Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

An den Bundespräsidenten Joachim Gauck wegen des im Augenblick noch nicht völkerrechtlich endgültig unumkehrbar ratifizierten ESM - Vertrages

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Die Grundrechtepartei sieht es im Lichte des fragwürdigen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.09.2012 als ihr aus Art. 21 des Bonner Grundgesetzes herrührendes staatspolitisches Recht an, den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland Joachim Gauck mit Blick auf die präsidialen Aufgaben im Gesetzgebungsverfahren sowie hinsichtlich des Abschlusses von Völkerrechtsverträgen, die das Bonner Grundgesetz dem deutschen Bundespräsidenten unverbrüchlich zuweist, ausdrücklich noch einmal rechtzeitig auf die existierenden grundgesetzlichen Mängel des ESM - Vertrages bezüglich der dort in den Art. 35  und 32  verankerten rechtsstaatswidrigen Straf- und Haftungslosigkeit vor der unumkehrbaren Ratifizierung des ESM - Vertrages nach dem Völkerrecht aufmerksam zu machen. Sowohl Art. 32 als auch Art. 35 des ESM - Vertrages unterlaufen die Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG und hebeln die unverbrüchlichen Rechtsbefehle der Art. 1 und 20 GG gegenüber den drei Gewalten in Gestalt des einfachen Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung unumkehrbar aus, ohne den Wortlaut des Bonner Grundgesetzes geändert zu haben.

Per FAX voraus erhielt der deutsche Bundespräsident Joachim Gauck am 14.09.2012 den nachfolgenden Schriftsatz nebst den dort zitierten vier Expertisen:  

Sehr geehrter Herr Bundespräsident,

Sie haben mit Sicherheit nach gründlicher Prüfung bereits am 13.09.2012, nur einen Tag nach dem Richterspruch des Bundesverfassungsgerichts die Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag, zum Fiskalvertrag und zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß Art. 82 GG unterzeichnet.

Vorangegangen war unter anderem eine ausgiebige öffentliche Diskussion über die Zulässigkeit der Übertragung von Souveränitätsrechten an ein europäisches Exekutivorgan.

Die eigentliche Tragweite der Regelungen in den Artikeln 32 und 35 des ESM – Vertrages ist in dieser Diskussion viel zu kurz gekommen. Mit der Regelung der Straffreiheit für alle im Art. 35 genannten Personen und der Haftungsfreistellung für den ESM selbst und die für ihn handelnden Personen sind tragende Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes, die mit der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG absolut geschützt sind, außer Kraft gesetzt worden, ohne den Wortlaut der einschlägigen Artikel 1 und 20 GG sowie Art. 34 und 19 Abs. 4 GG zu ändern.

In der Anlage wird Ihnen die Expertise vom 13.09.2012 zu der Frage

Verletzt der ESM – Vertrag in den Artikeln 32 und 35 tragende Verfassungsgrundgesetze des Bonner Grundgesetzes mit der Folge, dass der ESM-Vertrag ungültig ist?“

nebst den weiteren darin genannten Expertisen zunächst mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.

Es wird weiter gebeten zu prüfen, ob die Ausfertigung der von Ihnen bereits unterzeichneten Gesetze und die Verkündung im Bundesgesetzblatt zu unterbleiben hat, weil die betreffenden Gesetze nicht nach den Vorschriften des Bonner Grundgesetzes zustande gekommen sind.

In der Folge hätte dann die Ratifizierung des ESM – Vertrages mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel ebenfalls zu unterbleiben.

An dieser Stelle soll offen Kritik am Richterspruch des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.09.2012 geübt werden. Das Gericht hat sich erkennbar mit der Frage nach der Rechtswidrigkeit des ESM – Vertrages wegen der straf- und haftungsbefreienden Regelungen für die im Art. 35 ESM – Vertrag genannten Personen bzw. gemäß § 32 ESM – Vertrag den ESM selbst und die für ihn handelnden Personen nicht befasst.

Der von Ihnen vorzunehmende Gesetzgebungsakt in Gestalt der Unterzeichnung, der Ausfertigung und der Verkündung der Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag, zum Fiskalvertrag und zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist vergleichbar mit dem Verordnungs- und Gesetzgebungsakt des Reichspräsidenten von Hindenburg am 28.03.1933 und 23.03.1933, als dieser die Reichstagsbrandverordnung und das Ermächtigungsgesetz bindend unterzeichnet hat. Auf diesen Zusammenhang ist in der gesamten öffentlichen Diskussion an keiner Stelle eingegangen worden.

Da mit dem völkerrechtlichen Inkrafttreten des ESM – Vertrages weitreichende Folgen wegen der Unumkehrbarkeit des völkerrechtlichen Vertrages und der Aushebelung von tragenden mit der Ewigkeitsgarantie unverbrüchlich geschützten Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes eintreten, wird hiermit zeitgleich die öffentliche Diskussion über diese Vorgänge erneut eröffnet.

Hochachtungsvoll

Burkhard Lenniger                Günter Plath
Bundessprecher                   Bundessprecher

Anlagen:

Expertisen zu den Fragen:

  • Verletzt der ESM – Vertrag in den Artikeln 32 und 35 tragende Verfassungsgrundgesetze des Bonner Grundgesetzes mit der Folge, dass der ESM-Vertrag ungültig ist? (link) 

  • Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird? (link)

  • Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches? (link)

  • Ist der bei Grundrechtsverletzungen vom Bonner Grundgesetz unverbrüchlich garantierte Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG gangbar oder fehlt seine Ausgestaltung in der Form von Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber? (link)

 

 

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5 Antworten zu “An den Bundespräsidenten Joachim Gauck wegen des im Augenblick noch nicht völkerrechtlich endgültig unumkehrbar ratifizierten ESM - Vertrages”

  1. Meistersinger

    Sie kennen sicherlich den Freud`schen Versprecher von Prof. Vosskuhle, der auf Youtube ausgestellt worden ist. Video 46 Sek. Hier mal ein weiteres Indiz, wie die Kieler Schule weiter lebt:

    Prof. Peter Vosskuhle promovierte mit dem Thema “Rechtsschutz gegen den Richter” Er war damals um 28 Jahre alt. In diesem Alter schloß er seine Ausbildung ab. Er erlernte seinen Beruf und vertraute auf seine Ausbilder, denn diese besaßen den Anschein einer verfassungsgemäßen Ausbildung, sorgfältig vom Rechtsstaat ausgewählt. Aber ist dem tatsächlich so? War ihm der Begriff “Kieler Schule” bekannt, wußte er, wer Theodor Maunz war? Dieser z. B. war keineswegs der Verfechter des Rechtsstaates, sondern fand seine Grundlage in einem verbrecherischen System, ja verteidigte dieses und bewies seine Mißachtung der Menschenwürde. Er wurde auf den “Führer” vereidigt und zwar bis in seinen eigenen Tod. Maunz bildete Prof. Lerche aus, der wiederum sein Wissen u. A. an damals Andreas Vosskuhle weitergab. Interessant ist die Persönlichkeit von Prof. Günter Dürig, der die Menschenwürde des GG i. S. des Parlamentarischen Rates erklärte, dessen Darstellung jedoch beim BVerfG kein Gehör fand. Wurde er vom Saulus zum Paulus?

    Maunz konnte eine Karriere nur dadurch in der neu errichteten BRD beginnen, weil der Rechtsstaat versagte. Anstatt die Täter vor Gericht zu stellen und deren schwere Verbrechen auch aus Sicht der Beihilfe zu beurteilen, wurde über diese Verbrechen der Mantel des Schweigens verbreitet. Dessen Früchte können wir bis in unsere heutige Zeit ernten. Nach Auffassung “der Alliierten” wäre eine Entnazifizierung nur möglich gewesen, wenn keine ns-verstrickte Person in einflußreicher Stellung tätig geworden wäre. Sämtliche NS-Beamten, Lehrer und Richter waren in dem Gebiet des GG in tatsächlich gelebter Position untragbar. Mit Sicherheit wäre die Kieler Schule niemals weitergeführt worden. Wer wäre Präsident des BVerfG, wenn die Entnazifizierung erfolgreich abgeschlossen worden wäre?

    Prof. Dr. Andreas Vosskuhle: (* 21. Dezember 1963 in Detmold) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler, Präsident des Bundesverfassungsgerichts und ehemaliger Rektor der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.

    Der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes wurde ausgebildet:

    Vorwort aus dessen Dissertation: Rechtsschutz gegen den Richter: „Meinem verehrten Lehrer, Herrn

    Prof. Dr. Peter Lerche, gilt mein aufrichtiger Dank.

    Prof. Dr. Peter Lerche: Peter Lerche (* 12. Januar 1928 in Leitmeritz/Elbe) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler. Im Jahr 1958 wurde er an der Universität München Schüler von Theodor Maunz. Dr. Peter Lerche habilitierte zu dem Thema: Übermaß und Verfassungsrecht.

    Prof. Lerche schrieb u. A.:

    Zum Gedenken an Professor Dr. iur. Günter Dürig : (1920 - 1996) / Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Peter Lerche … [Hrsg. von der Juristischen Fakultät in Zusammenarbeit mit dem Presseamt der Eberhard-Karls-Universität Tübingen.
    Günter Dürig schlug nach dem Abitur die Offizierslaufbahn ein und erlebte das Kriegsende als Rittmeister in der Division "Großdeutschland" verwundet im Lazarett. Während des Frankreichfeldzuges wurden zahlreiche schwarzafrikanische Angehörige der französischen Armee ermordet, sogenannte Tirailleurs sénégalais, die dem Infanterie-Regiment Großdeutschland in die Hände fielen. Belegt sind zwei Massaker an schwarzafrikanischen Soldaten und ihren europäischen Offizieren. Am 10. Juni 1940 wurden mindestens 150 Tirailleurs im Raum Erquinvillers auf dem Marsch nach Montdidier ermordet. Am 19. und 20. Juni 1940 kam es zu einer Serie von Massakern im Raum Chasselay, bei denen das Regiment und die SS-Division Totenkopf etwa 100 Tirailleurs und ihre Offiziere ermordeten.
    Auch in Jugoslawien hat die Division Kriegsverbrechen begangen: „Als ein Soldat erschossen und ein anderer in Pančevo schwer verwundet wurde, versammelten Soldaten der Wehrmacht und Waffen-SS willkürlich etwa 100 Zivilisten ... der Kommandeur der Stadt, Oberstleutnant Fritz Bandelow leitete das Militärgericht ... Der vorsitzende Richter SS-Sturmbannführer Rudolf Hoffmann verurteilte 36 der Gefangenen zum Tode. Am 21. April 1941 wurden die ersten vier Zivilisten erschossen ... Am darauffolgenden Tag wurden 18 Opfer auf einem Friedhof erhängt und 14 weitere an der Friedhofsmauer durch ein Exekutionskommando des Regiments Großdeutschland der Wehrmacht erschossen.“ (– Scott Abbott (Übers.): German Army and Genocide/Wikipedia)

    Theodor Maunz (* 1. September 1901 in Dachau; † 10. September 1993 in München) war ein deutscher Hochschullehrer für Verwaltungsrecht und Politiker (CSU). Er begründete mit dem „Maunz-Dürig“ ein Standardwerk unter den Kommentaren zum Grundgesetz und war von 1957 bis 1964 bayerischer Kultusminister. Nach dem Bekanntwerden seiner NS-Vergangenheit trat er als Minister zurück und publizierte bis zu seinem Tod u.a. anonym in der National-Zeitung.

    Nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten trat er 1933 der NSDAP und der SA bei.[1] 1934 wurde seine Lehrbefugnis in Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Staatslehre geändert. 1935 erfolgte die Berufung zum außerordentlichen Professor an die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Als Professor in Freiburg (bis 1945) beschäftigte sich Maunz hauptsächlich mit der rechtlichen Stellung der Polizei im NS-Staat. Man zählt ihn, wie etwa auch Carl Schmitt, Karl Larenz, Otto Koellreutter, Herbert Krüger und Ernst Forsthoff, zu den akademischen Juristen, die durch ihre Arbeiten dem NS-Regime juristische Legitimität zu verschaffen bestrebt waren. In diesem Zusammenhang muss auch die Kieler Schule erwähnt werden. Karl August Eckhardt organisierte die Dozentenakademie im Kitzeberger Lager. In diesem Gemeinschaftslager an der Kieler Bucht kamen nationalsozialistische Juristen zusammen, um über die völkische Rechtserneuerung zu referieren. Die im Kitzeberger Lager gehaltenen Referate wurden ein Jahr später im ersten Band der neu erschienenen Zeitschrift „Deutsche Rechtswissenschaft“ veröffentlicht. Neben den Kieler Rechtswissenschaftlern nahm auch Theodor Maunz aus Freiburg teil. Maunz stellte sich dem NS-Regime zur Verfügung und versuchte es zu legitimieren und rechtlich zu erfassen. In dem unten genannten Artikel Gestalt und Recht der Polizei schrieb Maunz u. a. folgendes: Es ist die Gründung des polizeilichen Wirkens auf den Willen der im Rahmen der völkischen Ordnung handelnden Reichsführung. […] Was mit anderen Worten der Führer […] in Form von Rechtsgeboten der Polizei an Aufträgen zuweist, bildet die Rechtsgrundlage der Polizei. Die Zuweisung kann im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Sie kann ferner erfolgen im sonstigen Normenschöpfungsverfahren. Sie kann aber auch ergehen im Wege der Einzelweisung oder auch der Einzelbilligung. Dieses System hat […] den alten Gesetzmäßigkeitsgrundsatz ersetzt, seitdem an die Stelle des alten Gesetzes der Wille des Führers getreten ist.

    Theodor Maunz etablierte sich durch seine Veröffentlichungen als ein führender Verfassungsrechtler der Bundesrepublik. 1958 begründete er mit Günter Dürig einen der führenden Kommentare zum Grundgesetz, der bis heute als Maunz/Dürig/Herzog/Scholz u.a. von Roman Herzog und Rupert Scholz fortgeschrieben wird. Herzog, der selbst zu seinen Schülern gehörte, erklärte 1993 : Maunz war nach 1948/49 mit Sicherheit einer der beherrschenden Verfassungsrechtler der Bundesrepublik Deutschland, man kann auch sagen, er hat das (demokratische) Verfassungsrecht der Bundesrepublik mitgeprägt. Neben dem späteren Verfassungsrichter, Grundgesetz-Mitkommentator und Bundespräsidenten Roman Herzog gehörten unter anderem auch die Universitätsprofessoren Peter Lerche und Klaus Obermayer zu Maunz’ Schülern. Hier weiteres zu Theodor Maunz:

    http:/www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/1993/19934Stolleis_S_393.pdf

    Als Hitler Reichskanzler wurde, war Maunz habilitierter Privatdozent an der Juristischen Fakultät der Uni München für Deutsches Reichs- und Landesstaats- und Verwaltungsrecht. Maunz trat noch 1933 der Nazi-Partei und der SA bei. 1935 wurde sein Engagement für die Nazis mit einer Professur an der Uni Freiburg belohnt. Maunz war bestrebt, dem „Recht“ der Nazis juristische Legitimität zu verschaffen und reihte sich ein in die Reihe mit Carl Schmitt, dem „Kronjuristen des Dritten Reiches“ und „geistigen Quartiermacher“ der Nazis.

    Maunz stand seinen akademischen juristischen Spießgesellen in nichts nach. So schrieb er:

    „Es ist die Gründung des polizeilichen Wirkens auf den Willen der im Rahmen der völkischen Ordnung handelnden Reichsführung. (..) Was mit anderen Worten der Führer (..) in Form von Rechtsgeboten der Polizei an Aufträgen zuweist, bildet die Rechtsgrundlage der Polizei. Die Zuweisung kann im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Sie kann ferner erfolgen im sonstigen Normenschöpfungsverfahren. Sie kann aber auch ergehen im Wege der Einzelweisung oder auch der Einzelbilligung. Dieses System hat (..) den alten Gesetzmäßigkeitsgrundsatz ersetzt, seitdem an die Stelle des alten Gesetzes der Wille des Führers getreten ist.“ (Maunz: Gestalt und Recht der Polizei, Hamburg 1943)

    Umgangssprachlich übersetzt: Einzelanweisungen oder Einzelbilligung durch Hitler für Massenmord sind rechtens. Vielerorts bestanden die Einsatzkommandos, die im Osten die Massenerschießungen an Zivilisten, vor allem jüdische Menschen, durchführten, aus Polizeieinheiten. Ihre Verbrechen waren somit rechtens – folgt man dem späteren Vater des Grundgesetzes. Kein Wunder, dass im Geltungsbereich des GG auch so wenige Nazi-Verbrecher bestraft wurden und oft steile Karrieren in der BRD machten.

    Mit der rechtlichen Stellung der Polizei im nationalsozialistischen Staat befasste sich Theodor Maunz (1901-1993), der seine Karriere 1935 mit einer Professur in Freiburg begann. Noch 1943, nach Jahren der Verfolgung von Oppositionellen durch die Geheime Staatspolizei (Gestapo) lobte Maunz den Führererlass von 1936 und die durch die Nazis geleistete Arbeit beim Umbau der Polizei, die nun endlich eine “machtvoll gewordene Einheit” sei, “deren Mannschaft überdies durch das Charisma eines persönlichen Führers und durch das Band unverbrüchlicher Treue zusammengeschlossen wird” und die so “eigenes verfassungsrechtliches Gewicht” gewonnen habe (Tobias Lieber, Biographien ohne Brüche)

    Nach dem Krieg war Maunz 1948 Mitglied des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee. Dieser Konvent hatte die Aufgabe, das Grundgesetz auszuarbeiten. Maunz Beteiligung am Text des Grundgesetzes soll prägend gewesen sein. Einige Jahre war Maunz, der inzwischen von der NSDAP zur CSU gewechselt war, Kultusminister in Bayern. Diesen Job verlor er dann, als seine Nazivergangenheit publik wurde.

    Nun widmete er sich wieder dem Grundgesetz und schrieb den Kommentar zum Grundgesetz, gemeinsam mit einem anderen rechten Rechtsgelehrten, den Maunz-Dürig, einen als Standardwerk geltenden Kommentar zum Grundgesetz.

    Fazit: Die Kieler Schule setzt sich bis heute fort.

    1. Ich habe den Brief an den Herrn Bundespräsidenten Gauck und den Kommentar gelesen und miteinander verglichen. Was hat im Augenblick das eine hier mit dem anderen bitteschön zu tun? Kann man mich bitte einmal aufklären?

      1. John Doe

        @Meistersinger:

        Ihre Hypothesen, bezgl. der Redlichkeit von GG-Kommentatoren und BVerfG-Richtern, kann man auch auf weitere Berufsgruppen ausweiten. Bspw. auf Schornsteinfeger und Steuerberater. Schornsteinfeger, auf Grund der Nazi-Gesetzgebung, die die Kontrolle von Kellern und Dachböden ermöglichte (nach “versteckten Juden” zu fahnden), oder Steuerberatern, die das Einkommensteuergesetz von 1934, welches noch heute, auf Grund “Führerbefehls”, die Bevölkerung ausplündert, als lukrative Einnahmequelle akzeptieren,
        Weder Schornsteinfeger, noch Steuerberater, welche ihre Arbeitsgrundlage aus diesen Gesetzen beziehen, sind auch nur um ein Jota besser charakterlich aufgestellt als die “furchtbaren Juristen”, welche dem “Führer die Treue bis in den Tod” schworen.
        Gab es nicht sogar für die Steuerberater den Begriff der “Parteisoldaten des Führers”? Falls ich falsch liege, bitte ich um Korrektur (auch durch die Moderation).

        1. Der Juristenschwur lautete folgendermaßen:

          »Wir schwören beim ewigen Herrgott, wir schwören bei dem Geiste unserer Toten, wir schwören bei all denen, die das Opfer einer volksfremden Justiz einmal geworden sind, wir schwören bei der Seele des deutschen Volkes, daß wir unserem Führer auf seinem Wege als deutsche Juristen folgen wollen bis zum Ende unserer Tage.«/

          … und daran halten sie bis heute fest … bis zum Ende ihrer Tage.

  2. Auf der Westseite des Kollegiengebäudes I der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, steht an der Stirn des schönen Bogens aus der Fassade hervorhebt, steht in vergoldeten, dem Stein eingeschnittenen Antiqua-Buchstaben ein Spruch, der durch seine hervorgehobene Stellung folgende Universitätsdevise:

    “Die Wahrheit wird euch frei machen!” - veritas liberavit vos. (Joh 8,32).

    Nicht nur ein Glaubenssatz, sondern eine Herausforderung für jeden die Juristenlaufbahn durchlaufenden Studenten.

    An dieser Universität war Prof. Dr. Andreas Voßkuhle und amtierende Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Rektor der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, in der ich 14 Jahre lebte.

    Legt man sein bisheriges Schaffen zugrunde, dann kann es die Fortsetzung des NS-Regimes sein oder zumindest sind deutliche Parallelen nicht zu übersehen. Nicht nur eine Provokation wider besseres Wissen zu handeln als auch zu Lehren, sondern vor allem gegen den Souverän der unter solches Gleichen, ohnehin nur “Stimmvieh” sein könnte.