Verfassungswidrige bundesdeutsche Rechtsprechung erlaubt sich auf der Grundlage des ungültigen Gerichtsverfassungsgesetzes seit 65 Jahren immer wieder Grundrechtsträger wegen Ungebühr mit Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft zu “bestrafen”, anstatt erst einmal selbst grundgesetz- und konventionskonform zu handeln.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 GG ist die bundesdeutsche Rechtsprechung in Gestalt der bundesdeutschen Richter unverbrüchlich an die Normenhierarchie des bundesdeutschen Rechtssystems, an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes sowie an die unmittelbares Recht auch gegenüber der Rechtsprechung bildenden unverletzlichen Grundrechte gebunden. Das bedeutet u.a., dass kein bundesdeutscher Richter z.B. ungültige Gesetze und / oder ungültige Rechtsverordnungen anwenden darf und das seit nunmehr 65 Jahren seitdem das Bonner Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verkörpert. Die Fakten sprechen jedoch seit 65 Jahren eine andere Sprache.

Bundesdeutsche Richter wenden skrupellos verfassungs- und konventionswidrig ergebnisorientiert selbst ungültige Gesetze und ebenso ungültige Rechtsverordnungen an und das nicht nur, um eine prozessuale und / oder Sachentscheidung herbeizuführen, sondern auch dann, wenn sich Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen auf der Basis des wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültigen Gerichtsverfassungsgesetzes gemäß dessen mithin ebenfalls ungültigen § 178 GVG einer sog. Ungebühr schuldig gemacht haben. Was sodann als eine sog. Ungebühr gegenüber dem einzelnen Richter oder einer Kammer oder eines Senates gilt, ist bis heute verfassungswidrig der Willkür und Allmacht dieses Personenkreises und der hierzu selbst entwickelten Rechtsprechung überlassen.

Hier einige dieser verfassungswidrigen pro domo Entscheidungen in Sachen “Ungebühr”:

Die Weigerung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen, in der HV die Schildmütze vom Kopf abzunehmen, stellt eine Ungebühr i.S.d. § 178 Abs. 1 S. 1 GVG dar, wenn der Betreffende die Schildmütze weder aus gesundheitlichen, religiösen, kosmetischen oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen trägt, sondern durch seine Weigerung bewusst provozieren will.  (OLG Stuttgart vom 8.5.07 in 1 Ws 126/07)

In dem heftigen und lauten Zuschlagen der Tür des Verhandlungssaales liegt ein ungebührliches Verhalten. (OLG Rostock in OLGR 06, 149)

Das laute Zuschlagen der Tür des Gerichtssaals stellt eine schuldhafte Verletzung der Würde des Gerichts dar.  (OLG Zweibrücken in NJW 05, 611)

Die Unterbrechung des Vorsitzenden bei der Urteilsbegründung durch aggressive und laute Bekundungen einer am Verfahren nicht beteiligten Zuhörerin ist ungebührlich und geeignet die Autorität des Gerichts herabzusetzen. Ein lautes Zuschlagen der Tür des Gerichtssaals beim Verlassen ist ebenfalls ein ungebührliches Verhalten. (LSG Thüringen vom 27.6.05 in L 6 RJ 517/02)

Eine bunte, das ganze Gesicht des Angeklagten bedeckende Farbmaske überschreitet die Grenzen eines zulässigen Auftritts in einer HV und stellt damit einen Angriff auf die Ordnung in der Sitzung (GVG § 176) sowie auf die Würde des Gerichts und damit eine Ungebühr i.S.d. GVG 178 Abs. 1 dar. (KG vom 19.7.01 in 4 Ws 18/01)

Ungebührliches Verhalten i.S.d. § 178 Abs 1 GVG liegt vor, wenn der Angeklagte die mündliche Urteilsbegründung durch Zwischenrufe stört. Entsprechendes gilt auch für das unaufgeforderte Verlassen des Sitzungssaales während der Urteilsbegründung. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die im Hinblick auf die Urteilsbegründung mit den Worten: „Das Gelabere muss ich mir nicht anhören!“ vorgenommene Wertung des Angeklagten eine über eine bloße Störung hinausgehende Herabwürdigung der Person des vorsitzenden Richters von erheblichem Gewicht beinhaltet.(KG vom 23.5.01 in 3 Ws 285/01)

Ehrverletzend und nicht auf die Verfahrensförderung angelegt ist das Verlangen des Angeklagten zu protokollieren, dass der Vorsitzende vorübergehend seinen Kopf auf die Hand gestützt hatte. Die sich anschließende Bemerkung des Angeklagten, man müsse wegen des Vorgangs des Aufstützens auch über die Dienstfähigkeit des Vorsitzenden erneut nachdenken, stellt ein weiteres die Würde des Gerichts erheblich verletzendes Verhalten, zumal in öffentlicher Sitzung begangen, dar. (OLG Schleswig in SchlHA 02, 148)

Das in der Bundesrepublik Deutschland bis heute unverfroren die NS-Rechtsordnung auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts auch von den bundesdeutschen auf das Bonner Grundgesetz ausdrücklich vereidigten Richtern vollzogen wird,

stellt hingegen weder eine sog Ungebühr noch den Straftatbestand der Rechtsbeugung oder gar des Hochverrates dar. Hier hat die eigene Rechtsprechungspraxis bis heute tunlichst dafür Sorge getragen, dass hier weder staatsanwaltschaftliche  noch dienstrechtliche Ermittlungen überhaupt erst eingeleitet werden, geschweige es denn zu Richteranklagen oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen gekommen ist.

Dazu hat sich zutreffend Prof. Dr. Gerhard Wolf, Lehrstuhl für Strafrecht an der Universität Frankfurt / Oder aus 1996, in seinem Aufsatz: “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” zutreffend wie folgt geäußert:

„Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter oder ein anderer Amtsträger, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht  und / oder ein ungültiges Gesetz anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

So lange jedoch der Bundesbürger sich nicht mit dem Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes ausdrücklich befasst und Anwälte, die sich ohne Widerspruch dem verfassungwidrigen Kammerzwang unterwerfen, hier die Gerichte verfassungs- und konventionswidrig willkürlich und allmächtig die unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte verletzen lassen, anstatt auf der Basis ihres § 1 Abs. 3 BORA ihren jeweiligen Mandanten zu schützen, so lange wird sich an diesem kollektiven Verfassungsbruch zu Lasten der bundesdeutschen Bevölkerung nichts ändern.

Wie es um den vermeintlichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes fast 65 Jahre nach dessen Inkrafttreten bis heute jedoch immer noch wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/234153)