Es sind schockierende Aufnahmen, die an die Zustände im US-Gefangenenlager Guantanamo erinnern. In einer Notunterkunft in Nordrhein-Westfalen haben private Sicherheitskräfte Flüchtlinge misshandelt. Das ist in Deutschland leider kein Einzelfall – Experten sprechen sogar von sexuellem Missbrauch.
Männer, die auf dem Boden liegen, wehrlos und gedemütigt. Wachleute, die sich über sie beugen, schreien und sie niedermachen. Eine Szene, die sich in dem US-amerikanischen Skandal-Gefängnis Guantanamo abgespielt hat? Falsch: Das passierte mitten in Deutschland, in einem nordrheinwestfälischen Flüchtlingsheim. (Quelle: Focus-online, 29.09.2014)
Von Folter mag man auf deutschem Boden nicht sprechen, müsste man doch ggf. doch irgendwann einräumen, dann man sich in Deutschland seit 1990 dem Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter verweigert, denn darin wird allen Nationalstaaten verbindlich vorgeschrieben, die Folter gemäß Art. 1 des Übereinkommens unter Strafe zu stellen. Das wurde in der Bundesrepublik Deutschland bis heute unterlassen. Details lesen sich dazu in der meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei in ihrem Rechtsstaatsreport zu der Frage:
“Hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 dafür Sorge getragen, dass alle Folterhandlungen gemäß Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens im bundesdeutschen Strafrecht als Straftaten gelten und mit angemessenen Strafen bedroht sind?”
So lange in der Bundesrepublik Deutschland selbst der Amtsmissbrauch nicht unter Strafe gestellt ist, die Nazi-Schergen des NS-Terrorregimes haben diesen Straftatbestand am 15.06.1943 ersatzlos abgeschafft und gleichzeitig die Nötigung und Erpressung der Gesinnungsjustiz unterworfen, die übrigens bis heute in beiden Straftatbeständen im Abs. 2 der §§ 240 und 253 StGB fortgesetz beibehalten wird, denn beide Straftaten können nur begangen werden, wenn das Mittel zum Zweck “verwerflich” ist. Damit ist sichergestellt, dass wenn die öffentliche Gewalt nötigt oder erpresst, dieses niemals strafrechtlich relevant ist, da die Mittel zum Zweck niemals “verwerflich” sind.
Da nun der Tatbestand “Folter” gemäß Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 das Tatbestandmerkmal “Nötigung” beinhaltet, dieses aber gesinnungsfrei gestellt ist, würde dann, wenn man in der Bundesrepublik Deutschland die Folter gemäß Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter in das StGB als Straftat augenommen hätte, plötzlich jedermann aufgefallen sein können, dass es trotz Bonner Grundgesetz und unmittelbar geltendes Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte immer noch NS-Gesinnungsjustiz gibt und das auch so bleiben soll.
So lange in der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts praktiziert wird, harrt das Bonner Grundgesetz weiterhin seiner wahren Erfüllung. Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes, sondern es herrscht eine
Wie es ansonsten um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/234265)