Tempolimit mit Zusatzschild “Schneeflocke” muss ausnahmslos immer vom Verkehrsteilnehmer beachtet werden, nicht so bindet dieselbe Ausnahmslosigkeit in Gestalt des absoluten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die öffentliche Gewalt trotz ihrer Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht sowie die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte.

“Eine Tempobegrenzung mit dem Zusatzschild “Schneeflocke” gelte laut Urteil selbst dann, wenn es nicht schneit. Auch bei trockener Fahrbahn sei das Tempolimit zu beachten, wie das OLG in einem am 14.10.2014 veröffentlichten Beschluss entschied (Az. 1 RBs 125/14).” (Quelle: Spiegel-online, 14.10.2014)

Wenn es um das diktatorische Regeln mittels bundesdeutscher Straßenverkehrsvorschriften im sog. Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland geht, dann kennt der Irrsinn keinerlei Grenzen. Steckt dahinter in den wohl meisten Fällen das ganzjährige Abkassieren wollen rund  um die Uhr, denn das Geld liegt quasi auf der Straße.

Völlig anders sieht die Sache jedoch aus, wenn es um die unverbrüchliche Bindewirkung aller die öffentliche zwingenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland geht. Zum Beispiel brechen sowohl der Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung seit 65 Jahren sowohl durch gesetzgeberisches Unterlassen als auch durch hoheitliches Handeln vorsätzlich die unverbrüchliche Gültigkeitsvorschrift des absolut gefassten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und zwar verfassungswidrig willkürlich nach Zweckmäßigkeitserwägungen.

Selbst dann, wenn der einzeln Grundrechtsträger diesen das Bonner Grundgesetz verbotenerweise brechenden Verfassungsbruch bemerkt und gegenüber dem Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung förmlich reklamiert, sind seit 65 Jahren weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder gar die Rechtsprechung willens und bereit, die Folgen dieses Verfassungsbruches im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechtepverletzung zu beseitigen. Stattdessen beharrt die öffentliche Gewalt auf der rechtmäßiger Verfassungswidrigkeit versus des in seinen Grundrechten unverletzlichen Grundrechteträgers.

Und Sanktionen brauchen weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung fürchten, bisher jedenfalls, haben doch die nach dem 23.05.1949 an die Macht gekommenen Verfassungsfeinde alles Verfassungswidrige getan bzw. unterlassen, damit Sanktionen welcher Art auch immer leer laufen, so solche denn überhaupt existieren. Beispielsweise ist der von den Nazi-Schergen am 15.06.1943 ersatzlos gestrichene Straftatbestand des Amtsmissbrauches trotz der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.101.1947 bis heute nicht wieder im Strafgesetzbuch aufgenommen worden und ohne Gesetz, keine Strafe.

Im Wege von ausdrücklich verfassungswidriger Verfassungsdurchbrechung wurde der Straftatbestand des Hochverrates im Art. 143 GG mit dem einfachen Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.08.1951 und nicht gemäß Art. 79 Abs. 2 GG mittels eines zwingend die 2/3-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat benötigenden verfassungsändernden Gesetzes beseitigt.

Wie es tatsächlich um das Gebilde Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.