Autor: Grundrechtepartei | Datum: 12. März 2010
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4. Schließlich seien die §§ 5 ff. GÜV wegen Verletzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig; denn das durch § 5 Abs. 1
GÜV eingeschränkte Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG sei im Gesetz nicht genannt.
Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts ist das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt; denn es handelt sich bei § 5 Abs. 1 GÜV - wie oben dargelegt - um ein allgemeines
Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, für das das Zitiergebot nicht gilt (BVerfGE 28, 282 [289]).
(gez.) Benda Ritterspach
Der Richter Dr. Haager ist ortsabwesend. Benda
Rupp-v. Brünneck Dr. Faller
Dr. Simon Dr. Brox
http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv033052.html
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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«
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