Pfad: Startseite / BVerfGE 19, 150 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz Autor: Grundrechtepartei | Datum: 3. November 1965
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BVerfGE 19, 150 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Die Verfassungsänderung sei auch nicht wirksam vorgenommen. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG müsse erst recht gelten, wenn ein Grundrecht durch eine Verfassungsänderung in vollem Umfang aufgehoben werde. Art. 14 GG sei aber weder im Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz noch im AKG erwähnt.
HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!
http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv019150.html
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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«
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