Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 35, 185 - Haftgrund Wiederholungsgefahr

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BVerfGE 35, 185ff

30.05.1973 – 2 BvL 4/73

II. Senat

BVerfGE 35, 185 - Haftgrund Wiederholungsgefahr


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Das Amtsgericht Lüneburg hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur Begründung führt es aus:

Auf die Gültigkeit dieser Bestimmung komme es an: alle Voraussetzungen des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO lägen vor, andere Haftgründe seien nicht erkennbar. Der Haftbefehl würde erlassen, wenn die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG müsse ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränke, dieses Recht unter Angabe des Artikels nennen. Das sei im Änderungsgesetz unterblieben, obwohl es den in § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO enthaltenen Haftgrund neu eingeführt und damit das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingeschränkt habe.

3. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Stellung genommen. Er hat gegen die Zulässigkeit der Vorlage Bedenken geäußert: die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm sei zwar behauptet, aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend dargetan. Im übrigen sei § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfassungsgemäß. Das Gebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, das betroffene Grundrecht zu nennen, solle unbewußte Grundrechtseinschränkungen verhindern, erfülle also eine “Warnfunktion”. Diese “Warnfunktion” entfalle, wenn die Grundrechtseinschränkung offenkundig sei. Deshalb habe die nachkonstitutionelle Staatspraxis darauf verzichtet, bei der Schaffung neuer, mit der Androhung von Freiheitsstrafen verknüpfter Straftatbestände die darin liegende Grundrechtseinschränkung gesondert auszuweisen. Dieser Gesichtspunkt gelte auch für die gesetzliche Begründung zusätzlicher Hafttatbestände. Es bestehe kein Zweifel daran, daß sich der Gesetzgeber im klaren darüber gewesen sei, mit der Einfügung des § 112 a StPO eine


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freiheitsbeschränkende Maßnahme zu treffen. Ein Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung sei schließlich auch deshalb entbehrlich gewesen, weil das Änderungsgesetz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht neu eingeführt, sondern lediglich in begrenztem Maße erweitert und auf bisher nicht erfaßte Straftatbestände erstreckt habe.

4. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat es angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für vertretbar erachtet, daß der Gesetzgeber auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht ausdrücklich hingewiesen hat.

a) Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil das Gesetz, das sie eingefügt hat, die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit - Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG - unerwähnt läßt. Zwar muß nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz das betroffene Recht unter Angabe des Artikels nennen. Dabei handelt es sich aber um eine Formvorschrift, die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert (BVerfGE 28, 36 [46]). Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt


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und dies ausdrücklich zu erkennen gibt. Daher findet es keine Anwendung auf solche Gesetze, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 5,13 [16]; 15, 288 [293]).

Nach diesen Maßstäben erübrigte sich bei der Einfügung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ein gesetzlicher Hinweis auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter der Regelung. Zum einen versteht sich von selbst, daß jede Erweiterung des Bereichs, in dem die Wiederholungsgefahr als Haftgrund anerkannt wird, das Grundrecht der persönlichen Freiheit einschränkt. Dieser Umstand ist offenkundig und war - wie die Beratungen im Rechtsausschuß und Plenum des Bundestages zeigen - den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten auch durchaus bewußt. Es bedurfte keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes, um zu beweisen, daß der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hatte. Die Rechtslage ist hier - worauf der Bundesminister der Justiz zutreffend hingewiesen hat - nicht wesentlich anders als bei der Schaffung neuer Straftatbestände, die Freiheitsstrafen androhen, ohne daß dadurch der Zwang ausgelöst würde, das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als eingeschränkt zu bezeichnen. Zum anderen war der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bereits durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und .des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 unter ausdrücklicher Erwähnung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkung eingeführt worden. Das Änderungsgesetz vom 7. August 1972 erstreckte ihn lediglich auf eine Anzahl bisher nicht erfaßter Straftatbestände, eröffnete aber keine grundsätzlich neue Eingriffsmöglichkeit. Auch im Hinblick hierauf war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen genötigt, die vorgelegte Gesetzesbestimmung als Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit zu kennzeichnen.

(gez.) W. Seuffert Dr. v. Schlabrendorff Dr. Rupp

Dr. Geiger Hirsch Dr. Rinck

Dr. Rottmann Wand

Zitiert: BVerfGE 28, 36 [46]; 5,13 [16]; 15, 288 [293]

http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv035185.html

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7 Antworten zu “BVerfGE 35, 185 - Haftgrund Wiederholungsgefahr”

  1. insider

    Frage an die Verantwortlichen in der Grundrechtepartei: Hat sich eigentlich schon einmal jemand mit der o.a. BverfG-Entscheidung “Haftgrund” wirklich eingehend befasst? Warum diese provokante Frage, wird der eine oder andere sicherlich jetzt bemerken, doch es geht ums Große und Ganze inzwischen und nicht mehr um irgendwelche Kleinigkeiten oder Versäumnisse.

    Die Entscheidung “Haftgrund” hat offensichtlich den Zweck, das Versäumnis des Bundesjustizministers im Jahr 1964 aufgrund des StPÄG vom 19.12.1964 und der dort im Art. 17 ihm aufgetragenen Pflicht, nämlich die StPO nach Maßgabe des Änderungsgesetzes neu zu verkünden, nachträglich zu heilen. Zu heilen deshalb, weil die StPO natürlich seit ihrem Erlassen am 12.09.1950 gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 SAtz 2 GG verstößt, unheilbar, und das Änderungsgesetz vom 19.12.1964 das Zitiergebot erfüllt, nur der Bundesjustizminister es wahrscheinlich vorsätzlich nicht im Wortlaut der StPO untergebracht hat, denn dann wäre alles schon damals aufgeflogen.

    Alle Entscheidungen des BverfG sind im Grunde reine Spiegelfechterei, den am Zitiergebot kommt kein Gesetzgeber seit dem 23.05.1949 vorbei. Nur wenn er keine Grundrechte einschränkt, ist das Zitiergebot unbeachtlich im Gesetzgebungsverfahren, aonsonsten muss es nicht nur während der Beratungen beachtet werden, sondern muss sich im Wortlaut des Gesetzes niederschlagen. Es heißt im Art. 19 Abs. 1 SAtz 2 GG nicht ohne Grund:

    “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels nennen.”

    “Muss” haben die Konstrukteure des Bonner GG geschrieben, nicht “kann” oder “soll”. Es sollte ausnahmeslos gelten, niemand sollte die Möglichkeit haben, es zu unterlaufen, das die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot. Ziel war es denn auch, dass der Betroffene, also nicht nur Gesetzgeber und Anwender, sondern auch der einzelne Bürger lesen sollte können, dass seine Grundrechte, nämlich die, die oder die namtlich unter Angabe des Artikels, mit diesem speziellen Gesetz eingeschränkt werden können.

    Das BverfG hat aber seit seinem Installieren im September 1951 selbst ein Probelm mit dem Zitiergebot, denn das Bundesverfassungsgerichtsgesetz schränkt Grundrechte gemäß § 38, 42 und 47 BverfGG ein, zitiert diese Grundrechte jedoch trotz Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Das BverfGG ist de fakto seit seinem Inkrafttreten am 13.03.1951 ungültig. Alle Entscheidungen des BverfG seit 60 Jahren sind damit das Recht beugende Entscheidungen, denn in Ermangelung des BverfGG sind die Entscheidungen alle nichtig.

    Stimmt die Grundrechtepartei mit dieser Erkenntnis eigentlich überein und was tut sie diesbezüglich, denn wenn nicht die Grundrechtepartei soll und kann hier den Zustand ändern helfen, oder…

  2. insider

    Recherchen haben ergeben, dass die folgenden “Richter” die Entscheidung wider den Vorrang des Bonner Grundgesetzes getroffen haben:

    Seuffert, Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Hirsch, Rinck, Rottmann, Wand

    Zur Person Geiger ist bekannt, dass er mit Vornamen Willi hieß und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg gewesen ist, dort hat er mindestens vier Todesurteile beantragt. Einen besseren “Richter” hat man sich auf dem Stuhl eines Bundesverfassungsrichters auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes wohl kaum wünschen können.

    Seit 1949 steht übrigens ohne jedwede Einschränkung im Art. 19 Abs. 1 SAtz 2 GG:

    “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

    Bis heute kommt nach menschlichem Ermessen weder der bundesdeutsche Gesetzgeber, noch die vollziehende Gewalt, geschweige denn die Rechtsprechung an diesem ranghöchsten Rechtsbefehl und dessen im Fall der Nichtbeachtung ein Gesetz vernichtenden Wirkweise vorbei.

    Aber wer sein eigenes Gesetz, nämlich das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bis heute trotz Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht für nichtig erklärt, obwohl es seit seinem Inkrafttreten am 13.03.1951 ungültig ist, der kann nur solche verfassungswidrigen Entscheidungen treffen, wie sie seit der Entscheidung BverfGE 2, 121 in Karlsruhe ergangen sind.

    Das BverfG ist kein Hüter der Freiheitsgrundrechte, die dortigen Entscheidungen dienen anderen Zielen, die Bundesrepublik Deutschland ist nicht in der westlichen Wertegemeinschaft trotz anderslautender Behauptungen angekommen. Doch solange die Bevölkerung sich um den Inhalt des Bonner Grundgesetzes herumdrückt, ihn nicht wirklich zur Kenntnis nehmen will, geschweige denn seine Anwendung und Wirkweise begreifen, solange haben die Gegner der freiheitlich- demokratischen Grundordnung hier weiter freies Spiel und nehmen sich das Recht, die Bevölkerung nach Belieben systematisch finanziell auszuplündern und sich als Täter auch noch straffrei zu stellen. Sie lesen richtig, alle diejenigen, die gemäß § 353 Abs. 1 StGB Steuern, Gebühren und Abgaben erheben und wissen, dass der Zahlende sie gar nicht oder nur in geringem Maße schuldet, gehen straffrei aus, wenn sie es in die Staatskasse abführen. Das beruht auf einem ministeriellen Versprechen vom 15.01.1951. Damals versprach der erste Bundesfinanzminister Schäffer den treuen Dienern persönliche Unantastbarkeit, verlangte aber gleichzeitig von ihnen, die Umsatzsteuer von 5.000 Millionen im Jahr 1950 zum Ende des Jahres 1951 um mindestens 25% zu steigern. Das geht nur durch Plündern und Rauben, die die Gesetze wurden ja nicht geändert und Finanzbeamte sind sicherlich nicht mehr als sonst einkaufen gegangen, um den Umsatz zu steigern.

    Das nationalsozialistische Steuersystem hat noch heute seine volle Wirksamkeit, steht doch für den aufmerksamen Leser des Einkommensteuergesetzes als Ausfertigungsdatum oben links: 16.10.1934. Die Unterschrift dieser Ausfertigung trägt den Namen des Massenmörders Adolf Hitler und 2006 wurde eine Studie in Wien veröffentlicht, in der das System als die Ausformung organisierter Kriminalität bezeichnet wird. Wohlgemerkt, aus diesem System der organisierten Kriminalität ist die bundesdeutsche Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit hervorgegangen, personell wie auch steuergesetzlich, da hat sich niemand mit Steuergesetzen, die dem Bonner Grundgesetz entsprechen bis heute befassen müssen. Hier ticken die Uhren noch nach anderen Gesichtspunkten, sie dürften dem Geiste nach noch immer braun sein. Wann endlich wird die Bevölkerung wach und versteht?

    Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein Schlüssel, soll doch diese ranghöchste Vorschrift die Grundrechte garantieren helfen. Das Steuerrecht negiert systematisch die Grundrechte, man maßt sich sogar an, Art. 3 Abs. 1 GG als Rechtsgrundlage heranzuziehen, um von allen Steuern erheben zu können. Die Bevölkerung verkennt, dass es im Bonner GG keine normierte Steuerpflicht seit 1949 mehr gibt. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Grundrecht des Bürgers und keine Pflicht gegenüber dem Staat. Auch das Gleichheitsgrundrecht ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegen Ungleichbehandlung durch den Staat. Aber Steuern werden nach den Vorschriften einfacher Gesetze gezahlt, wenn diese dann den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner GG entsprechen. Tun sie das nicht, sind die Gesetze ungültig. So einfach ist es dem Grunde nach, denn das Bonner Grundgesetz ist das ranghöchste Gesetz und voll funktionsfähig, insbesondere sind die drei Gewalten zwingend an dessen Inhalt als Rechtsbefehle ohne die Möglichkeit einer Auslegung gebunden, ohne wenn und aber.

    1. John Doe

      Zur Person Fritz Schäffer wäre noch zu ergänzen, dass dieser am 23. März 1933 Parteivorsitzender der Bayerischen Volkspartei (BVP - Vorgängerorganisation der heutigen CSU) war, welche an diesem Tage geschlossen bei der Abstimmung zum Ermächtigungsgesetz mit -JA- stimmte.
      Obwohl nicht selbst Mitglied des Reichstages (da seinerzeit Ministerpräsident in Bayern), hielt der Abgeordnete der BVP, Ritter von Lex, auch in Schäffer’s Namen, eine glühende Rede mit den einleitenden Worten:

      “Deutsche Männer! Deutsche Frauen! Namens meiner politischen Freunde habe ich folgende Erklärung abzugeben.”

      1. John Doe

        Korrektur: Schäffer war nicht ’33 bayer. Ministerpräsident, sondern Heinrich Held.

        Aus Wikipedia:
        “Von 1918 bis zur ihrer Auflösung 1933 war Schäffer Mitglied der Bayerischen Volkspartei (BVP). 1918 gründete er den BVP-Ortsverband Kelheim. Ab 1929 war er Vorsitzender der BVP.”