PRESSEMITTEILUNG DER BÜRGERINITIATIVE FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ
Am 20. März 2010, nur wenige Tage nach der Ernennung von Prof. Dr. Andreas Voßkuhle zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe, erstattete der ehemalige Abgeordnete des niedersächsischen Landtages, Dipl.-Ing. Michael Oswald Hoch, aus 38550 Isenbüttel in Niedersachsen, Strafanzeige bei der Generalbundesanwältin Harms in Karlsruhe gegen Voßkuhle und die Richter am Bundesverfassungsgericht Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt und Landau wegen des dringenden Verdachtes der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.
Der Strafanzeige liegt folgender strafrechtsrelevanter Sachverhalt zugrunde:
Am 16.09.2009 entschied der zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht unter dem Vorsitz des jetzigen Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle in der Sache 2 BvR 902/06, dass die Strafprozessordnung nicht der zwingenden Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen würde, denn das Zitiergebot würde auf die vor seiner Maßgeblichkeit entstandenen, insbesondere auf vorkonstitutionelle Gesetze und somit auch auf §§ 94 ff. StPO, keine Anwendung finden. Seine Entscheidung begründet der zweite Senat mit der eigenen Rechtsprechung des BverfG aus dem Jahr 1953 ( BverfGE 2, 121 <122 ff> ), wissen müssend, dass diese damalige Entscheidung falsch und somit nichtig ist, denn die Strafprozessordnung wurde 1950, also nachdem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 und nach dem ersten Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 in einem eigenen neuen Gesetzgebungsverfahren zum Vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950, BGBl. I, S. 455 vom Deutschen Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet. Der einfache Gesetzgeber war gemäß der zwingenden Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gezwungen, aufgrund der in der Strafprozessordnung vorgenommenen Einschränkung von Freiheitsgrundrechten diese namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels in der StPO zu nennen, zu zitieren. Im Fall des nicht Zitierens ist das Gesetz nicht nach den Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen und ist mit dem Tage seines Verkündens ungültig. Interessant ist denn auch, dass das BverfG 1958 in seiner Entscheidung “Vaterschaft” ( Az.: 1 BvL 45/56 ) festgestellt hat, dass die Strafprozessordnung aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens zum Vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 kein vorkonstitutionelles Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ist.
Der zweite Senat unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Andreas Voßkuhle hätte zwingend einzig deklaratorisch die Ungültigkeit der Strafprozessordnung am 16.09.2009 wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen die Grundrechtsgarantie-Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG feststellen müssen und das Gesetz an den Gesetzgeber zurückverweisen müssen.
Die Strafvorschrift des § 339 StGB sagt, dass ein Richter, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache das Recht zugunsten oder ungunsten einer Partei beugt, mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird. Der Tatbestand ist hier erfüllt, denn den Richtern am Bundesverfassungsgericht obliegt aufgrund ihrer Richterstellung am höchsten deutschen Gericht eine ganz besondere Sorgfaltspflicht bei der Bearbeitung der ihnen zur Entscheidung vorlegten Verfassungsbeschwerden. Mit Blick auf das dem Beschuldigten erst kürzlich übertragenen Amtes des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes liegt die Vermutung nah, dass der Beschuldigte Voßkuhle mit gerade dieser Entscheidung 2 BvR 902/06 am 16.09.2009 zeigen wollte, dass er die Tradition der bisherigen Rechtsprechung des BverfG, grundsätzlich gegen das sog. Zitiergebot als zwingende Gültigkeitsvorschrift und Grundrechte-Garantie und zugunsten des eigentlich ungültigen Gesetzes zu entscheiden, fortsetzen wird, sich somit dem Richterwahlausschuß als zuständiges Gremium für die Wahl des Präsidenten des BverfG rechtzeitig und eindrucksvoll auf diese Weise besonders empfohlen zu haben scheint.
Die rechtswissenschaftlichen Recherchen der Bürgerinitiative für Verfassungsschutz haben dezidiert zutage gefördert, dass fast alle bisherigen Entscheidungen des BverfG seit 1953 falsch getroffen wurden, denn alle dem BverfG zur Entscheidung vorgelegten Gesetze hätten aufgrund der im jeweils vorgelegenen Gesetz einfachgesetzlich vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen zwingend dem sog. Zitiergebot als unabdingbare Gültigkeitsvorschrift eines Freiheitsgrundrechte einschränkenden Gesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügen müssen. Die Recherchen sind auf der Internetsite “Zitiergebot.org” nachzulesen.
Und was wurde daraus?
Was immer aus solchen Anzeigen wird; die Staatsanwaltschaft nimmt unvoreingenommen die Ermittlungen auf, die Medien recherchieren und berichten, die Bundesregierung distanziert sich umgehend und der der Tat Überführte wird unter Verlust seiner Pensionen aus dem Amt entfernt. Oder kannst Du Dir irgendetwas etwas anderes vorstellen?
[...] klären zu lassen.Eine dem entsprechende Strafanzeige gegen Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (vgl. auch hier) wurde nach dem letzten Stand der Informationen jedoch nicht zur Ermittlung angenommen.Wussten [...]
[...] klären zu lassen.Eine dem entsprechende Strafanzeige gegen Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (vgl. auch hier) wurde nach dem letzten Stand der Informationen jedoch nicht zur Ermittlung angenommen.Wussten [...]