Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 5, 13 - Blutgruppenuntersuchung

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BVerfGE 5, 13ff25.05.1956 – 1 BvR 190/55 I. Senat

BVerfGE 5, 13 - BLUTGRUPPENUNTERSUCHUNG

Nr. 4

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG findet keine Anwendung auf solche, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen.


Seite 15

Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen,


Seite 16

daß ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. § 372 a ZPO ist durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden; dieses Gesetz enthält den in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Hinweis nicht.

Das Fehlen eines solchen Hinweises kann jedoch nicht zur Nichtigkeit des § 372 a ZPO führen. Wie der Senat bereits früher (BVerfGE 2, 121) ausgesprochen hat, bezieht sich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf künftige Rechtsetzung; auf vorkonstitutionelle Gesetze ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Ebensowenig bedarf es aber ihrer Anwendung auf solche nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG soll lediglich verhindern, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt.

Zitiert: BVerfGE 2, 121

http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv005013.html

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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