Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 50, 290 - Mitbestimmung

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BVerfGE 50, 290ff

1.03.1979 – 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78

I. Senat

BVerfGE 50, 290 - Mitbestimmung


Seite 303


Die Beschwerdeführer zu I) und II) haben ein Rechtsgutachten der Professoren Badura, Rittner und Rüthers vorgelegt - im folgenden: Kölner Gutachten -, dessen rechtliche Würdigung sie sich auch insoweit zu eigen machen, als diese über die in den Verfassungsbeschwerden gestellten Anträge hinausgeht. In dem Gutachten werden auch § 32 MitbestG, der die Ausübung von Beteiligungsrechten betrifft, sowie § 37 Abs. 3 MitbestG für verfassungswidrig gehalten; diese Vorschrift läßt namentlich bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einen Widerruf der Bestellung eines Mitglieds des zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Organs nach Ablauf von 5 Jahren seit Inkrafttreten oder erstmaliger Anwendung des Gesetzes auch dann zu, wenn dieses Mitglied auf längere Zeit bestellt worden ist. Darüber hinaus behauptet das Kölner Gutachten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 GG.

(gez.) Dr. Benda Dr. Haager Dr. Böhmer

Dr. Simon Dr. Faller Dr. Hesse

Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer

HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!

http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv050290.html

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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