Siehe zum Thema auch unsere “CHRONOLOGIE EINES STAATSSTREICHES”

Verfassungsbruch mit Ansage

“Der interessierten Öffentlichkeit ist bekannt, dass Regierungen so lange im Amt bleiben, bis es eine Parlamentsmehrheit für eine neue Regierung gibt. Bei einem Landtagspräsidium tritt diese Situation zum ersten Mal auf. Die Verfassungsväter und ‑mütter haben aber sehr wohl auch diese Möglichkeit bedacht. Somit wird vor 60 Jahren in Art. 38 Abs. 2 Festgelegtes erstmals in Kraft treten: Das amtierende Präsidium bleibt im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Das gilt formal auch für die Präsidiumsmitglieder, die dem neuen Landtag nicht angehören.Regina van Dinther - ehemalige Präsidentin des Landtages von Nordrhein-Westfalen (14. Wahlperiode) in ihrer Rede am 09.06.2010 in der konstituierenden 1. Plenarsitzung des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen

Grundsatzfragen zur Abhängigkeit einer Mitgliedschaft eines Landtages oder des Bundestages in Deutschland vom dafür benötigten Mandat

1.1. Muss ein Mitglied des Landtages oder Bundestages über ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch den Wähler verfügen?
1.2. Kann jemand ohne ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch den Wähler die Funktion eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages wahrnehmen?
1.3. Beginnt mit dem durch freie Wahl erworbenen Mandat durch den Wähler die funktionierende Mitgliedschaft eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages?
1.4. Erlischt mit dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch den Wähler die funktionierende Mitgliedschaft eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages?

2.1. Muss der Präsident eines Landtages oder Bundestages Mitglied desselben Landtages oder des Bundestages sein?
2.2. Muss ein Präsident eines Landtages oder Bundestages über ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch die Mitglieder desselben Landtages oder des Bundestages verfügen?
2.3. Darf jemand ohne ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch die Mitglieder eines Landtages oder des Bundestages die Funktion eines Präsidenten desselben Landtages oder des Bundestages wahrnehmen?
2.4. Beginnt mit dem durch freie Wahl erworbenen Mandat durch die Mitglieder eines Landtages oder des Bundestages die Funktion des Präsidenten desselben Landtages oder des Bundestages?
2.5. Erlischt mit dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch die Mitglieder des Landtages oder Bundestages oder dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch den Wähler die Funktion des Präsidenten desselben Landtages oder Bundestages?

Pressemitteilung 01. Juli 2010

KURZVERSION

Die konstituierende 1. Plenarsitzung des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen wurde am 09.06.2010 von zwei Personen ohne Landtagsmandat geleitet, weshalb das Präsidium nicht geschäfts- und beschlussfähig war. Mitglieder des Präsidiums können jedoch ausschließlich nur Mitglieder des Landtages werden. Mit dem Erlöschen des Landtagsmandates ist das präsidiale Amt erloschen.

  1. Die 133 Wahlfrauen und Wahlmänner aus Nordrhein-Westfalen wurden aufgrund einer von einem nicht geschäftsfähigen Präsidium des Landtages von Nordrhein-Westfalen vorgenommenen konstituierenden Landtagssitzung am 09.06.2010 in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland entsandt.
  2. Die Bundesversammlung war dadurch nicht vorschriftsmäßig besetzt.
  3. Bundestagspräsident Norbert Lammert wusste seit dem 11.06.2010 über die Vorgänge Bescheid.
  4. Damit ist die Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß Art. 54 Abs. 1 GG zustande gekommen und ungültig.

Wem dass alles zu hoch ist, der sollte sich überlegen, ob ein Nichtmitglied eines Taubenzüchtervereins dessen Vorsitzender sein kann?

Da selbst bei dieser simplen Frage noch besonders Kluge der Meinung sind “Ähm, nein. Nur wenn die Satzung des Vereins es ausdrücklich verlangt.”, soll mit dem wunderschönen Zitat eines hoffnungsvollen dummen weisen Deutschen noch etwas eindeutiger und zeitgenössischer ausgedrückt werden, worum es bei der Annektierung des Präsdiums des Landtags von NRW am 09.06.2010 durch zwei Privatpersonen ohne Landtagsmandat geht:

Erklären wir es einmal in der Fußballsprache: Was würden Sie davon halten, wenn jemand Präsident des Deutschen Fußballbundes werden würde, obwohl dieser nicht einmal Mitglied des DFB ist? Wahrscheinlich würden Sie sich darüber tierisch aufregen und polternd eine Neuwahl des Vorsitzenden fordern.”

Sollte dieser Zustand nicht durch eine Neuwahl des 10. Bundespräsidenten geändert werden, verfügt die Bundesrepublik Deutschland nicht über ein verfassungsmäßiges Staatsoberhaupt und alle von Christian Wulff unterzeichneten Gesetze sind nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG zustande gekommen, nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG von einem verfassungsmäßigen Bundespräsidenten unterzeichnet und somit ungültig. Das bedeutet einen Staatsstreich, den niemand bemerkt, denn Deutschland muss Weltmeister werden!

Quelle:

LANGVERSION

Regina van Dinther und Edgar Moron leiteten die Sitzung des NRW-Landtags am 9.6.2010, obwohl sie jeweils kein Mandat mehr haben; Bild: Landtag.NRW.de

133 Wahlfrauen und Wahlmänner aus Nordrhein-Westfalen aufgrund einer von einem nicht geschäftsfähigen Präsidium des Landtages von Nordrhein-Westfalen vorgenommenen konstituierenden Landtagssitzung am 09.06.2010 in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland entsandt.

§ 2 Abs. 2 BPräsWahlG

(2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtag für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

Am 09.06.2010 um 00:00 MEZ traten die Abgeordnetenmandate sowohl der in den Landtag von Nordrhein-Westfalen neu als auch wiedergewählten Abgeordneten in Kraft.

Die konstituierende Sitzung des Landtages am 09.06.2010 beginnt mit der Eröffnung der Sitzung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des geschäftsführenden Präsidiums der zurückliegenden, um 24:00 des Vortages beendeten Legislaturperiode. Gemäß Art. 38 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung residiert das Präsidium der letzte Legislaturperiode bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.

Artikel 38 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.
(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.

In der Landesverfassung des Landes NRW steht denn auch nicht geschrieben, dass bis zur Wahl eines neuen Präsidiums die alten Präsidenten geschäftsführend weiter tätig sind, sondern das alte Präsidium geschäftsführend im Amt bleibt. Während der konstituierenden Sitzung des nordrhein-westfälischen Landtages am 09.06.2010 wäre es die erste Aufgabe gewesen, ein neues Präsidium aus der Mitte der anwesenden Landtagsabgeordneten zu wählen.

Aus der nordrhein-westfälischen Landesverfassung geht nicht hervor, wie sich das Landtagspräsidium im Einzelnen zusammensetzt und wie eine Vertretung der Präsidialmitglieder untereinander im Fall der Verhinderung zu geschehen hat. Dieses ist geregelt im

§ 6 der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

§ 8 der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages

Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen bzw. die amtierenden Schriftführer den Sitzungsvorstand.

So kann es sein, dass für den Fall der Fälle, das sämtliche Präsidiumsmitglieder aus der zurückliegenden beendeten Wahlperiode im Falle ihrer geschlossenen Verhinderung, durch den einzig verbliebenen Schriftführer vertreten werden müssen. Erst wenn kein präsidiales Mitglied aus der vergangenen Legislaturperiode mehr zur Verfügung stünde, wäre es die Aufgabe des Ältestenrates für einen geordneten Ablauf der ersten konstituierenden Landtagessitzung in der neuen Legislaturperiode zu sorgen.

Die vordringlichste Aufgabe ist die Wahl eines geschäftsfähigen Präsidiums, denn ohne Präsidium kein beschlussfähiger und funktionstüchtiger Landtag. Am 09.06.2010 wurde kein Präsidium für den Landtag von Nordrhein-Westfalen gewählt.

Die ehemalige Präsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags, Regina van Dinther, (unten im Video bei besagter Sitzung) (CDU, Mitglied des nordrhein-westfälischen Landestages vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010) trat zur Wahl zur Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtages an und wurde nicht gewählt und bekam auch kein Mandat über die Liste der CDU und ist somit am 09.06.2010 kein Mitglied des nordrhein-westfälischen Landtages gewesen und hätte damit am 09.06.2010, also einen Tag nach Ablauf ihres Mandats, den Plenarsaal nicht mehr betreten dürfen und auch keine Funktionen als präsidiales Mitglied oder als geschäftsführende Präsidentin mehr einnehmen und ausführen dürfen, weil jede präsidiale Funktion ein gültiges Abgeordnetenmandat voraussetzt.

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Ähnliches gilt für den ehemaligen 1. Vizepräsident des nordrhein-westfälischen Landtags, Edgar Moron (SPD, Mitglied des Landtags vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010.), welcher zum derzeitigen Zeitpunkt (02.07.2010) als Präsident des Landtages von Nordrhein-Westfalen präsidiert. Dieser trat nicht einmal zur Wahl der Abgeordneten des Landtages von Nordrhein-Westfalen an, nahm aber ebenfalls, wie die ehemalige Präsidentin, geschäftsführende Funktionen während der konstituierenden Sitzung am 09.06.2010 und danach wahr.

Diese Aufgabe käme laut Geschäftsordnung ausschließlich den ehemaligen und wiedergewählten Vizepräsidentin zu, denn diese waren durch ihr neues Mandat dazu legitimiert. Dies gilt nachfolgend für alle mandatierten ehemaligen Präsidialmitglieder für die neue, am 09.06.2010 begonnene Legislaturperiode.

Diese Sitzung am 09.06.2010 wurde entgegen der Verfassung von Nordrhein-Westfalen und entgegen der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages jedoch von dem Nichtmitglied des nordrhein-westfälischen Landtages und somit auch nicht mehr Präsidentin, Frau Regina van Dinther (CDU), präsidial eröffnet und geleitet. Sie hat sogar von einem nur dem Landtagspräsidium bzw. einem ordnungsgemäßen Präsidiumsmitglied zustehenden Ordnungsrecht Gebrauch gemacht und die Fraktion der Linken des Plenarsaals wegen „Verstoßes“ gegen die Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages verwiesen.

Es ist hier also festzuhalten, dass die am 09.06.2010 konstituierende Sitzung des Landtages von Nordrhein-Westfalen ungültig ist, weil formell nicht stattgefunden, und nicht beschlussfähig war.

Demzufolge wurde alle dort gewählten Ausschüsse ebenfalls ungültig besetzt.

Während am 09.06.2010 die selbsternannte Interimspräsidentin van Dinther von diesem Amte, welches sie zu diesem Zeitpunkt durch den Verlust des Abgeordnetenmandates nicht mehr inne hatte, zurücktrat, erklärte der ehemalige Vizepräsident, Edgar Moron, ebenfalls ohne erforderliches gültiges Landtagsmandat, bis zur Wahl eines neuen Landtagspräsidiums zusammen mit dem 2. und 3. Vizepräsidenten interimistisch im Amt des 1. Vizepräsidenten des Landtages NRW zu bleiben.

In derselben rechtlich nicht stattgefunden habenden Sitzung wurde die Entsendung der 133 Wahlmänner und Wahlfrauen für die Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland zum 30.06.2010 beschlossen; aufgeteilt auf die jeweiligen Parteien: CDU/CSU: 50, FDP: 9, SPD: 49, Grüne: 17, Linke: 8.

Die Wahl der Wahlfrauen und Wahlmänner für die Bundesversammlung zum Zwecke der Wahl des Bundespräsidenten am 30.06.2010 in Berlin ist aufgrund des zum 09.06.2010 nicht geschäfts- und beschlussfähigen Landtages des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ungültig und nachträglich nicht heilbar. Diese Wahlfrauen und Wahlmänner hatten daher in Berlin am 03.06.2010 kein Stimmrecht, woraus sich die Unvollständigkeit der Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ergibt und die Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl.

Die Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ist somit ungültig und Christian Wulff kein rechtmäßiges Staatsoberhaupt und Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und somit umgehend aus dem Amte zu entfernen.

Es liegt hier außerdem der dringende Verdacht der Amtsanmaßung hinsichtlich der Personen Regina van Dinther und Edgar Moron gemäß § 132 StGB nahe, denn wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Strafanzeige gegen Frau Regina van Dinther, ehemaliges MdL und ehemalige Präsidentin des Landestages NRW und Herrn Edgar Moron, ehemaliges MdL und ehemaliger Vizepräsident des Landestages NRW wegen Amtsanmaßung


Siehe dazu auch den Beitrag aus der Recklinghäuser Zeitung vom 10.06.2010: Verfassungsbruch_NRW_Landtag


Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages

Hier die Liste der gewählten Abgeordneten der 15. Wahlperiode

Hier die Liste der nicht wiedergewählten Abgeordneten

Plenarprotokoll 15/01 zur Plenarsitzung am 09.06.2010 unter der Leitung des ehemaligen Mitglieds des Landtages Regina van Dinther ohne Mandat


Kontakt zum Landtag von Nordrhein-Westfalen

Eintrag des Impressum des Landtags von Nordrhein-Westfalen zum 01.07.2010 17:12

Die Präsidentin des Landtags NRW

Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf

Telefon: +49 211 884-0
Telefax: +49 211 884-2258

E-Mail: email@landtag.nrw.de
Internet: www.landtag.nrw.de

Der Landtag wird durch die Präsidentin Regina van Dinther gesetzlich vertreten.

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Dr. Florian Melchert (Anschrift wie oben)
Redaktion: Sonja Wand


UPDATE 06.07.2010

Wir haben hier ein paar Grundsatzfragen extrahiert und beantwortet, welche in verschiedenen Diskussionen immer wieder auftauchen.

*

Frage 1: Wo steht, dass der Präsident des Landtages ein Landtagsmandat haben muss?

Artikel 30 LV Abs. 1 NRW

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.

Artikel 38 Abs. 1 LV NRW

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

Artikel 39 Abs. 1 LV NRW

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

§ 1 Abgeordnetengesetz NRW

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.

§ 35 Landeswahlgesetz NRW

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages.

Abgeordnetengesetz NRW – Zweiter Teil – Leistungen an Abgeordnete

§ 5 Abgeordnetengesetz NRW – Abgeordnetenbezüge

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 9.756 Euro. [vgl. Hinweis]

(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.

Es bleibt hier festzuhalten, dass der Präsident zwingend ein Abgeordneter sein muss, also über ein Mandat verfügen muss. Ist dieses Mandat abgelaufen, endet die Mitgliedschaft im Landtag und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, so auch die Präsidentschaft.

*

Frage 2: Die Landesverfassung sieht keinerlei Fristen für die Wahl vor. Gärditz Ansicht ist eine reine Auslegungsache, ebensogut kann man auch sagen, dass eben genau durch das Fehlen einer Frist und dem sich direkt anschließenden 2. Artikel (alter Präsident bleibt im Amt) eben auch keinerlei Frist vorgesehen sein sollte.

Artikel 38 Abs. 2 LV NRW

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

Also nicht alter Präsident bleibt im Amt sondern das bisherige Präsidium führt die Geschäfte weiter. Das bisherige Präsidium kann sich aber nur auf Mitglieder des bisherigen Präsidiums beziehen, welche noch über ein Mandat verfügen, im vorliegenden Fall der 2. Vizepräsident und weiter abwärts über die Schriftführer bis zum Ältestenrat.

§ 6 Geschäftsordnung des Landtages von NRW

Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

Im Landtag von NRW hätte der 2. Vizepräsident des Landtags der 14. Wahlperiode, Oliver Keymis (Grüne), den Präsidiumsvorsitz bis zur Neuwahl eines Präsidiums übernehmen müssen, mit der 3. Vizerpäsidentin der 14. Wahlperiode, Angela Freimuth (FDP) als Vertreterin bzw. Vizepräsidentin.

*

3. Woraus soll sich die Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl denn bitte genau ergeben? Nehmen wir mal an die Wahlmenschen aus NRW waren wirklich nicht legitimiert….und weiter? Gibt es irgendein Gesetz welchen in einem solchen Falle die Wahl für ungültig erklärt? Der von dir zitierte Artikel sagt nur aus, dass dann die Sitze leer bleiben, über die Folgen eines Verstoßes schweigt er sich aus.

Das Führen der Amtsgeschäfte des Präsidiums durch zwei nicht legitimierte, weil nicht in den Landtag gewählte Privatpersonen, die also keine Abgeordneten sind, führt zur Ungültigkeit aller unter ihrem verfassungswidrigen Vorsitz angestimmten Beschlüsse, so auch zu dem Tagesordnungspunkt der Wahl der Wahlfrauen und -männer in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten.

§ 4 BPräsWahlG (Bundespräsidentenwahlgesetz)

(1) Der Landtag wählt die auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages entsprechend anzuwenden.
(2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme.
(4) Der Präsident des Landtages fordert die Gewählten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung mit dem Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des Landtages. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als zu diesem Zeitpunkt angenommen.
(6) Der Präsident des Landtages übermittelt das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des Bundestages.

Fazit: Kommt also die Wahl der Wahlfrauen und -männer im Landtag nicht gemäß dem BPräsWahlG zustande, ist sie ungültig. Für diesen Fall befiehlt das BPräsWahlG gemäß

§ 2 Abs. 2 Satz 4 BPräsWahlG

(2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtag für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

Demzufolge hätte NRW keine Wahlfrauen und -männer zur Bundespräsidentenwahl entsenden dürfen, sondern die Mitglieder des Landtages von NRW hätten gemäß § 5 Satz 1 BPräsWahlG “Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieser Wahlfrauen und -männer erheben” müssen. Die 133 zur Bundespräsidentenwahl Entsandten waren demnach mangels gültiger Wahl zur Berufung zur/zum Wahlfrau/Wahlmann nicht befugt, eine Zustimmung oder Ablehnung zu den Wahlvorschlägen während der Bundespräsidentenwahl abzugeben.

Es gibt auch kein Gesetz, welches eine solche Wahl explizit für ungültig erklärt, jedoch werden im BPräsWahlG die Gültigkeitsvoraussetzungen der Bundespräsidentenwahl genannt. Werden diese nicht eingehalten, ist die Wahl mangels Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen ungültig.

Wenn Du mangels Fahrerlaubnis wegen nicht bestandener Fahrprüfung keinen Führerschein bekommst, bekommst Du auch keinen amtlichen Zettel auf dem steht, dass Du nicht in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bist.

*

Zur Strafbarkeit der in NRW am 09.06.2010 vorgenommenen Handlung im Landtag von NRW gilt:

§ 107a StGB ( Wahlfälschung ) lautet:

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Aufgrund der Vorkommnisse wurde 1. unbefugt gewählt, da eine konstituierende Sitzung des Landtages nicht stattgefunden hat, eine ordnungsgemäße präsidiale Leitung im Sinne des Art. 38 Abs. 2 der Landesverfassung NRW i.V.m. mit § 6 der Geschäftsordnung des Landes NRW war durch die Handlungen der Nichtabgeordneten van Dinther und somit auch Nichtpräsidentin nicht gegeben. Somit wurde ein unrichtiges Ergebnis herbeigeführt, denn da die wahl hätte nicht stattfinden können dürfen, war jede Art von Ergebnis unrichtig. Dieses Wahlergebnis wurde darüber hinaus verkündet und nach Berlin an den Bundestagspräsidenten gemäß § 4 BPräsWahlG gemeldet.

§ 108a StGB ( Wählertäuschung ) lautet:

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Aufgrund dessen, dass die Nichtangeordnete und Nichtpräsidentin van Dinther am 09.06.2010 den Eindruck durch hier Handeln und Reden sowie der Vornahme von präsidialen Handlungen während er konstitutierenden Landtagssitzung die übrigen Abgeordneten getäuscht hat, haben die Abgeordenten unbewusst ungültig gewählt, denn die Wahl, an der sie teilgenommen haben, waren aufgrund der nicht zum Handeln befugten Bürgerin van Dinther unzulässig. Es ist zu unterstellen, dass die Abgeordneten nicht die Absicht hatten, ungültig zu wählen.

Außerdem wurde die Bundesversammlung getäuscht, da dort die übrigen Wahlmänner und -frauen nicht unbedingt gewusst haben müssen, dass die 133 aus NRW am 30.06.2010 mitwählenden Wahlmänner und -frauen alle keine Stimmberechtigung bei der Bundespräsidentenwahl hatten, wei ihre eigene Wahl am 09.06.2010 ungültig gewesen ist.

Das Handeln als Präsidentin des Landtages trotz Verlust des Abgeordnetenmandates am 09.06.2010 seitens der Bürgerin Regina van Dinther als auch das Residieren als 1. Vizepräsident bis heute durch den mandatslosen Bürger Edgar Moron erfüllt den tatbestand der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB sowie das missbräuchliche Führen von Titeln gemäß § 132a StGB.

§ 132 StGB ( Amtsanmaßung ) lautet:

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

und

§ 132a StGB ( Titelmissbrauch ) lautet:

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.


Quelle: