Der bundesdeutsche Amtswalter glaubt an das persönliche Haben subjektiver Rechte in Gestalt des Persönlichkeitsrechtes gegenüber dem von ihm verfassungswidrig behandelten Grundrechtsträger, doch da irrt er.

Die im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerten Grundrechte bilden gegenüber den drei Gewalten unmittelbar geltendes Recht zugunsten des einzelnen Grundrechtsträgers für den Fall, dass Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung hoheitlich gegen den Grundrechtsträger tätig werden wollen und zwar ebenfalls unverbrüchlich. Das bedeutet, dass die Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen selbstverständlich dann nicht auch dem öffentlich Bediensteten zur Seite stehen, wenn dieser als Amtsträger hoheitlich gegen den einzelnen Grundrechtsträger handelt, in welcher Form übrigens auch immer. Der Amtsträger ist dann bloßer Amtswalter und besitzt gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger keinerlei subjektiven Rechte, ansonsten würden nämlich die unmittelbares Recht bildenden und die öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindenden unverletzlichen Grundrechte des Grundrechtsträgers als sodann auch Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen de facto leerlaufen.

Das heißt mit anderen Worten, Amtsträger sind während der Ausübung ihres Dienstes nicht beleidbar, nicht übel nachredbar und auch nicht verleumdbar, wenn sie hoheitlich handeln, denn weder der Staat noch seine Institutionen geschweige denn seine Amtswalter verfügen gegenüber dem Grundrechtsträger als dem Souverän des Staates über irgendwelche Ehrenrechte.

Es wird übrigens allerhöchste Zeit, dass redaktionell der seit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des All. Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 wieder in Kraft getretene Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB a.F. wieder in das StGB aufgenommen wird, denn als wirksamer Straftatbestand gegen Amtsträger ist er seit spätestens dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wieder anzuwenden von Seiten der Ermittlungsbörden, so denn dort endlich auf das Bonner Grundgesetz gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 38 BeamtStG sowie der einzelnen Länderbestimmungen korrekt vereidigte Amtswalter in der Institution Staatsanwaltschaft beschäftigt werden, anstatt wie bisher nur Meineider, Amtsanmaßer, Titelmissbraucher und Amtsmissbraucher, die sich Staatsanwalt nennen aber aufgrund des verbotenerweise geleisteten Richtereides dieses mit Nichten sind.

Wie es sodann tatsächlich um das Gebilde Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bald 66 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den inzwischen 42 einschlägigen teleologie- und meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

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