Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist, unabhängig von der allgemeinen und rechtsschädlichen Unkenntnis über das sich seit 62 Jahren in Gesetzeskraft befindliche Grundgesetz, ein sehr oft und erwiesenermaßen mit Vorsatz fehl- bzw. ausschließlich teilinterpretiertes Freiheitsgrundrecht für jedermann, also nicht nur ausschließlich für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, welches gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, so wie alle anderen Grundrechte, als unmittelbar geltendes Recht bindet, demnach kein fallweise durch die öffentliche Gewalt gewährt werden könnendes Staatsziel ist, sondern ein zeitunabhängiges und im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes unmittelbare Rechtskraft erlangt habendes Freiheitsgrundrecht mit absolutem Vorrang gegenüber jedem Eingriff des Staates und seiner Organe, welche, im Falle der Absicht des Eingriffs, eindeutige Vorschriften des Grundgesetzes zu beachten haben (vgl. insb. Art. 19 Abs. 1 GG), ansonsten es jedem dem entgegenstehenden Eingriff an jeder (grund-)gesetzlichen Legitimation mangelt und er so eine gemäß Art. 1 Abs. 2 GG unzulässige Verletzung von Menschenrechten darstellt, deren Ausfluss sich in den durch das Grundgesetz den Grundrechtsträgern als Souverän und Verfassunggeber verliehenen und unverletzlichen sowie unveräußerlichen Grundrechten niedergeschlagen hat.
Artikel 17 wird in der einschlägigen Literatur als Petitionsrecht bezeichnet und gegenüber den Grundrechtsträgern, nicht zuletzt durch sie selbst, der Natur einer Bitte an die derzeitigen Volksvertreter entsprechend, als in der Regel bedeutungslos dahingestellt, da der Entsprechung einer diesbezüglichen Bitte der Mangel einer dahingehenden Pflicht zur Erfüllung durch die Volksvertretung anhaftet. Die Bundeszentrale für Politische Bildung, interessanterweise dem Bundesministerium des Innern unterstehend, subsumiert die Beschwerde als Petitionsrecht, welches, der „Definitionshoheit“ der Bundeszentrale für Politische Bildung nach, lediglich ein/e „Bitte, Gesuch, besonders die Eingabe an Staatsoberhaupt, Volksvertretung und Behörde“ darstellen soll. Art. 17 GG im Wortlaut:
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Zur Verdeutlichung seines anderen, im Gegensatz zum Bittrecht, und in der Rechtsfolge wesentlich bedeutsameren, jedoch durch die öffentliche Gewalt und die Rechtslehre wie selbstverständlich nicht thematisierten Inhalts sei hier der Bezug zur Bitte, der Petition entfernt, was sich folgendermaßen liest:
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit [...] Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Dem Duden nach ist die Beschwerde eine „Klage mit der man sich über etwas beschwert.“ Die Klage wiederum ist eine „Äußerung oder Worte, durch die jemand Missmut, Unmut, Ärger, Beschwerden zum Ausdruck bringt“ während, diese Tatbestandsmerkmale spezifizierend, in der Rechtssprache eine Klage eine „bei Gericht vorgebrachte Beschwerde und das Geltendmachen eines Anspruchs durch ein gerichtliches Verfahren“ ist.
Da demnach auch die Gerichte zu den in Art. 17 GG erwähnten zuständigen Stellen gehören, z.B. bei der Beschwerde über gemäß Art. 1 Abs. 2 GG unzulässige Grundrechtsverletzungen auf Grund der Anwendung eines wegen Nichterfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze, dem so genannten Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach bei Grundrechtseinschränkungen das eingeschränkte Grundrecht zwingend unter Angabe des Artikels genannt werden muss, formell ungültigen Gesetzes, also eines Rechtsscheins im Falle seiner trotzdem erfolgenden Anwendung, ist es demnach unter Berücksichtigung der vorbehaltlosen Ausübung des ebenso vorbehaltlosen Freiheitsgrundrechts der Beschwerdefreiheit gemäß Art. 17 GG rechtlich nicht zu beanstanden, im Gegenteil rechtlich im Sinne der unmittelbaren Rechtsbindung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG vorbehaltlos zuzulassen, wenn sich jedermann „einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit [...] Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung“ wendet. Etwaigen, der grundgesetzlichen Ermächtigung ermangelnden Vorbehalten gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland dem Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 17 GG entgegen nicht zugelassen sein sollenden Sammelklagen kann angesichts der Eindeutigkeit der abschließenden Bestimmung des Art. 17 GG unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten gefolgt werden, soweit diese auf die Gültigkeit und Rangfolge des Grundgesetzes und der Grundrechte gegenüber der einfachen Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung abstellen.
Wo bisher also Art. 17 GG lediglich als das Grundrecht zur ansonsten rechtlich unverbindlichen Bitte zur Erfüllung eines Wunsches erkannt werden sollte, besteht nun die Möglichkeit der Erkenntnis eines für jedermann geltenden Grundrechts auf die Erhebung einer rechtsverbindlichen Beschwerde/Klage mit dem damit verbundenen Recht auf die Bearbeitung ihres Inhalts durch die zuständigen Stellen der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt und die Volksvertretung als Parlament, demnach Gesetzgeber.
Richtet sich diese Beschwerde/Klage nun gegen eine solche wie weiter oben angeführte Anwendung eines Rechtsscheintatbestandes, so ist angesichts des dem Art. 17 GG naturgemäß immanenten Mangels einer abschließenden Bestimmung zur Erhebung von Kosten gegenüber dem Beschwerdeführer in Verbindung mit der Vorschrift der Staatshaftung und dem Anspruch auf Folgebeseitigung gemäß Art. 34 GG auch die gegebenenfalls zu stellende Frage nach der Rechtsfolge hinsichtlich etwaiger Bearbeitungskosten einer solchen Beschwerde/Klage beantwortet, da sie demnach unter keinen grundgesetzlichen Gesichtspunkten dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, da Grundrechte grundsätzlich unmittelbar geltendes Recht sind und nicht erst nach erfolgter Bezahlung oder richterlichen Entscheidungen, wozu auch und gerade die des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen sind, fallweise gewährt werden. Die dahingehende Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 GG, welche darüber hinaus der Restriktion der so genannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt, ist hier sowohl eindeutig als auch abschließend geregelt und keiner ihr entgegenstehenden „Rechtsauslegung“ zugänglich.
Auch ist es, dem Wortlaut des Art. 17 GG folgend, unbeachtlich, bei wie vielen „zuständigen Stellen“ und „Volksvertretern“ eine solche Beschwerde/Klage erhoben wird, da sich die Wahrnehmung des Beschwerderechts gemäß Art. 17 GG an „die zuständigen“, demnach alle zuständig sein könnenden „Stellen“ wendet, was im Falle der Abwehr der Anwendung eines Rechtsscheintatbestands erheblich viel mehr als nur eine zuständige „Stelle“ sein kann, in diesem Falle z.B. auch all jene Exekutivorgane, welche diesen Rechtsscheintatbestand anwenden und in der Lage sind, diese Anwendung zu unterlassen, während der Anspruch auf Folgebeseitigung im Falle rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt gemäß Art. 34 GG grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Staates als (Völker-)Rechtssubjekt an und für sich betrifft und deshalb eine derartige Beschwerde/Klage inklusive der Folgebeseitigung bei jeder den Staat vertretenden Person oder Behörde – auch gleichzeitig – geltend und anhängig gemacht werden kann.
Lautet also zukünftig der Antrag bei Gericht:
“Beschwerde / Klage
gem. Art. 17 GG, i.V.m. Art. 19, Abs. 1 GG (…..)
-
Die Beschwerde / Klage ist kostenfrei, gem. Art. 17 GG, i.V.m. Art. 19, Abs. 1 GG (…..) zu stellen.”
Mal wieder sehr schön ausgearbeitet, der Artikel.
Vielen Dank!
Beschwerde müsste ausreichen. Damit wäre der “Ermessensspielraum” zur “Interpretation” ziemlich eng. Wenn wir aber als Beispiel die Verfassungsbeschwerde betrachten, fällt auf, dass auch hier der Begriff der Beschwerde verwendet wird, anstatt der der Klage.
Ich bereite dazu auch gerade mal ein Muster vor, gegen die Anwendung von Rechtsscheintatbeständen auf Grund des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot).
Ich möchte mich erkundigen, ob der Petitionsausschuß des deutschen Bundestages das Recht hat Petitionen zurück zu halten, weil diese sich nicht mit den politischen Zielen der Regierung decken. Am 15.Februar 2013 habe ich beim Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages eine Petition eingereicht, welche die allgemeinen Rauchverbote in der Gastronomie betrifft, wie sie in Bayern und ab dem 01. Mai 2013 auch in Nordrhein-Westfalen gelten. Der Petitionsausschuß weigerte sich, diese Petition zu bearbeiten, geschweige denn im Petitionsforum zu veröffentlichen, wo andere Leute mein Anliegen hätten mitzeichnen können. Begründung: Mein Anliegen geht nicht konform mit den politischen Zielen der Regierung! Ich frage mich, ob der Petitionsausschuß überhaupt das Recht dazu hat?
Können Sie uns die Antwort zusenden an bundesverband@grundrechtepartei.de? Hier eine schnelle Antwort zu geben, ist nicht möglich. Grundsätzlich jedoch ist hier Art. 17 GG ausschlaggebend, aber darüber wird sich hinweggesetzt. Wir bereiten gerade eine Expertise zum Thema vor und diesbzgl. würde uns die Antwort an Sie u.U. helfen. Wenn Sie sich also noch gedulden können, bis zur Fertigstellung der Expertise, dann erhalten Sie mit dieser eine ausführliche Antwort. Geben Sie in der Mail an uns ihre korrekte E-Mail-Adresse an, dann übersenden wir Ihnen die Expertise nach Fertigstellung.
Ich möchte wissen, ob der Petitionsausschuß des deutschen Bundestages das Recht hat, Petitionen nicht zu bearbeiten, weil diese sich nicht mit den politischen Zielen der Regierung vereibahren lassen. Ich frage deshalb, weil ich am 15.02.2013 eine Petition gegen allgemeine Rauchverbote in der Gastronomie eingereicht habe. Der Petitionsausschuß teilte mir mit, dass sich mein Anliegen nicht mit den Ansichten und Zielen der Regierung und des Petitionsausschußes vereibahren lässt. Mene Petition wurde nicht bearbeitet und auch nicht veröffentlicht, so dass andere Leute, welche meine Ansicht teilen, diese hätten mitzeichnen können. Natürlich habe ich dagegen Widerspruch eingelegt. Wie entschieden wird wweiss ich nicht.
Kai Schwarzer
05.02.2013