Am 10.11.1949 brachte die damalige Bundesregierung “Adenauer” ihre erste Gesetzesvorlage in den Bundestag zur sog. ersten Lesung ein. Das Bonner Grundgesetz war gerade einmal sechs Monate in Kraft und schon wurden Stimmen laut, dass man es doch mit dem Inhalt hier und da nicht so genau nehmen müsse, Dr. von Merkatz sogar von Missbräuchlichkeit sprach. Wohl gemerkt es ging damals nur um die Anwendung des Grundgesetzes im Bezug auf die Rechte und Pflichten des Bundestages sowie der Bundesregierung im Umgang mit dem Bundestages als die erste Gewalt im Staate. Hier die wesentlichen Passagen der Bundestagsdebatte. Der volle Wortlaut lässt sich hier nachlesen.
Auszug:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen ( Drucksache 151 )
Das Wort zur Einbringung der Vorlage hat der Herr Bundesminister der Justiz.
Dr. Dehler (FDP), Bundesminister der Justiz:
Es handelt sich um die Festlegung der Form, in der Rechtsverordnungen verkündet werden sollen. Im Art. 82 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass Gesetze grundsätzlich im Bundesgesetzblatt zu verkünden sind, dass das auch für Rechtsverordnungen gilt, insoweit aber eine Ausnahme im Wege des Gesetzes möglich ist. Diese Ausnahme soll das Gesetz schaffen. Meine Bitte an Sie geht dahin, die Einzelberatung heute zu unterlassen und die Vorlage dem Ausschuss zu überweisen.
Dr. Arndt (SPD):
Dies ist die erste Regierungsvorlage, mit der das Hohe Haus sich zu beschäftigen haben wird. Ich bedauere daher, dass der Herr Bundeskanzler und der größere Teil der Mitglieder der Bundesregierung nicht anwesend sind und stelle zunächst nach Art. 43 des Grundgesetzes den Antrag, den Herr Bundeskanzler herbeizurufen.
Dr. Dehler (FDP):
Ich verstehe den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Arndt nicht, wenn er eine sachliche Berechtigung haben soll. Die Gesetzesvorlage, die uns vorliegt, ist rein technischer Natur. Es ist eine Frage, die wirklich nur die kleinen Juristen interessiert. Ich würde es deshalb für einen Missbrauch des Rechts des Bundestages halten, wenn man den Herrn Bundeskanzler zur Beratung dieser Vorlage zitieren wollte.
Dr. Arndt:
Der Herr Justizminister hat hier eine sehr eigentümliche Auffassung zum besten gegeben, die Auffassung, dass das Hohe Haus die erste Regierungsvorlage überhaupt in Abwesenheit des Herrn Bundeskanzlers beraten soll. Um nur ein einziges von dem, was hier auszuführen ist, vorweg zu sagen: Es ist schlechterdings unmöglich, dass die erste Vorlage dem Hohen Hause übersandt wird durch den Staatssekretär des Innern im Bundeskanzleramt, mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Dr. Wuermeling. Man müsste geradezu der Bundesregierung einen Knigge für den Umgang mit dem Bundestag zur Verfügung stellen.
Sie werden von mir zu hören bekommen, dass diese Vorlage rechtlich gar nicht existiert. Das sind Fragen von außerordentlicher Bedeutung.
Nach Art. 76 sind Gesetzesvorlagen durch die Bundesregierung einzubringen und nicht durch einen mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten Herrn Dr. Wuermeling, den niemand kennt, falls es nicht der Herr Kollege ist, der hier im Hause sitzt, worüber auch noch einiges zu sagen wäre.
Präsident Dr. Köhler:
Der Herr Abgeordnete Arndt hat unter Bezugnahme auf Art. 43 des GG, dessen erster Absatz lautet: Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglied der Bundesregierung verlangen, den Antrag gestellt, den Herr Bundeskanzler herbeizurufen.
Dr. von Brentano (CDU):
Man kann vielleicht der Meinung sein, dass die Einbringung nicht so war, wie sie hätte erfolgen können. Ich glaube, wir sollten das Instrument der Herbeirufung des Kanzlers für derartige Dinge nicht missbrauchen.
Dr. Arndt:
Mir ist vorhin aus dem Hause zugerufen worden, dass Herr Dr. Wuermeling, der dieses Schreiben unterzeichnet habe, sei gar nicht unbekannt, wodurch sich das zu bestätigen scheint, was mir auch sonst gesagt wurde, der mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Staatsekretär des Innern im Bundeskanzleramt ist identisch mit dem Herrn Kollegen Dr. Wuemeling, dem Mitglied dieses Hohen Hauses.
Wenn das richtig sein sollte, dann bin ich um so mehr erstaunt und befremdet; denn noch gilt das Militärregierungsgesetz Nr. 15, über das man diskutieren mag und hinsichtlich dessen eine Diskussion sicherlich sehr notwenig sein wird, dessen Bestehen aber auch von der Bundesregierung anerkannt worden ist.
Nach diesem Gesetz ist die Tätigkeit als Beamter in der Bundesverwaltung mit der Mitgliedschaft im Bundestage unvereinbar, - ein Grundsatz, der uns gar nicht einmal von den Alliierten oktroyiert worden ist, sondern über den sich jedenfalls die CDU/CSU, die SPD und die FDP im Wirtschaftsrat einig waren.
Wenn also der Staatsekretär, der dieses Schreiben unterzeichnet hat, mit dem Herrn Wuermeling identisch sein sollte, so wäre das eine glatte Verletzung des gegenwärtigen Beamtenrechts.
Meine Damen und Herrn, einer aus Ihren Reihen hat bei der große Aussprache über die Regierungserklärung erklärt, wir müßten endlich einmal davon fortkommen, dass man sich in der Bevölkerung über die Gesetze hinwegsetze und das man daraus - ich weiß den Ausspruch nicht mehr - geradezu eine Art von Sport mache.
Meine Damen und Herren, was verlangen sie denn doch von dem einfachen Menschen draußen, wenn sich die Bundesregierung bei ihrer ersten Vorlage in einer solchen Form über geltendes Recht hinwegsetzt und damit den elementarsten Grundsatz, der selbst in einer Demokratie für Anfänger gilt, nämlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, verletzt? Die Verwaltung darf keinen Schritt tun, ohne sich auf dem Boden des Gesetzes zu befinden.
Ein solches Schreiben von einer Persönlichkeit unterzeichnen zu lassen, die es nach klaren gesetzlichen Vorschriften nicht unterzeichnen darf, ist ein erstaunlicher Rechtsbruch, den wir uns nicht gefallen lassen sollten.
Meine Damen und Herren! Ich erinnere Sie an die Ausführungen, die der sog. Staatsrechtler Schmitt-Dorotic gemacht hat, der Theoretiker des Nationalsozialismus, der erklärt hat: “Der entartete Nationalsozialismus zeichnet sich dadurch aus, dass aus dem eigentlichen Parlament die Diskussion und die Verantwortung auf immer kleinere Ausschüsse verlagert wird, bis man schließlich beim Führer endet“.
Wenn Sie diesen schiefen Weg nicht gehen wollen, so werden Sie mir zugeben müssen, dass die erste Lesung einer ersten Regierungsvorlage ein politisch außerordentlich bedeutsames Ereignis ist, und ich begrüße es, dass der Herr Bundeskanzler jetzt anwesend ist, auch ohne dass Sie ihn herbeigerufen haben. Es ist mir daran gelegen, dies hier klarzustellen, denn davon, wie wir heute diese erste Lesung behandeln, wird es abhängen, wie es mit allen späteren Lesungen werden wird.
Dr. Becker (FDP):
Es ist weiter gerügt worden, dass Herr Wuermeling die Vorlage unterzeichnet hat. Man hat gesagt, dass diese Amtshandlung im Gegensatz zu dem Militärregierungsgesetz Nr. 15 stehe, wonach die Tätigkeit als Regierungsbeamter unvereinbar sei mit dem Abgeordnetenmandat.
Meine Damen und Herren, das mag richtig sein. Wir werden das prüfen, ob es stimmt. Wenn es stimmt, muss es natürlich abgestellt werden.
Aber eines darf ich auf jeden Fall sagen. Ich knüpfe hier an die Vorgänge in dem Land an, dem mein Herr Vorredner und ich entstammen. In Hessen haben bis zum 31. Okt. dieses Jahres die Herren Minister, die hier Abgeordnete sind, als Minister weiter fungiert.
Sie haben ihr Ministeramt erst am 31 Oktober beendet. Wir haben in Hessen keine Konsequenzen daraus gezogen und keine Schwierigkeiten gemacht, weil wir für die Bedürfnisse und Schwierigkeiten einer Übergangszeit Verständnis haben, und hier ist es das gleiche.
Dr. von Merkatz (DP):
Wenn vorhin ferner die Anwesenheit de Herrn Bundeskanzlers in diesem Hohe Hause verlangt worden ist, so glaube ich, dass es nicht zu weit gegriffen ist, wenn auch gewisse Grenzen dieses verfassungsmäßigen Rechts festgestellt und in der Praxis verwirklicht werden; denn ich bitte es mir nicht zu verübeln: die Art, in der dieses Verlangen gerade in diesem Augenblick gestellt worden ist, hat bei mir ein wenig den Eindruck des Missbräuchlichen hervorgerufen. Auch hier müssten im Parlamentsbrauch gewisse Grenzen festgesetzt werden.
Wenn wir die Dinge systematisch betrachten, müßte zwischen Amt und der Funktion unterschieden werden. Hier ist eine Lösung gesucht worden, die der Praxis der Dinge und der Tradition unseres Landes entspricht. Ich persönlich halte diese dogmatische, verzeihen Sie, übertriebene Trennung zwischen Exekutive und Legislative, wie sie das Gesetz Nr. 15 birgt, für einen gewaltigen Rückschritt innerhalb der deutschen Rechtsentwicklung.
Denn es ist doch Unsinn, dass bei den höchsten Funktionen wie der Stellvertretung des Ministers - wir haben das in Deutschland immer so gehandhabt - eine Trennung vollzogen werden sollte wie etwa bei der richterlichen Tätigkeit. Ich halte es für eine ausgesprochen dogmatische Übertreibung, die der Praxis der Dinge in keiner Weise gerecht wird, an Hand eines Gesetzes, dessen Ursprung für mein Empfinden einigen Bedenken begegnen könnte, der Bundesregierung in formaler Hinsicht Schwierigkeiten zu machen, die weit über die Sache hinausgehen.
Dr. Schmid (SPD):
Es wurde hier davon gesprochen, dass man doch nicht aus einer solchen Sache Kapital schlagen sollte. Meine Damen und Herren, wer den Kollegen Arndt kennt, der weiß, dass er nicht zu denen gehört, die nach Winkeladvokaten-Manier aus einem Formfehler, den einer begangen haben mag, Kapital schlagen wollen.
Es handelt sich darum, ob man die Tradition dieses Hauses auf den unverbrüchlichen Respekt des Rechts anlegt, oder ob man sie gründen will auf die Opportunität möglichst bequemer Sachbehandlung. Man kann sich für das eine entscheiden oder für das andere. Nur muss man sich im Fall der Entscheidung für die Opportunität darüber klar sein, wofür und wogegen man sich entschieden hat.
Das Einbringen einer Regierungsvorlage ist nicht nur eine technische Maßnahme, es ist ein politischer Akt, und für diesen Akt muss die Verantwortung übernommen werden. Schon für das Einbringen muss die Verantwortung übernommen werden. Deswegen darf unter einer solchen Vorlage nur der Name eines Mannes stehen, der nach dem Grundgesetz als Verantwortungsträger diesem Hause gegenüber deklariert ist, oder sein amtlicher Stellvertreter, der mit politischer Vollmacht für ihn sprechen kann.
Damit ist eben ein Staatsekretär ein Beamter und damit hat er nach dem heute geltenden Recht in diesem Hause weder Sitz noch Stimme. Mit anderen Worten: wer in diesem Hause sitzt und Stimme beansprucht, kann nicht Staatsekretär sein.
Auch hier sollten wir es mit dem Respekt vor dem geltenden Recht ernst nehmen. Ich habe einen Zwischenruf gehört. Na, dieses Gesetz wird ja bald abgeschafft sein. Mag sein; ich habe nichts dagegen, dass man es durch ein besseres ersetzt. Aber heute gilt dieses Gesetz noch.
Hüten wir uns davor - und auch das sage ich in ernster Sorge um die Entwicklung der Dinge, die hier vor sich gehen werden - , im Sprachgebrauch leichtfertig zu werden. Denn aus einem leichtfertigen Sprachgebrauch, aus einem Missbrauch der Sprache entwickelt sich zu oft und zu gern der Missbrauch der Sache. ( Zitatende )
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Bleibt an dieser Stelle nur das Zitat von Dr. Gustav Heinemann (ehem. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, 1969 - 1974):
Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates”. Nicht der Bürger steht im Gehorsamverhältnis zur Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetzte verantwortlich für ihr Handeln. Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, das sie demokratische Rechte missachtet.”
Am 25. Nov. 1970 schrieb Dr. Gustav Heinemann zu Bedeutung des Bonner Grundgesetzes für den einzelnen Bürger folgendes:
“Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert.”
“Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.”
