Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Abgabenordnung seit 1977 ungültig wegen Verletzung des Zitiergebotes

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Nicht nur das Umsatzsteuergesetz ist seit dem 01.01.2002 ein ungültiges Gesetz, dass wenn auch im Bundesgesetzblatt veröffentlich, nur ein “stummes” Gesetz ist, da es die zwingenden grundgesetzlich im Artikel 19 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. Obwohl es ein grundrechteeinschränkendes Gesetz ist, die §§ 26c und 27b UStG schränken die Grundrechte Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Person sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung ein, wird die den Gesetzgeber zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Artikel Abs. 1 Satz 2 GG “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen” nicht vollzogen.

Inzwischen hat sich Abgabenordnung 1977 als ebenfalls ungültiges Gesetz herausgestellt, es mangelt auch diesem Gesetz an der zwingend durch den Gesetzgeber hätte umgesetzt werden müssenden Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Betrachtet der interessierte Laie die AO 1977, fällt ihm sicherlich der § 413 AO ins Auge, denn der steht unter der Überschrift “Einschränkung von Grundrechten” und damit sollte doch das Gesetz den Gültigkeitsvorschriften des Artikels 19 Abs. 1 GG vollständig genügen. Tut es aber nicht, denn nach den Buchstaben des Grundgesetzes ist dem einfachen Gesetzgeber hinsichtlich des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG keinerlei Ermessen eingeräumt worden. Schränkt ein Gesetz ein Grundrecht ein, muss es dieses unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen.

Verletzt ein Gesetz das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, ist es automatisch ungültig, es ist nicht nur verfassungswidrig, sondern vom Tage seiner Verkündung an nichtig. Alle auf diesem Gesetz basierenden Verwaltungsakte der vollziehende Gewalt sowie alle auf diesem Gesetz basierenden Gerichtsentscheidungen sind nichtig. Die Nichtigkeit eines solches Gesetzes kann und darf das BverfG nur noch deklaratorisch feststellen.

Ein vertiefender Blick in die Abgabenordnung 1977 zeigt, wie ausnahmslos dieses Gesetz in die Grundrechte eingreifen lässt, die Grundrechte also einschränkt und nicht nur die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 GG, sondern auch das Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Artikel 10 und die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 GG und selbstverständlich auch laut Abschnitt 6 der AO 1977 das im Artikel 14 GG garantierte Recht auf Eigentum.

Während im § 413 AO ( Einschränkung von Grundrechten ) die Artikel 2.2 GG, 10 GG und 13 GG genannt werden, herrscht mit Blick auf das Recht auf Eigentum gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG -Fehlanzeige-.

Der Verfassunggeber hat, und das steht in den Protokollen des parlamentarischen Rates von 1948 / 49 klar und unmissverständlich geschrieben, dieses sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit keinerlei Einschränkungen versehen, also es gibt keine einzige Ausnahme von dieser Gültigkeitsvorschrift abzuweichen, es sei denn, dass das Gesetz keine Grundrechteeinschränkung gestattet.

Das Bundesverfassungsgericht hat erstmalig 1953 sich zum Zitiergebot geäußert und dazu in seiner Entscheidung BVerfGE 2, 121ff vom 10.02.1953 -1 BvR 787/52 wie folgt ausgeführt:

„Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 GG - nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).“

Selbst hat sich das BverfG in seiner Entscheidung BverfG 1,14ff unter Rdn. 74 zum Ermessen des einfachen Gesetzgebers wie folgt bis heute den Gesetzgeber zwingend gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindend, geäußert:

Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Norm, nicht auch ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen. Insbesondere ist es nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob der Gesetzgeber von dem ihm eingeräumten Ermessen den “richtigen” Gebrauch gemacht hat. Wie weit das freie Ermessen des Gesetzgebers reicht, ist aber eine Rechtsfrage und unterliegt deshalb der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wenn das Grundgesetz die Grenzen des Ermessens gezogen hat.

Sollte der einfache Gesetzgeber oder die vollziehende Gewalt in Gestalt der Finanzverwaltung oder die Gerichte auf die Idee kommen, das Eigentum durch den Begriff „Vermögen“ ersetzen zu wollen, um auf diese Weise der Zitierpflicht gemäß Artikel 19 I 2 GG entkommen zu können, steht z.B. im Kommentar „Tröndle“:

„Vermögen ist grds. die Gesamtheit aller geldwerten Güter einer natürlichen oder ju-ristischen Person, abzüglich der Verbindlichkeiten (§ 263 Rn.55). Beispielhaft aufgeführt sind: Eigentum, Besitz, dingliche Rechte, Forderungen….“

Fazit:

Auch die Abgabenordnung 1977 ist seit ihrem Inkrafttreten zum 01.01.1977 wegen ihrer Ungültigkeit aufgrund der ungenügend erfüllten zwingenden Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig.

Auch das Bundesverfassungsgericht ist als Verfassungsorgan an das Grundgesetz und seine Buchstaben zwingend gebunden. Das BverfG hat keine gesetzgeberischen Kompetenzen und kann und darf sich diese auch nicht anmaßen. Somit sind alle Entscheidungen des BverfG zur Einschränkbarkeit des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, auf nur bestimmte Grundrechte verfassungswidrig und somit ebenfalls nichtig.

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19 Antworten zu “Abgabenordnung seit 1977 ungültig wegen Verletzung des Zitiergebotes”

  1. Leider ist es so wie bei dem Umsatzsteuergesetz und dem Fall Lenniger. Niemand interessiert sich dafür und niemand ändert etwas daran, weil die Damen und Herren Juristen sich lieber mit der Gebührenordnung befassen als mit Recht. Da die Abgabenordnung und die Verwaltungsvorschrift einer Behörde mittlerweile einen höheren Stellenwert haben als die Grund & Menschenrechte, die im Grundgesetz niedergeschrieben sind, die Masse sich elegant zurückhält weil sie gewohnt ist das man für sie entscheidet, wird sich solange nichts ändern, bis ————-ja bis wann?

    1. Admin

      @Hans-Jürgen Bell, Ja, das ist wie immer die Frage - bis wann? Was sind den Menschen ihre Grundrechte wert? Wenn man heute einen Menschen fragt, was er von einer Verfassung hielte, welche alles Gesetz seinen Grundrechten unterstellen würde, wäre die Antwort entweder “das ist ja Kommunismus!” oder “schöne Utopie”. Sagt man den gleichen Menschen, dass sie unter einer solchen Verfassung leben, glauben sie es nicht. Beweist man es ihnen, zeigen sie einem den Vogel und rennen zum nächsten Juristen, auf dass er ihnen die Flausen für viel Geld schnell wieder austreibe. Die Menschen sind schon ein komisches Völkchen. Alle jammern über Probleme, aber wenn eine Lösung angeboten wird, sträubt man sich gegen die dafür benötigte Veränderung, weil man auf einmal merkt, dass man es sich mit dem Problem schon sehr gemütlich gemacht hat. Und wer verliert schon gern einen wichtigen Teil seines Lebens?

      Danke für Ihren Kommentar, vielleicht schreibt man sich wieder. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein gutes Wochenende,

      I. Wengel

      1. Anynoymous

        Das Thema wird sehr gut in “Psychologie der Massen” von Gustave Le Bon beleuchtet.

  2. Die Frage die sich jetzt doch in erster Linie für die stellt, die erkannt haben wie gravierend die Einschnitte in die Grundrechte und damit verbunden auch die bewusste Aushebelung der demokratischen Grundordnung sind, was gedenken wir zu tun?

    Setzen wir uns in unser stilles Eckchen und schmollen, wie die Masse, ebenfalls. Ficht jeder für sich, in der sich selbsterklärenden Ungerechtigkeit der Welt an sich, seine eigene Schlacht, oder hat jemand doch tatsächlich den Gedanken, vielleicht sogar den Willen, sich zu formieren?

    In Gesprächen mit sehr vielen Anwälten wurde mir von diesen auf die Frage “wenden Sie bei der Betrachtung der Rechtsgrundlagen Ihrer Fälle die Sichtweise auf der Grundlage der Verfassung, oder die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift an?” geantwortet, das man aus rationalen und Gewohnheitsgründen im Zuge der Vereinfachung der Abwicklung der Mandate, die Betrachtung aus dem Blickpunkt des Verwaltungsaktes und seiner Rechtmäßigkeit prüfe.

    Ein Richter mit Professur, von mir nach der Veröffentlichung zum Umsatzsteuergesetz auf diesen Sachverhalt angesprochen, verbat sich unter Hinweis auf diese jegliche Kontaktaufnahme durch mich.

    In Foren von “Fachanwälten” wurde von mir das Thema “Nichtigkeit in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 Satz 2″ in den letzten Wochen erneut angesprochen, das Ergebnis war das man mich fast aus dem Forum geworfen hätte.

    Aussitzen heißt hier wohl auch die Devise!
    Der Mandant wirds schon zahlen.

    Sachliche Argumente wurden keine geäußert.

    Da die bezeichnend für unser Rechtssystem, das nur noch als florierender Markt agiert und funktioniert, und “iustifico lat. Recht Handeln” augenscheinlich nur allzu wörtlich in unseren Sprachgebrauch übersetzt wird, ist es an der Zeit das Sachverstand sich zusammenfügt und nicht mit, sondern nach dem Recht handelt.

    Vielleicht ist atypisches government relations, ja ein Lösungsansatz.

    Wir sollten darüber reden.

    HJBELL

  3. Ungültige Gesetze wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot | Steuern und Grundrechte Blog

    [...] Abgabenordnung (AO) seit 1977 ungültig wegen Verletzung des Zitiergebotes [...]

  4. Das BVerfG erklärt dazu in seiner Entscheidung zu Az. 1 BvR 48/94:

    “C.
    Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte.
    128
    I.
    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Feststellung des Bundesgerichtshofs, daß der DG Bank gegen die LPG, deren Gesamtvollstreckungsverwalter der Beschwerdeführer ist, eine Forderung aus einem Kreditverhältnis zusteht, nicht berührt.
    129
    1. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr).
    130
    Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr). Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus (vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.); bei der PrüBVerfGE 95, 267 (300)BVerfGE 95, 267 (301)fung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.).”

    Und nun??

  5. Und so legt das BVerfG den Art. 14 GG aus:

    C.
    Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte.
    128
    I.
    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Feststellung des Bundesgerichtshofs, daß der DG Bank gegen die LPG, deren Gesamtvollstreckungsverwalter der Beschwerdeführer ist, eine Forderung aus einem Kreditverhältnis zusteht, nicht berührt.
    129
    1. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr).
    130
    Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr). Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus (vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.); bei der PrüBVerfGE 95, 267 (300)BVerfGE 95, 267 (301)fung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.).

    vgl.: http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv095267.html

    Urteil
    des Ersten Senats vom 8. April 1997 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 1997 in Naumburg (Saale)
    - 1 BvR 48/94

    —— UND NUN - WIE SOLL ES WEITER GEHEN??

  6. DummerMichel

    Nach stöbern im Lex Specialis bin ich auf ein Urteil vom BFH gestossen:

    Bundesfinanzhof
    Keine Nichtigkeit des UStG und der AO aufgrund eines etwaigen Verstoßes gegen das Zitiergebot - Keine grundsätzliche Bedeutung - Unterlassene Vorlage an das BVerfG kein Verfahrensmangel - Verfahrensmangel des Fehlens von Urteilsgründen
    BFH, Beschluss vom 18. 5. 2011 - VII B 195/10

    Link: http:/lexetius.com/2011,3839

    Damit ist ja wohl kein Einspruch mehr gegen AO und UStG mehr möglich, oder täusche ich mich da jetzt.

    Darf der BFH das überhaupt entscheiden? Ich dachte bisher immer dafür wäre das BVG zuständig.

    Bitte klärt mal den dummen Michel auf.
    Danke.

    1. Recherchen haben ergeben, dass sich trotz des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes ein Unzahl persilgewaschener Nazijuristen aus dem NS-Terrorsystem wieder in Führungspositionen begeben konnten, ja in diese sogar berufen wurden. Dort haben diese Täter von damals ihr nationalsozialistisches Machwerk ideologiefrei fortgesetzt. Deren Hinterlassenschaften wirken heute sogar mehr denn je. Die Teilnichtigkeit ist ein solches Produkt. Der Edelnazi Dr. Hermann v. Mangoldt, Mitglied im parl. Rat und vehementer Gegner des sog. Zitiergebotes, hat est in seinem ersten Kommentar zum Bonner Grundgesetz verstanden aus dem Wort “muss” im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ein “soll” zu definieren und hat das dann gefeiert, in dem er schrieb, dass es die Staatsrechtslehre und Rechtsprechung inzwischen übernommen habe, seine Definition, denn “soll” kann unter Täterjuristen auch ein “kann” bedeuten und Täter sind sie heute faktisch noch alle, die wider das Bonner Grundgesetz denken und handeln in der Rechtslehre ebenso wie in der Rechtsprechung. Leidtragende sind seit 63 Jahren die Menschen, die auf die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm bis heute immer noch nahezu blind vertrauen. Doch vertrauen ist gut, kontrolle ist besser, nur wer den Inhalt des Bonner GG nicht kennt und sich auch seiner Entstehungsgeschichte nicht widmen will, dem kann nicht mehr geholfen werden.

      Teilnichtigkeit ist inzwischen die Erfindung einer neuen Generation von Täterjuristen, man muss das Recht eben dynamistischen halten, hat der Blutrichter Roland Freisler gepredigt. Dessen Rechtslehre ist noch heute im Umlauf, nämlich die Lehre vom Kollektivismus, vom Dynamismus, von der Teleologie und der Rechtsstaatswidrigkeit. Wenn denn dann demnächst die heutige Wirkweise des Bonner Grundgesetzes per Volksentscheid beseitigt ist, dann braucht sich niemand mehr über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Gesetzen den Kopf zerbrechen, denn dann sind auch die die Grundrechte garantieren sollenden Gültigkeitsvorschriften endgültig vom Tisch. Die freiheitlich - demokratische Grundordnung sowie das Rechtsstaatsprinzip werden spätestens dann neu definiert und zwar ohne jede Art von Zitiergebot eines Art. 19 Abs. 1 Satz GG sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.

      1. Hier meine Antwort an das FA welches mich mit dem HH-FG-Urteil bzgl. einer AO-Teilnichtigkeit ruhig stellen wollte:

        Sehr geehrter Herr XXXXX,
        zu Ihrem o.g. Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:

        Ich danke Ihnen dafür, dass sich das FA nunmehr namentlich in persona zu erkennen geben hat. - Bis auf weiteres gehe ich davon aus, dass Sie die Person sind, die für die o.g. Bescheide verantwortlich ist.

        Bitte beachten Sie, dass Ihre o.g. Bescheide rechtsgrundlos sind und von daher von mir zurückgewiesen worden sind. – Ein Einspruch gegen Ihre o.g. Bescheide erfolgte lediglich äußerst hilfsweise und zwar für den Fall, dass trotz allem die Rechtmäßigkeit der Bescheide nachvollziehbar nachgewiesen wird. – Ein solcher Nachweis liegt auch nach Eingang Ihres o.g. Schreibens nicht vor. Mein Schreiben vom 00.06.2012 ist somit nicht als Einspruch, sondern einzig und allein als eine

        Zurückweisung

        von rechtsgrundlosen Verwaltungsakten in Form Ihrer o.g. rechtsgrundlosen Bescheide zu verstehen. Ihre Verwaltungsakten sind nichtig und daher so zu bewerten, als würde es sie nicht geben. - Gegen etwas was es nicht gibt kann kein Einspruch erhoben werden.

        In jedem Fall stellt ein rechtsgrundloser Verwaltungsakt – hier in Form der o.g. Bescheide – zunächst eine Beschwer dar. – Alles andere dürfte u.U. von der zuständigen Strafverfolgungsstelle z.B. auf Grund einer versuchten Unterschlagung (vgl. § 246 StGB) und/oder Nötigung (vgl. § 240 StGB) zu überprüfen sein.

        Sehr geehrter Herr XXXXX, bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse:

        Nach dem Wegfall der Staatshaftung (BVerfGE vom 19.10.1982 - 2 BvF 1/81 –(BGBl. I S. 1493)) gilt die Privathaftung gem. §§ 832, 839 BGB.

        Der
        Remonstrationspflicht
        (§ 36 BeamtStG, ehemals § 38 BRRG und § 63 BBG (bis 2009 § 56 BBG)) ist nachzukommen!

        Auf meine umfassend rechtlich begründete Zurückweisung gehen Sie lediglich mit Ihrer persönlichen bzw. subjektiven Rechtsauffassung in Form einer Entscheidung eines Einzelrichters des Finanzgerichts Hamburg (3 K 6/11) ein, welche Sie mir als Anlage zu Ihrem Schreiben vom 09.07.2012 übersandten. Es dürfte Ihnen bekannt und somit unstreitig sein, dass für grundgesetzliche Streitigkeiten ausschliesslich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuständig ist und zwar in der Weise, die Nichtigkeit eines Gesetzes (AO) deklaratorisch zu bestätigen. Das FG- Urteil stellt daher lediglich ein Scheinurteil oder zumindest, wie Sie selbst schreiben, nur ein „Zwischenurteil“ dar. Um der FG- (Schein-)Urteilsbegründung über eine “Teilnichtigkeit” der AO auch nur im Ansatz folgen zu können, würde es der AO bereits an einer sog. „Salvatorische Klausel“ fehlen, welche jedoch dann – für sich - eine weitere Grundgesetzwidrigkeit darstellen würde.

        Ergänzend zu meiner Begründung vom 00.06.2012, fehlt es der AO zudem an einer Norm aus der hervorgeht, wann dieses Gesetz in Kraft getreten ist. Sofern Bezug auf die Abgabenordnung von 1977 genommen wird, fehlt es am Inkrafttreten dieses Gesetzes. Laut Bundesgesetzblatt 1976 Teil I S. 613 soll die Abgabenordnung am 01.01.1977 in Kraft getreten sein, aufgrund von späteren Änderungsgesetzen wurde der ursprüngliche Text des § 415 nicht mehr aufgenommen. Die AO wurde somit per Änderungsgesetz außer Kraft gesetzt.

        Zudem bin ich nicht verpflichtet, Besatzungskosten i.S.v. Art. 120 GG zu finanzieren, geschweige denn mich durch Ausgleichung von Steuern an der Finanzierung von Kriegen wie z.B. in Afghanistan und/oder Kriegsverbrechen wie z.B. im Kundus zu beteiligen. Würde ich dies direkt oder indirekt tun/zulassen, würde ich mich damit strafbar machen.

        Insoweit wird entsprechend Ihrer Informationspflicht über entsprechende Aufklärung gebeten, nach welchen gültigen und tatsächlich in Kraft getretenen Gesetzen, die Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung bzw. die Zahlen einer solchen Steuern gegeben sein soll. Des Weitern erbitte ich Ihren Nachweis darüber, dass durch solch eine (Steuer-)Zahlung z.B. keine Kriege und/oder Kriegsverbrechen gem. Art. 120 GG (mit-)finanziert werden.

        MfG