Es erinnert inzwischen trotz 65 Jahre Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland alles an den Schuhmacher Friedrich Wilhelm Voigt, der am 16. Oktober 1906 als Hauptmann verkleidet mit einem Trupp gutgläubiger Soldaten den Bürgermeister verhaftete und die Stadtkasse raubte. Während das Ereignis damals auf großes öffentliches Interesse stieß und als Köpenickiade sprichwörtlich in die deutsche Sprache einging, können heute Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und vor allen Dingen die Rechtsprechung verfassungswidrig tun und lassen was sie wollen, ohne dass dieses auch nur annähernd so viel öffentliche Aufmerksamkeit erlangt, wie der falsche Hauptmann von Cöpenick sie damals erfuhr.
Bis heute leisten bundesdeutsche Polizeibeamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG und der jeweiligen beamtengesetzlichen Landesbestimmung verfassungs- und beamtengesetzkonform den ihrem Status Beamter der vollziehenden Gewalt entsprechenden Beamteneid ohne dessen Ableistung eine verfassungs- und beamtenrechtliche Ernennung nicht rechtswirksam zustande kommt. Ein Polizeibeamter, der den vorgeschriebenen Eid nicht leistet, muss daher förmlich entlassen werden.
Völlig anders sieht es hingegen bei der bundesdeutschen Anklagebehörde Staatsanwaltschaft / Bundesanwaltschaft aus, obwohl diese ebenso wie die Polizei Teil der vollziehenden bundesdeutschen Gewalt ist. Staatsanwälte werden zwar gemäß § 12 des Deutschen Richtergesetzes in das Beamtenverhältnis berufen, aber leisten verfassungs- und beamtengesetzwidrig bis heute nicht den gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG und der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift unabdingbaren Beamteneid. Aufgrund dessen mangelt es allen bundesdeutschen Staatsanwälten an einer zwingenden Formvorschrift, um rechtswirksam das Amt des Staatsanwaltes übertragen bekommen zu haben. Da hilft auch nicht der falsch geleistete Richtereid gemäß § 38 DRiG, denn der Staatsanwalt übt eben nicht das Richteramt aus, oder?
Diesbezügliche verfassungs- und beamtengesetzliche Details lesen sich in der teleologie- und meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage
Um nun zukünftig die kostbare Dienstzeit bundesdeutscher Amtsträger nicht länger mit scheinbaren Dummerhaftigkeiten wie dem gemeinsamen Ableisten von gesetzlichen Eidesformeln unter gleichzeitigem Absingen des Deutschlandliedes zu verplempern, soll es ausreichen, dass bundesdeutschen Polizeibeamten von Polizeiärzten im polizeieigenen Tattoostudio “Name, Dienstgrad und Dienststelle” in die rechte Achselhöhle tätowiert wird. Diese sicherlich zunächst von den zukünftig Betroffenen als Schmähung und von den noch ihren Beamteneid unter choralem Absingen des Deutschlandliedes förmlich geleistet habenden Beamten als Diskriminierung empfundene Behandlung von Seiten ihres Dienstherrn, wird angesichts dessen, dass bundesdeutsche Staatsanwälte bis heute keine verfassungs- und beamtengesetzkonformen Beamte, sondern Amtsanmaßer und Titelmissbraucher darstellen, als eine bundesdeutsche Petitesse hingenommen im Großen und Ganzen des seit nahezu 66 Jahren von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt verübten fortgesetzten Verfassungsbruches.
Wie es sodann tatsächlich um das Gebilde Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bald 66 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den inzwischen 42 einschlägigen teleologie- und meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.