“Akte D (1): Das Versagen der Nachkriegsjustiz” oder nun haben wir mal drüber gesprochen und nun lassen wir es aber gut sein nach so vielen Jahren freiheitlich - demokratischer Grundordnung und Rechtsstaatsprinzip auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.

“Akte D” räumt mit Mythen und Glorifizierungen der deutschen Nachkriegszeit auf. In der ersten Folge der Sendereihe geht es um Das Versagen der Nachkriegsjustiz”. (Quelle: WDR, 14.10.2014)

Leider hat der Beitrag nicht die an ihn aufgrund seiner vollmundigen Ankündigung geknüpften Erwartungen erfüllt. Während der Film noch Details zur Person des sich nur zwischen Mai und Juli 1962 im Amt des Generalbundesanwaltes gehaltenen Wolfgang Immerwahr Fränkel präsentierte, wurde zur Person des Ersten Staatsanwaltes am Sondergericht in Insbruck und späteren Ministerialbeamten im Bundesjustizministerium Dr. Eduard Dreher nur berichtet, dass dieser wahrscheinlich maßgeblich an dem Verjährungsskandal für Nazi-Mordgehilfen 1968 mitgewirkt hat. Nicht berichtet wurde über die Tatsache, dass derselbe Dr. Eduard Dreher in Insbruck für die Erwirkung von 100 Todesurteilen veranwortlich gewesen ist.

Neben Dreher gab es z.B. auch den Nazi-Juristen, NSDAP-Mann, SA-Rottenführer und 1939 Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes im Mai 1949 als ersten persönlichen Referenten des ersten Bundesjustizministers Dehler im BMJ. Dieser Geiger hat als Leiter des Verfassungsreferates maßgeblich den Entwurf des bis heute ungültigen BVerfGG geschrieben, der im Rechtsausschuss des ersten Deutschen Bundestages auf dem Tisch des dortigen Vorsitzenden Prof. Laforet landetete. Laforet war 1941 Prof. an der Uni Würzburg wo Geiger mit der Arbeit “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” promovierte, die mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges von den russischen Alliierten auf den politischen Index gesetzt wurde. Das seit dem 13.03.1951 wegen Verstoßes gegen das absolut gefasste Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültige BVerfGG hat im § 6 noch eine verfassungswidrige Überraschung parat. Während im Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich nichts von einem sog. Richterwahlausschuss für diejenigen vom Deutschen Bundestag an das BVerfG zu wählenden Richter geschrieben steht, darf es nach § 6 BVerfGG ein Richterwahlausschuss sein. Geiger, der in Bamberg für mindestens fünf fragwürdige Todesurteile verantwortlich zeichnet, verkündete in seiner Promotion, dass er dem Glauben widersprach, dass die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers vor der Willkür und Allmacht geschützt werden müssen.

Erzählenswert wäre sodann sicherlich auch gewesen, wer für das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.08.1951 im Bundesjustizministerium den verfassungswidrigen, Art. 79 Abs. 2 GG durchbrechenden Entwurf geschrieben hat, um so auf verfassungswidrige Weise den Art. 143 GG (Straftatbestand des Hochverrates) entsprechend der Besatzungsrecht brechenden protokollierten Maßgabe quasi unbemerkt aus dem Grundgesetz für immer zu tilgen.

Ebenso erzählenswert wäre gewesen, welcher Personenkreis im BMJ nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 dafür aktiv Sorge getragen hat, die alle drei Gewalten bis heute bindende “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général vom 06.10.1947 in Rastatt systematisch zu ignorieren mit der Folge, dass z.B. bis heute der Straftatbestand des Amtsmissbrauches gemäß § 339 StGB a.F. bis heute nicht wieder im StGB geschrieben steht, nachdem ihn die NS-Schergen am 15.06.1943 ersatzlos gestrichen hatten.

Es muss heute davon ausgegangen werden, dass trotz Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.05.1949

exekutiert.

Wie es tatsächlich um das Gebilde Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.