darin unverbrüchlich verankerten unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte irrt sodann der Berliner Schwarzkittel. Die sich gegen die öffentliche Gewalt in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung richtenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes sind einer anders lautenden Deutung und / oder Auslegung von Seiten der drei Gewalten unter keinen Umständen zugänglich, weil sodann die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm untergraben, ausgehebelt oder gar außer Kraft gesetzt wird.

Im Lehrbuch Staatsrecht II, 13. Auflage, hat sich der ehemalige Präsident des nds. Staatsgerichtshofes Prof. Dr. Jörn Ipsen unter den Rn 72+76 wie folgt zur Wirkweise der unverletzlichen Grundrechte gegenüber der öffentlichen Gewalt geäußert:

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“

Davon scheint der Berliner Anwalt nicht sonderlich angetan zu sein, will er doch seinem Mandanten, der zugleich Grundrechtsträger ist, weiß machen, dass er vor der öffentlichen Gewalt zu kriechen hat, anstatt diese an ihre unverbrüchlichen Pflichten als auf das Bonner Grundgesetz vereidigte Hoheitsträger nachhaltig zu erinnern.

Sodann legte der Berliner Anwalt förmlich das Mandat als Strafverteidiger nieder und schrieb dem Amtsgericht dazu die folgenden ihn als die von der öffentlichen Gewalt in Gestalt der BerlinerJustiz bereits verletzten Grundrechte seines Mandanten ignorierenden Verfassungsfeind entlarvenden Zeilen:

“In der Strafsache gegen [...] habe ich das Mandat niedergelegt.

Es gibt keine Übereinstimmung in der Frage der Prozessführung. Hinweise des Verteidigers werden ignoriert und jeweils Fragen des GG aufgeworfen, die aus meiner Sicht hier beim AG Tiergarten nicht beantwortet werden können.” (red. Anm.: Kopie dieses Schriftsatzes liegt der Grundrechtepartei vor)

Deutlich erkennbar wird hier die verfassungswidrige anwaltliche Absicht, die öffentliche Gewalt in Gestalt der Rechtsprechung davor zu bewahren, unausweichlich zu der Tatsache, dass seit 65 Jahren versus des Bonner Grundgesetzes, die spätestens mit der “Tillessen / Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung, basierend auf purifiziertem  jedoch ebenfalls ersatzlos untergegangenem nationalsozialistischen Rechts, systematisch grundrechteverletzend willkürlich und allmächtig zur Beherrschung des einzelnen Bürgers und Grundrechteträgers angewendet wird (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.), in einem öffentlichen Gerichtsverfahren von Amts wegen Stellung genommen werden muss, wobei die Folgen für die sodann ihrer bisherigen Anonymität beraubter politischer wie öffentlich - rechtlicher Kreise in keiner Weise zu kalkulieren sind. Man kann mit Fug und Recht behaupten, dass der bundesdeutsche Verfassungsschutz bis heute den falschen Herren dient.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

[red. Anm.: Da die öffentliche Gewalt den Gesetzen des Denkens und der Erfahrung unterstellt ist, ist für eine anders lautende  Feststellung und Überzeugungsbildung aufgrund der jeweiligen konkreten Fragestellung in den Expertisen der Grundrechtepartei naturgemäß kein Raum mehr, wo eine Tatsache auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht. Dieses gilt im Übrigen für alle  meinungsfreien wissenschaftlichen Expertisen der Grundrechtepartei.]

(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/233929)