An diesem Dienstag muss der bayerische Amtsrichter Maik B. erklären, wie er es mit der Verfassungstreue hält. Einfach wird das nicht: Nach Informationen von SPIEGEL ONLINE soll er eine Schulung mit einem Waffen-SS-Veteranen besucht haben.

Dem Brandenburger Verfassungsschutz war Maik B. seit Jahren bestens bekannt, als Kopf des Neonazi-Musikprojekts “Hassgesang” und Hintermann der 2012 verbotenen “Widerstandsbewegung in Südbrandenburg”. Trotzdem konnte Maik B. nach einem Umzug nach Bayern im November 2013 Zivilrichter am Lichtenfelser Amtsgericht werden. (Quelle: Spiegel-online, 14.10.2014)

2006 jagte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen ehrenamtlichen Arbeitsrichter aus dem Amt, weil dieser sich als Sänger der Neonazi-Rockband „Noie Werte“ jahrelang gegen die Verfassung gestellt habe. Durch die Veröffentlichungen von Liedern auf den genannten CDs gebe der Beschwerdeführer deutlich zu erkennen, dass er sich mit denjenigen solidarisiere, welche die bestehende demokratische Grundordnung beseitigen wollten. Wer Liedtexte wie die der Band „Noie Werte“ singe oder mit der Gitarre begleite, könne bei der Amtsausübung als ehrenamtlicher Richter in einem Verfahren, an dem ausländische Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beteiligt seien, nicht mehr gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 LRiG nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen. Das Ansehen der Arbeitsgerichtsbarkeit sei in hohem Maße gefährdet; ihre Funktionsfähigkeit könne durch zu erwartende Befangenheitsgesuche gegen den Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden.

Das BVerfG hat dann in 2 BvR 337/08 entschieden, dass die Amtsenthebung verfassungskonform gewesen ist, weil es zum verfassungsrechtlichen Grundsatz gehört, dass von Beamten und Richtern - einschließlich der ehrenamtlichen Richter - zu fordern ist, für die Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt sind, einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 <346>).

Dass das Landesarbeitsgericht in der über den Zeitpunkt seines Amtsantritts am 1. Januar 2004 herausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Aktivitäten der Band „Noie Werte” ein die Amtsenthebung rechtfertigendes gewichtiges Fehlverhalten gesehen hat, begründet auch keinen im Ergebnis unverhältnismäßigen Eingriff in die Kunstfreiheit.

Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ist nicht verletzt. Der angegriffene Beschluss des Landesarbeitsgerichts bewegt sich innerhalb der durch die allgemeinen Gesetze, hier §§ 27, 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ArbGG, gezogenen Schranken der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) und greift nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht des Beschwerdeführers ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel der Garantien von Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in Betracht zu ziehen sind, wenn auch die Verfassungsbeschwerde auf eine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher nicht gestützt werden kann (vgl. im Einzelnen BVerfGE 74, 102 <128>; 74, 358 <370>; zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte BVerfGE 111, 307 <315 ff.>). Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass die Verpflichtung zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst der Verfolgung berechtigter Ziele im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK dient und dass den innerstaatlichen Behörden und Gerichten ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, ob eine Maßnahme verhältnismäßig und somit in einer demokratischen Gesellschaft, wie von Art. 10 Abs. 2 EMRK gefordert, notwendig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1993 - 7/1994/454/535 -, Vogt/Deutschland, NJW 1996, S. 375 <376 f.>). -Zitatende-

Dem Grunde nach dürfte es also keine besonderen Schwierigkeiten machen, den Neonazi - Richter in Gestalt des Richters auf Probe beim Amtsgericht in Lichtenfels flugs seines Amtes zu entheben, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe weder dem Grundgesetz noch der Europäischen Konvention der Menschenrechte nach überhaupt nicht in der Bundesrepublik Deutschland geben dar und zwar seit dem Inkrafttreten des Bonner GG im  Mai 1949 sowie der EMRK 1953.

Dem konsequenten verfassungs- und konventionskonformen Handeln steht in der bundesdeutschen Justiz jedoch auch der folgende Ausspruch des Amtsgerichtsdirektors Rundt vom Amtsgericht Soltau vom 06.05.1998 im dortigen Verfahren 1460-5-6 XVII F 20 entgegen:

»Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.«

Wie es tatsächlich um das Gebilde Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.