Das Landesverfassungsgerichtsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verstößt gegen das Zitiergebot gemäß Art. 20 Abs. 1 der Landesverfassung sowie gegen das des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist mithin ex tunc ungültig.

Das Landesverfassungsgerichtsgesetz — LVerfGG vom 23. August 1993 verstößt aufgrund seines Verweises im § 23 auf die Vorschriften der ZPO gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, denn bleibt ein Zeuge oder Sachverständiger trotz Ladung fern oder verweigert ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage, dann sind entsprechende von Grundgesetz wegen zitierpflichtige grundrechtseinschränkende Ordnungsmaßnahmen in der ZPO vorgesehen. (Details finden sich im Titel 7 der wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen bundesdeutschen Zivilprozessordnung)

Ebenso löst § 33 LVerfGG das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG aus.

Da das LVerfGG jedoch nicht das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG aber auch nicht das gemäß Art. 20 Abs. 1 der sachsen-anhaltinischen Landesverfassung erfüllt, ist das sachsen-anhaltinische LVerfGG ungültig.

Im Lichte des Art. 97 GG ist die Tatsache, dass alle Richter am sachsen-anhaltinischen Verfassungsgericht nur ein Ehrenamt bekleiden, ansonsten anderswo ggf. tätig sind, als verfassungs- und konventionswidrig anzusehen, denn es mangelt mithin an der persönlichen sowie sachlichen Unabhängigkeit dieser Personen.

Da kann auch nicht der Art. 83 Abs. 1 der sachsen-anhaltinischen Landesverfassung etwas anderes bestimmen, denn im Kollisionsfall mit dem Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland geht dieses einer Landesverfassung immer vor.

Details zur Wirkweise des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lesen sich in der meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage

“Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?”

Es wird allerhöchste Zeit, dass die bundesdeutsche Bevölkerung dem bis heute verfassungswidrigen Treiben des bundesdeutschen Gesetzgebers, der bundesdeutschen vollziehenden Gewalt und der bundesdeutschen Rechtsprechung im Lichte des Bonner Grundgesetzes als seit dem 23.05.1949 ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland endlich ein Ende setzt, denn die alten Römer wussten schon: «Ex iniuria ius non oritur» (Aus Unrecht entsteht kein Recht).

[red. Anm.: «Landesrichter urteilen Polizeigesetz von Sachsen-Anhalt teils verfassungswidrig», vermeldet Focus-online am 11.11.2014, doch das reicht nicht, denn auch das Landeswahlgesetz von Sachsen-Anhalt ist wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt ungültig, mithin ist das gesamte Polizeigesetz (SOG LSA) nichtig.]

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.