Am Amtsgericht Cuxhaven existiert seit September 2009 kein dem Bonner Grundgesetz sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechender richterlicher Geschäftsverteilungsplan, sie alle sind bis heute ungültig, weil grundgesetz- und konventionswidrig Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe darin zu richterlichen Dienstgeschäften herangezogen werden. Die Folge ist, dass alle am Amtsgericht Cuxhaven seit September 2009 getroffenen richterlichen Entscheidungen nicht vom gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG erlassen worden sind. Alle diese Entscheidungen sind daher nichtig. Sie existieren nicht oder nur zum Schein und können keine weiteren Rechtsöffnungstitel bilden.
Dieses alles ist dem Richter am Amtsgericht Jörg Wichmann als Mitglied des Richterpräsdiums am Amtsgericht Cuxhaven nicht unbekannt, denn für das Erstellen des richterlichen Geschäftsverteilungsplanes ist immer das jeweilige Richterpräsidum des jeweiligen Gerichtes zuständig und gesamtverantwortlich. Entgegen den grundgesetzlichen und konventionsrechtlichen Vorschriften hat das Richterpräsidium des Amtsgerichts Cuxhaven seit September 2009 den Hilfsrichtern in Gestalt von Richtern auf Probe Drücke, Paarmann und zuletzt Seutemann richterliche Dienstgeschäfte als Einzelrichter am Amtsgericht Cuxhaven zugewiesen.
Aus gegebenem Anlass wird hier auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hingewiesen, denn die bundesdeutsche Richterschaft nimmt gerne fälschlich für sich den im Bonner Grundgesetz sowie in der EMRK verankerten Persönlichkeitsschutz in Anspruch, wenn sie eines Fehlverhaltens bezichtigt wird, anstatt sich gemäß ihres einzeln jeweils geleisteten Richtereides bedingungslos verfassungs- und konventionskonform in jedem Einzelfall gegenüber den Rechtsunterworfenen Grundrechtsträgern zu verhalten:
“Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über das Funktionieren der Gerichtsbarkeit verdrängt wegen seiner Kontrollfunktion jenes auf Persönlichkeitsschutz, wenn die publizierten Vorwürfe Teil einer ‘politischen Debatte’ sind und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen.” Wenn die dem Werturteil zugrundegelegten Fakten stimmen, kann man auch einen Untersuchungsrichter straflos als eine Art Kasperl (konkret: “Karagiozis“) bezeichnen (EGMR 06.12.2007, Katrami gegen Griechenland; mehr dazu hier).
Zuletzt war das Richterpräsidium des AG Cuxhaven mit Schriftsatz vom 10.10.2012 förmlich aufgefordert worden, einen grundgesetz- und konventionskonformen Geschäftsverteilungsplan endlich zu erstellen. Das wird bis heute von der präsidialen Richterschaft des Amtsgerichts Cuxhaven durch schlichtes Unterlassen verweigert. Zum Richterpräsidium des AG Cuxhaven gehören der Präsident des Landgerichts Stade Carl-Fritz Fitting, die Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven Ingrid Stelling sowie die Richter am AG Cuxhaven Wichmann, Schreiber, Sievers und Redlin.
Sowohl dem Präsidium als auch den einzelnen Richtern ist wiederholt diese unheilbare Tatsache des verfassungs- und konventionswidrigen Geschäftsverteilungsplanes seit Septemeber 2009 in Schriftsätzen mitgeteilt worden, so dass niemand von diesen auf das Bonner Grundgesetz sowie die nds. Landesverfassung ihren Richtereid geleistet habenden Amtsrägern sich mit Nichtwissen herausreden kann, wann immer dieser Umstand die persönliche Rolle dieser offenkundig verfassungsfeindlich Tag für Tag handelnden Personen spielen wird, denn den Rechtsbeugung und Hochverrat sind die Straftaten, die hier einzeln sowie im Kollektiv begangen werden und das sind keine Kavaliersdelikte. Das es sich auch um Amtsmissbrauch in jedem einzelnen Verfahren, dass seit September 2009 am Amtsgericht Cuxhaven eine richterliche Entscheidung erfahren hat, handelt, wird nur der guten Ordnung halber hier erwähnt. Jeder einzelne am Amtsgericht Cuxhaven planmäßig und hauptamtlich angestellte Richter ist ebenso Täter wie der jeweilige Hilfsrichter in Gestalt des Richters auf Probe Täter ist, vor allen Dingen sind sie alle Grundrechteverletzer auf eine in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte wohl ungeanhnten Ausmaßes, denn nicht nur am Amtsgericht Cuxhaven sind verfassungs- und konventionswidrig Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe im Einsatz.
Doch nicht nur die Richter am Amtsgericht Cuxhaven sind als Verfassungsfeinde hier zu bezeichnen, sondern auch das übrige Beamte Personal des Gerichtes, hat doch jeder aufgrund seines persönlich geleisteten Amtseides auf das Bonner Grundgesetz sowie die nds. Landesverfassung eine Garantenstellung gegenüber jedem richterlichen Rechtsschutz suchenden Grundrechtsträger übernommen mit der Garantenpflicht, die unverletzlichen Grundrechte jedes einzelnen Grundrechteträgers als unmittelbar geltendes Recht zu wahren mit der Folge, dass jeder einzelne Amtsträger am Amtgericht Cuxhaven gleich den verfassungs- und konventionswidrig handelnden Richtern auf derRechtsgrundlage des Handelns durch Unterlassen in gleicher Weise verantwortlich ist, sich längst auch ggf. strafbar gemacht hat.
[red. Anm.: "Beamte und Richter im Dienste des Landes Niedersachsen verletzen ihre Pflichten als Beschützer- und Überwachungsgaranten und werden daher zu billigen Verbrechern." (link)]
Trotzdem erdreistete sich der Richter am Amtsgericht Cuxhaven Jörg Wichmann noch am 19.12.2012 obwohl als Zivilrichter per se funktional und sachlich unzuständig für eine den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausdrücklich zugewiesenen öffentlich rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art, in der Sache des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger gegen das Amtsgericht Cuxhaven als Hoheitsträger wegen verfassungs- und konventionswidrig erhobenen Gerichtskosten für nicht existierende Zivilverfahren verfassungswidrig einen Kostenbeschluss zu erlassen. Gleichsam erdreitete sich dieser Wichmann, obwohl es keinen grundgesetz- und verfassungskonformen Geschäftsverteilungsplan am Amtsgericht Cuxhaven seit September 2009 mehr gibt, seine richterliche Zuständigkeit nicht nur fälschlich als Zivilrichter, sondern überhaupt anzunehmen, wohl mit Blick auf die seit dem 12.09.1950 in das Gerichtsverfassungsgesetz eingeführte einfachgesetzliche Kollisionsnorm des § 22d, die mit dem absolut gefassten Art 101 GG kollidiert und somit ex tunc, oder besser von Anfang an nichtig ist. Dem Amtsgericht Cuxhaven wurde sodann mit Schriftsatz vom 08.01.2013 wie folgt geantwortet:
Da der richterliche Geschäftsverteilungsplan des AG Cuxhaven seit September 2009 wegen der Zuweisungen von richterlichen Dienstgeschäften an Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe ungültig ist, ist der o. a. Streitwertbeschluss mit Sicherheit nichtig, da er nicht vom gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 GG erlassen worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des hiesigen Schriftsatzes vom 10.10.2012 an das dortige Richterpräsidium vollinhaltlich Bezug genommen.
An der verfassungswidrigen Übertragung von richterlichen Dienstgeschäften auf Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages ändert auch die einfachgesetzliche Regelung in § 22d GVG nichts.
Die Regelung des § 22d GVG wurde mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 erstmalig eingeführt. Sie lautete:
„Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters wird nicht dadurch berührt, dass die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.“
Sie wurde mit dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26.05.1972, Art. 2, Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes geändert. Der Auftrag zur Änderung lautete:
„6. In 22d [...] wird das Wort “Amtsrichters” durch die Worte “Richters beim Amtsgericht” ersetzt;“
Die Vorschrift des § 22d GVG lautet jetzt:
“Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, dass die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.”
Das Ersetzen des Wortes „Amtsrichters“ im § 22d GVG durch die Worte „Richters beim Amtsgericht“ steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte durch das o. a. Gesetz vom 26.05.1972. Mit Artikel I dieses Gesetzes wurde das Deutsche Richtergesetz mit §19a (Amtsbezeichnungen) wie folgt geändert:
(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind “Richter” mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz (Richter am…)”
(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung “Richter” mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz (Richter am…)”
(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung “Richter”…
Mit dieser Änderung der Amtsbezeichnungen musste ein Oberbegriff für die Amtsrichter und die Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe und kraft Auftrages gefunden werden, was mit der Bezeichnung „Richter beim Amtsgericht“ erfolgt ist. Mit dieser Regelung ging die deutliche Unterscheidung zwischen dem hauptamtlich und planmäßig angestellten Richter und dem Hilfsrichter verloren, damit auch die Erkennbarkeit des persönlich und sachlich unabhängigen Richters gemäß Art. 97 Abs. 1 GG, der allein als gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 GG zur Rechtsprechung berufen ist.
Bezogen auf den Hilfsrichter in Gestalt des Richters kraft Auftrages ist zusätzlich anzumerken, dass nicht einmal mehr dessen originäre Herkunft aus dem Beamtenverhältnis erkennbar ist, da er wie ein hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellter Berufsrichter mit dem Zusatz z.B. „Richter am Amtsgericht“ oder „Richter am Verwaltungsgericht“ pp anstelle „Richter kraft Auftrages“ bezeichnet wird.
Diese begriffliche Verwässerung des mit der Rechtsprechung grundgesetzlich beauftragten Richters, womit ausschließlich der hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Berufsrichter gemeint ist, hat weitreichende unmittelbare Auswirkungen auf die Regelung des § 22d GVG, weil zum Einen die Aushebelung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG verfassungswidrig ist und zum Anderen die Heranziehung von Hilfsrichtern in Gestalt der Richter auf Probe, kraft Auftrages und der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung zur Rechtsprechung weiter verfassungswidrig ist.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Regelung durch den § 22d GVG sowohl in der ersten Fassung vom 12.09.1950 als auch in der heute noch gültigen Fassung vom 26.05.1972 aufgrund der absolut gefassten Vorschrift des Art. 101 GG nichtig ist, weil sie mit den ranghöheren Normen der Art. 97 und 101 GG kollidieren. Die Regelungen im § 22d GVG haben eröffnet bzw. öffnen der Willkür bei der Zuordnung von Verfahren bei den Amtsgerichten Tor und Tür. Zur Nichtigkeit einer Kollisionsnorm mit einem Freiheits-grundrecht hat der Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Heintzen, Freie Universität Berlin, zuletzt 2001 sich zutreffend wie folgt geäußert:
„Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.“
Nichtige Entscheidungen existieren nicht (oder nur zum Schein) und haben keinerlei Rechtswirkungen. Sie können daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.
Aufgrund der Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK sowie des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union gilt für die Vertragsstaaten, zu denen die Bundesrepublik Deutschland gehört, eine im Ergebnis gleiche Regelung. Nach Kenntnis des Unterzeichnenden werden denn auch in den übrigen Vertragsstaaten Richter, die die sachliche und / oder persönliche Unabhängigkeit nicht besitzen, nicht zur Rechtsprechung herangezogen.
Das Problem des rechtmäßigen Einsatzes von Hilfsrichtern in Gestalt der Richter auf Probe, ehemals Gerichtsassessoren genannt, in deutschen Gerichten ist uralt. Bereits in der 212. Sitzung des deutschen Reichstages vom 07. Februar 1911 hat der Abgeordnete Müller, Meiningen sich wie folgt zum Hilfsrichter(un)wesen geäußert:
„Es handelt sich bei dem § 10 (GVG) sowohl wie bei dem § 22a ( GVG) um die sehr wichtige Frage des Hilfsrichterwesens. Hier im Reichstag haben wir seit Jahrzehnten und zwar beinahe von Seiten aller Parteien über das sogenannte Hilfsrichterunwesen geklagt. [...] Meine Herren, ich wiederhole, hier ist die einzige Möglichkeit, einmal dem Schaden, der selbst von dem preußischen Justizminister anerkannt worden ist, abzuhelfen. [...] Meine Herren, es kann nun keinen Zweifel unterliegen, dass die Bestimmung des § 10 (GVG) sich nur auf vorübergehende Fälle beziehen sollte, dass sie nicht aber eine dauernde ungenügende Besetzung der Gerichte begründen soll. Auf welchem Standpunkt man auch immer steht gegenüber dieser Bestimmung, anerkannt muss werden, dass es ein Missstand sondergleichen ist, wenn in einer Strafkammer, die über hohe Gefängnisstrafen zu befinden hat, zwei oder drei abhängige junge Assessoren sitzen. [...] Meine Herren, bei diesen jungen Assessoren, die in diesen Gerichten in großer Anzahl sitzen, kann keine Rede von einer “Unabhängigkeit und Selbstständigkeit” sein. [...] Sie sind von der Qualifikation ihrer Vorgesetzten ganz abhängig.
Meine Herren, wenn das schon bei den Amtsgerichten und bei den Schöffengerichten zu großen Missständen führt, so muss das bei den höheren Gerichten, vor allem bei den Strafkammern als ein ganz unleidiger Zustand bezeichnet werden. Meine Herren, was verlangt denn das Gesetz ? Das Gerichtsverfassungsgesetz schreibt vor, dass das Richteramt durch unanhängige Richter ausgeübt werden soll, die auf Lebensdauer ernannt und nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen von ihrer Stelle entfernt werden können. […]
Durch die bisherige Ausübung des § 10 (GVG) sind diese klaren Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes einfach außer Kraft gesetzt worden.“
In Übereinstimmung mit den Erkenntnissen in der hiesigen einschlägigen Expertise des Unterzeichnenden vom 26.09.2012 zu den Fragen:
„Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?“
„Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?“
haben die Abgeordneten des deutschen Bundestages
Jens Petermann, Jan Korte, Agnes Alpers, Herbert Behrens, Matthias W. Birkwald, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Ralph Lenkert, Petra Pau, Kathrin Senger-Schäfer, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE
den Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz, veröffentlicht in der Drucksache 17/11703 vom 28.11.2012, eingebracht. Zur Begründung wird allerdings ausgeführt:
“Damit wird zugleich die Differenzierung unterschiedlicher Richterämter aufgehoben: Es gibt nur noch ein einheitliches Berufsrichteramt (Artikel 92 GG), das nach Maßgabe des Grundgesetzes Unabhängigkeit verleiht (Artikel 97 GG). Die Ämter als Richterin oder Richter auf Probe, als Richter oder Richterin auf Zeit und als Richter oder Richterin kraft Auftrags sind abgeschafft. Diese Ämter entsprachen dem in Artikel 97 GG enthaltenen Postulat sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit nicht vollständig.”
Entgegen dem Postulat des Unterzeichnenden in dessen einschlägiger Expertise vom 26.09.2012,
„Aufgrund der Unvereinbarkeit des Hilfsrichters in Gestalt des Richters auf Probe sowohl mit Art. 97 GG als auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, das „Hilfsrichterwesen“ in der zurzeit sowohl verfassungs- als auch konventionswidrig praktizierten Weise im bundesdeutschen Rechtssystem unverzüglich ersatzlos abzuschaffen. Dazu hat der einfache Gesetzgeber alle gegen die mit den in absoluter Form gefassten Vorschriften der Art. 97 und 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kollidierenden Regelungen im DRiG, im GVG, in der ZPO, dem FamFG, der StPO, dem SGG, dem ArGG, der FGO und der VwGO zu streichen und die Vorschriften den Regelungen in Artikeln 97 und 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK anzupassen.“
ist der Gesetzesentwurf auf die Änderung des Grundgesetzes gerichtet mit dem Ziel, die bereits seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes verfassungs- und später auch konventionswidrig einfachgesetzlich installierten Hilfsrichter scheinbar verfassungskonform abzuschaffen. Diese Vorgehensweise ist erkennbar als Verschleierungstaktik anzusehen, um den seit 1949 verfassungswidrigen Einsatz von Hilfsrichtern mit der Folge der Nichtigkeit ihrer Entscheidungen und der weiteren Auswirkungen auf die jeweiligen richterlichen Geschäftsverteilungspläne zu kaschieren. Da in den betroffenen Geschäftsverteilungsplänen richterliche Dienstgeschäfte auf Hilfsrichter übertragen worden sind, ist der jeweilige gesetzliche Richter i.S.v. Art. 101 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zutreffend bestimmt worden, diese GVPs sind denn auch ungültig. Damit sind alle richterlichen Entscheidungen an den betroffenen Gerichten nichtig.
Zur Vertiefung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägige Expertise des Unterzeichnenden vom 21.02.2012 zu den Fragen:
- Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
- Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?
die Zweite Expertise vom 09.90.2012 zu der Frage
- „Der Richter auf Probe im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)“
sowie dem „Zusatz zur Zweiten Expertise“ vom 26.09.2012
und dem „Weiteren Zusatz zur Zweiten Expertise“ ebenfalls vom 26.09.2012
verwiesen.
Mit der Expertise des Unterzeichnenden vom 30.11.2012 zu der Frage
- „Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?“
wird die verfassungswidrige Vorgehensweise der Entwurfsverfasser der Drucksache 17/11703 vom 28.11.2012 aufgedeckt.
Aus gegebenem Anlass wird von hier aus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die o. a. Beschwerde / Vollstreckungsabwehrklage gemäß Art. 19 Abs. 4 GG keine nach der ZPO erhobene Klage ist, da es sich dem Grunde nach um eine öffentlich – rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art in Gestalt der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung handelt, so dass die Vorschriften der ZPO nicht einschlägig sind. Somit ist auch die o. a. Beschwerde / Vollstreckungsabwehrklage gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht in der Zivilabteilung des Amtsgerichtes Cuxhaven zu führen. Die Zivilrichter sind denn auch funktional und sachlich unzuständig.
Es wird beantragt,
- den nichtigen Streitwertbeschluss vom 19.12.2012 deklaratorisch ersatzlos aufzuheben.
- als Mitglied des Präsidiums des Amtsgerichts Cuxhaven darauf hinzuwirken, dass ein verfassungs- und konventionskonformer Geschäftsverteilungsplan erstellt wird.
Weitere Details sind den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei im Rechtsstaatsreport zu entnehmen.
(Originalartikel: http:/causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/20099)