Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 33, 52 - Zensur

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BVerfGE 33, 52ff

25.04.1972 – 1 BvL 13/67

I. Senat

BVerfGE 33, 52 - Zensur


Seite 56


4. Schließlich seien die §§ 5 ff. GÜV wegen Verletzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig; denn das durch § 5 Abs. 1


Seite 57


GÜV eingeschränkte Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG sei im Gesetz nicht genannt.


Seite 77


Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts ist das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt; denn es handelt sich bei § 5 Abs. 1 GÜV - wie oben dargelegt - um ein allgemeines


Seite 78


Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, für das das Zitiergebot nicht gilt (BVerfGE 28, 282 [289]).

(gez.) Benda Ritterspach

Der Richter Dr. Haager ist ortsabwesend. Benda

Rupp-v. Brünneck Dr. Faller

Dr. Simon Dr. Brox

Zitiert: BVerfGE 28, 282 [289]

http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv033052.html

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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