Sie leisten auf verfassungskriminelle Weise anstelle des grundgesetzlich sowie beamtengesetzlich unverbrüchlich vorgeschriebenen Beamteneides, verfassungswidrig (verbotenerweise) den Richtereid
“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen”,
die im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland das Amt eines Staatsanwaltes bekleiden. Das diese verfassungs- und beamtengesetzwidrige Tatsache mit der Folge einhergeht, dass eine solche Person in Ermangelung des verfassungskonform zustande gekommenen Dienst- und Treueverhältnisses gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. den einschlägigen beamtengesetzlichen Vorschriften des Bundes und der Länder, kein zum hoheitlichen Handeln befugter Staatsanwalt ist und stattdessen im Rahmen seines Handelns amtsmissbräuchlich, amtsanmaßend und titelmissbräuchlich handelt, ist beim sich mit der Sache im Detail befassen, schnell selbst Bürger jedermann begreiflich zu machen.
Beim näheren Betrachten aller Umstände, die zur Übertragung des Amtes “Staatsanwalt” führen, kommt man nicht am Inhalt des § 154 StGB vorbei und dieser lautet:
“Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.”
Jeder in ein öffentliches Amt ernannte Amtsträger muss im Gegenzug den mit der Funktion des Amtes untrennbar verknüpften Eid leisten, ohne den die Ernennung durch den öffentlichen Dienstherren nicht rechtswirksam zustande kommt. Die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schreiben ausdrücklich vor, dass jeder, der trotz Ernennung nicht den vorgeschriebenen Eid leistet, zu entlassen ist.
Leistet nun aber der Ernannte in Kenntnis der Sach- und Rechtslage den falschen Eid, also anstelle des Beamteneides verbotenerweise den Richtereid, der schon vom Wortlaut und Wortsinn her niemals der eines weisungsgebundenen und auf seine Pflichterfüllung einzuschwörenden bundesdeutschen Vollzugsbeamten sein kann, trotzdem widerspruchslos falsch schwört, der leistet einen Meineid.
Ebenso handeln diejenigen Personen straf- und disziplinarrechtlich relevant, die denjenigen zum Ableisten des verfassungs- und beamtengesetzlich verbotenen Richtereides verleiten. Das Gleiche trifft für auch dann den zu, der den falschen Eid i.S.v. § 154 Abs. 1 StGB als “zuständige Stelle” abnimmt.
Die entsprechenden grundgesetz- und einfachgesetzlich relevanten Details lesen sich in den teleologie- und meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei zu den Fragen
Wie es sodann tatsächlich um das Gebilde Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bald 66 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den inzwischen 42 einschlägigen teleologie- und meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.
Bis heute wird in der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis von verfassungswidrig purifiziertem ebenfalls ersatzlos untergegangenen nationalsozialistischen Rechts verfassungswidrig gegen den Grundrechtsträger von Seiten auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Amtsträgern bis zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Vernichtung exekutiert. Wer es nicht glauben will, weil ihm das dazugehörige Wissen fehlt, der sollte sich kundig machen z.B. in “Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945″ in Kritische Justiz Heft 4/1989, S. 409 – 432, Autorin ist die Diplomsoziologin und Juristin Clea Laage, die übrigens inzwischen in der nds. Staatskanzlei mit den dortigen die gegen sich gerichteten Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes ignorierenden Verfassungsfeinden am Tisch sitzt.
Diejenigen, die meinen, mit der hiesigen grundgesetz- und konventionskonformen Ausdrucksweise ein persönliches Problem haben zu müssen, sind dringend persönlich aufgefordert, sich ihrer Funktion im Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes zu erinnern und ihr persönliches Denken und Handeln endlich grundgesetzkonform auszurichten und mithin aktiv für die freiheitlich - demokratische Grundordnung und den Rechtsstaat auf em Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland einzutreten. Relevant sind da insbesondere die Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 GG und was das Tun und Lassen von politischen Parteien und deren Mitglieder im Lichte des Bonner Grundgesetzes anbelangt, der Art. 21 Abs. 1 und 2 GG.
Mal so in die Debatte geworfen:
“Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird vielmehr maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 107, 395 ; 116, 1 ). Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfGE 103, 111 ).”
(BVerfG, Beschluss vom 02. Dezember 2014 – 1 BvR 3106/09 –, Rn. 18, juris)