Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 sollte einer eventuellen Wiederholung der insbesondere zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 geherrscht habenden Willkür und Allmacht des NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler und seiner Spießgesellen wirksam vorgebeugt werden. Vorgebeugt werden mit in der ranghöchsten Rechtsnorm verankerten unverbrüchlichen Rechtsbefehlen und Regeln an die öffentliche Gewalt sowie unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechten. Doch selbst 65 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes werden sowohl die unverbrüchlichen Rechtsbefehle und Regeln als auch die unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte von Seiten des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt als auch der Rechtsprechung verfassungs- und rechtsstaatswidrig zu Lasten des einzelnen Grundrechteträgers systematisch gebrochen, ausgehebelt und außer Geltung gesetzt.

Selbst unumstößliche Tatsachen, die darüber hinaus sogar auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, stellen für die auf das Bonner Grundgesetz vereidigten bundesdeutschen Beamten und Richter keine für ihre verfassungskriminellen Machenschaften gegen den einzelnen Grundrechtsträger unüberwindbaren Hürden dar.

Jeden, der in der Bundesrepublik Deutschland den ernsthaften Versuch unternähme, der Rotation der Erde um sich selbst sowie der Rotation um die Sonne zu widersprechen oder in der Mathematik die Tatsache, dass 1 + 1 = 2 ist, zu ignorieren bzw. ein anderes Ergebnis als  wahre Tatsache zu behaupten, würde man mindestens als Scharlatan, wenn nicht sogar als “krank” und “unbelehrbar” isolieren. Hier wären bundesdeutsche Amtsträger besonders eifrig am Werk, ein beliebtes Mittel ist das Psychiatrisieren. Wenn jedoch Amtsträgern nachgewiesen und dementsprechend nachgesagt wird, dass sie verbotswidrig verfassungskriminell handeln, weil sie z.B. das absolute Freiheitsgrundrecht des Artikel 5.3.1 GG in Gestalt der Kunstfreiheit ignorieren oder die absolut geregelte Gültigkeitsvorschrrift in Gestalt des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und die damit einhergehende unverbrüchliche Folge der Ungültigkeit eines dieser Vorschrift zuwider laufenden Gesetzes ignorieren, dann blendet man kollektivistisch das “weil” aus und behauptet in strafrechtlichem Sinne sowohl beleidigt als auch verleumdet oder übel nachgeredet worden zu sein. Selbst vor dem verfassungsrechtlichen Unsinn, sie seien in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, scheuen die verfassungskriminellen Amtsträger dann nicht zurück.

Das alles gelingt jedoch den von Verfassungs wegen dem Grundgesetz sowie der einzelnen Landesverfassung zum unwidersprochenen Gehorsam verpflichteten bundesdeutschen Amtsträgern nur, weil die bundesdeutsche Bevölkerung “granitenen dumm” gehalten wird, was den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland anbelangt. Vertiefende Details lesen sich u.a. im folgenden Artikel:

Der funktional und sachlich unzuständige Vorsitzende Richter am VG Janssen am funktional und sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht Oldenburg missachtet den gegen die öffentliche Gewalt grundgesetzlich garantierten Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung des anerkannt freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger gegen das VG Oldenburg und konstruiert stattdessen verfassungswidrig eine Verwaltungsrechtssache zwischen Lenniger und der OFD Niedersachsen LBV Aurich.

Sämtliche im Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei veröffentlichten meinungsfreien Expertisen haben auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Tatsachen zum Inhalt, denen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukommt. und müssen deshalb von allen bundesdeutschen Amtsträgern als solche allgemein als gesichert geltende Erkenntnisse als richtig hingenommen werden, selbst wenn der einzelne Beamte oder Richter ihre Grundlagen im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen kann.

Entsprechend hat sich der Bundesgerichtshof sich bereits in seiner Entscheidung vom 09.02.1957 in 2 StR 508/56 denn auch wie folgt geäußert:

„Mit dieser Auslegung des § 261 StPO steht durchaus im Einklang, daß der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, es gebe wissenschaftliche Erkenntnisse, denen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukomme, und der Tatrichter müsse solche allgemein als gesichert geltende Erkenntnisse als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen könne (vgl BGHSt 5, 34; 6, 70). Denn der Tatrichter ist den Gesetzen des Denkens und der Erfahrung unterstellt; wo eine Tatsache auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Feststellung und Überzeugungsbildung naturgemäß kein Raum mehr.“

Das der Bundesgerichtshof schon damals die Strafprozessordnung wegen ihres Verstoßes gegen das absolut gefasste Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als ungültig betrachten müssen ebenso wie das die StPO am 12.09.1950 verfassungswidrig in Kraft gesetzt habende Rechtsvereinheitlichungsgesetz, soll an dieser Stelle unter Hinweis auf die wissenschaftliche Expertise “Zitiergebot” nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/234023)