Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Informationen zur Volkszählung 2011

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Endlich hat in der Bundesrepublik Deutschland der Bürger einmal das Wort! Endlich interessiert sich die Politik für den Bürger! Endlich will man vom Bürger etwas wissen! Was aber will man vom Bürger eigentlich wissen?

Die zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus von den Behörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person zu übermittelnden Daten finden Sie hauptsächlich in den folgenden Paragraphen des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011  (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011):

§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden

§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung

Über diese Erhebung von Daten, welche meist ohne großen Aufwand von den o.a. Behörden frei Haus geliefert werden (müssen), werden 10%, also immerhin ca. 8 Millionen der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland von so genannten Erhebungsbeauftragten gemäß § 11 ZensG 2011 persönlich per Fragebogen oder mündlich befragt. Diese Befragung umfasst im Falle nicht nur Angaben über die eigene Person, sondern auch über im Haushalt lebende Personen und zum Teil über fremde Personen. Über diese Angaben besteht eine Auskunftspflicht gemäß § 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung. Wird dieser Auskunftspflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen bzw. werden falsche Angaben gemacht, wird großer Ärger angekündigt.

Die in den Medien erwähnte Strafvorschrift der Geldbuße von bis zu 5.000 Euro finden Sie jedoch nicht im Zensusgesetz 2011. Aufgrund der Tatsache, dass das Zensusgesetz ein statistisches Datenerhebungsgesetz ist, kommen hier die Vorschriften des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke  (Bundesstatistikgesetz – BStatG) zur Anwendung, aus dessen § 23 BStatG – Bußgeldvorschrift folgendes hervorgeht:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Bis hierher können wir also festhalten, dass im Zuge der Volkszählung jeder persönlich von dieser totalen Datenerhebung betroffen ist und eine Verweigerung mit Geldbuße geahndet werden soll.

Was bisher, je nach Einverständnis mit einer solchen Maßnahme, vielleicht einleuchtend bis merkwürdig klingt, stellt jedoch einen Eingriff in Grundrechte dar. Ausgehend davon, dass die wenigsten Deutschen wissen, dass sie über Grundrechte verfügen und diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sogar alle staatliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht binden, soll hier der Grundrechtsverletzungsaspekt genauer untersucht werden. Keine Angst, Sie müssen dazu kein Jurist sein, denn Sie sind Grundrechtsträger und Ihre Grundrechte existieren unabhängig davon, ob Sie sie kennen oder sie Ihnen völlig egal sind, sogar unabhängig davon, ob sie Ihnen von Juristen oder Beamten zugestanden werden wollen.

Das Grundrecht, um welches es bei diesen Eingriffen durch den Zensus 2011 geht, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 GG „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit [man] nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.

Dazu ein kleiner Exkurs in das Wesen von Grundrechten.

Grundrechte werden unterschieden in vorbehaltlos gewährte und solche, welche unter Vorbehalt gewährt werden. Bei der Gewährung von Grundrechten unter Vorbehalt ist zu unterscheiden in so genannte verfassungsimmanente Schranken als Voraussetzung zur Gewährung eines Grundrechts und in Einschränkungen durch oder auf Grund eines Gesetzes. Dazu mögen folgende Beispiele dienen:

Vorbehaltloses Grundrecht:

Art 1 Abs. 3 GG
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Hier wird abschließend bestimmt, dass die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht uneingeschränkt gegenüber jeder staatlichen, also öffentlichen Gewalt gewährt werden und demgemäß die öffentliche Gewalt an die Einhaltung der Grundrechte gebunden ist. Keine Behörde kann dieses Grundrecht aussetzen. Es ist vorbehaltlos gewährt. Das bedeutet nicht, dass nachfolgende Grundrechte nicht eingeschränkt oder unter Vorbehalt gewährt werden können, sondern es ist ein selbständiges Grundrecht auf die Rechtsbindung aller Grundrechte (mit jeweils möglichen Vorbehalten) gegenüber der öffentlichen Gewalt.

Grundrecht mit verfassungsimmanenten Schranken:

Art 2 Abs. 1 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Der Vorbehalt unter welchem dieses Grundrecht gewährt wird, ist, wie aus dem Wortlaut ersichtlich, die erfüllt sein müssende Bedingung, dass der Grundrechtsträger „nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“, wobei hier offen bleiben kann, was denn das Sittengesetz sei. Diese, im Grundrecht selbst angelegte, also verfassungsimmanente Schranke bildet die Bedingung zur ansonsten freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Grundrecht mit Einschränkungsmöglichkeit:

Art 2 Abs. 2 GG
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Hier werden die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person gewährt, wobei diese Gewährung „auf Grund eines Gesetzes“ eingeschränkt werden kann, z.B. bei Freiheitsentzug.

Der Wortlaut eines Grundrechts offenbart also, ob es ohne Vorbehalt gewährt wird oder durch erfüllt sein müssende Bedingungen als Schranken oder ob es durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Die Formel ist: Unbedingt frei, bedingt frei, einschränkbar.

Ausgehend von der Rechtsbindung der Grundrechte für die öffentliche Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG, durch welche das Grundrecht in der so genannten Normenhierarchie über jedes einfache Gesetz bzw. einfachgesetzliche Regelung gestellt ist, ergibt sich durch die Einschränkungsmöglichkeit eines Grundrechtes durch solch ein einfaches Gesetz eine Kollision zwischen der Bindung einfachen Rechts an die Grundrechte und der dieser Rechtsbindung scheinbar entgegenstehenden Möglichkeit, durch einfaches Recht ein Grundrecht einzuschränken. Diese Kollision wird gelöst durch eine Vorschrift im Grundgesetz, welche eine zu erfüllende Gültigkeitsvorschrift für jedes, ein Grundrecht einschränken könnendes einfaches Gesetz darstellt:

Art. 19 Abs. 1 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Einzelfallverbot). Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Zitiergebot).

Satz 1 enthält zwei Bestimmungen. Als Erstes gibt er die Bedingung an, unter welcher ein Grundrecht eingeschränkt werden kann, nämlich ausschließlich „durch Gesetz oder auf Grund einesGesetzes“ . Es ist demnach nicht möglich, dass irgendein Vollzugsbeamter Ihre Grundrechte einschränken kann, wenn er dafür keine einfachgesetzliche Ermächtigung nachweisen kann. Als Zweites bestimmt Satz 1, dass ein solches einfaches Grundrechte einschränken sollendes Gesetz immer allgemein, also für alle Grundrechtsträger gelten muss und nicht nur für bestimmte Einzelfälle. Es ist demnach nicht möglich, das ausschließlich Muslime in ihrem Grundrecht auf die Gewährleistung der freien Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 2 GG durch ein (einfaches) Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden können.

Religionsausübende, welche z.B. auf einer Straßenkreuzung durch die Ausübung ihrer Religion den Straßenverkehr und damit die öffentliche Ordnung behindern, oder in einem ihnen nicht gehörenden privaten Vorgarten dadurch das Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 und das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG eines anderen Grundrechtsträgers behindern, dürfen an dieser Stelle durch z.B. die StVO bzw. durch die Grundrechte anderer an der Ausübung ihres Grundrechts eingeschränkt werden, während Religionsausübende, welche im öffentlichen Raum dieses Grundrecht wahrnehmen, ohne die öffentliche Ordnung oder die Grundrechte anderer zu behindern, dieses Grundrecht eben genauso uneingeschränkt wie andere Religionsausübende ausüben dürfen. Im Übrigen hat in diesem Falle das sofort reklamierte Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, „Ich will aber nicht, dass die hier beten“, im Rahmen der praktischen Konkordanz hinter dem Grundrecht gemäß Art. 4 Abs. 2 GG weitgehend zurückzutreten. Wem das nicht passt, der sollte in ein grundrechtsfreies Land auswandern, es gibt davon genug. Soweit dazu.

Satz 2 des Absatzes 1 des Artikel 19 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stellt eine Besonderheit in der Rechtspraxis und Schutzvorschrift für Grundrechte dar, nämlich eine durch den Gesetzgeber zu erfüllende Gültigkeitsvorschrift für Grundrechte (gemäß Satz 1) einschränken könnende einfache Gesetze, wie z.B. das Bundesstatistikgesetz (BStatG), welches durch die Vorschrift des § 23 BStatG – Bußgeldvorschrift – nicht nur das Grundrecht auf die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG einschränkt, sondern darüber hinaus auch das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, da gemäß § 22 BStatG – Strafvorschrift – jemand unter den dort beschriebenen Umständen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Satz 1 besagt nämlich, dass „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, [...] muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“:

Nach Art. 19 (1) S.2 GG muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Mit dieser Formulierung unterstreicht die Verfassung, dass es sich bei dem Zitiergebot nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern um eine zwingende formell-rechtliche Anforderung an das grundrechtseinschränkende Gesetz.

Grundrechtseinschränkungen durch ein Gesetz oder dessen Vollzug sind unzulässig, wenn sie der Gesetzgeber unter Verstoß gegen das Zitiergebot angeordnet hat.

Auf Verschulden kommt es dabei nicht an. Derartige Gesetze sind nichtig. Eine Heilung durch die nachträgliche Aufnahme von Zitierklauseln kommt nicht in Betracht, weil die Warn- und Besinnungsfunktion des Art. 19 (1) S.2 nachträglich nicht mehr erfüllt werden kann.“ (Kommentar zum Bonner Grundgesetz, v. Mangoldt, Klein, Starck, Vahlen-Verlag, 5. Auflage)

Diese Vorschrift ist also eine durch das Grundrechte einschränken könnenden einfache Gesetz zu erfüllende Gültigkeitsvoraussetzung. Wenn demnach das Bundesstatistikgesetz das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG einschränken kann, muss es dieses Grundrecht im Zusammenhang mit der einschränkenden Einzelnorm „unter Angabe des Artikels“ nennen. Nennt es dieses eingeschränkte Grundrecht nicht, so ist das Gesetz ungültig mangels Erfüllung einer Gültigkeitsvoraussetzung und kann somit keinerlei Rechtswirkung entfalten. Als Beispiel sei die Fahrerlaubnis genannt. Ohne Führerschein keine Fahrerlaubnis zum Führen eines ansonsten betriebstauglichen Fahrzeugs. Um bei diesem Beispiel zu bleiben, auch ein im Grunde fahrtüchtiges Fahrzeug kann ohne Betriebserlaubnis, z.B. mangels Erfüllung der TÜV-Bedingungen, nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Die Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ist der TÜV für Grundrechte einschränken sollende einfache Gesetze. Ohne TÜV keine Erlaubnis und keine Rechtsfolgen. Werden durch die öffentliche Gewalt dennoch Rechtsfolgen gegenüber dem angeblichen Verletzer eines nach den Vorschriften des Grundgesetzes ungültig sein müssenden Gesetzes durchgesetzt, so ist es zweifellos korrekt, von Rechtsbeugung und Willkür und je nach Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung bis hin zum Staatsterror zu sprechen. Ein Staat, welcher ein nach den Vorschriften des Grundgesetzes ungültiges Gesetz, also verrechtliches Unrecht, auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dessen Grundrechtsträgern unter Missachtung der Rechtsbindung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG mittels Einsatz von Gewalt durchsetzt, ist nach der Definition der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sowie § 4 BVerfSchG ein Unrechtsstaat. Im Zusammenhang mit dem Iran oder China ist das jedem einleuchtend.

Aber da gibt es ja noch das Bundesverfassungsgericht (BverfG) als „Hüter der Verfassung“, und tatsächlich haben sich einige Rechtsanwälte die mit mindestens 4.000 Euro gut bezahlte Mühe der Verfassung von entsprechenden Verfassungsbeschwerden gegen das ZensG 2011 unterzogen. Die allgemeine Begründung dieser Verfassungsbeschwerden zielt auf die Bitte an das Bundesverfassungsgericht ab, festzustellen, dass das ZensG 2011 verfassungswidrig sei, weil es gegen das so genannte „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ verstoßen würde. Verschiedene Bürgerinitiativen und einzelne Bürger haben sich diesen Verfassungsbeschwerden angeschlossen, in der Hoffnung, das Bundesverfassungsgericht würde den Datenkraken der Regierung nun endlich das dem Volke leidige Handwerk legen. Dazu einige Fakten:

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 mit dem vielsagenden Namen „Volkszählung“ geprägt. Ausgehend von dieser Entscheidung kann hier die Prognose gewagt werden, dass sich die Richter hinsichtlich der im Rahmen der erneuten Volkszählung eingebrachten Verfassungsbeschwerden auf ihre Argumentation von 1983 stützen werden und die Verfassungsbeschwerden mit viel Tamtam dahingehend bewerten werden, dass sie zwar irgendwie berechtigt wären, aber die Volkszählung aus den verschiedensten Gründen leider vollzogen werden müsse, sofern sie überhaupt vor Beginn dieser Volkszählung eine entsprechende öffentliche Verhandlung führen, was mehr als zweifelhaft ist. Wahrscheinlich wird es in den nächsten Wochen eine Ablehnung der Verfassungsbeschwerden mit umfangreicher Begründung unter Verweis auf BVerfGE 65, 1 – Volkszählung geben. Immerhin gibt man den Kostenträgern der Honorare das Gefühl, man könne die Beschwerden doch zulassen, indem man ihnen immerhin ein Aktenzeichen zugewiesen hat und nicht der üblichen Praxis gefolgt ist, die Entscheidung im „Großen Kantinensenat“ von Präsidialräten ohne Richteramt ausknobeln und die Beschwerden im Allgemeinen Register verenden zu lassen.

Das Hauptargument der Richter des BVerfG wird jedoch ihre eigene Rechtsprechung hinsichtlich des von ihnen erfundenen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sein, man zitiert sich in Richterkreisen immer gern gegenseitig und selbst. Zugegeben, ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung klingt wie Balsam auf die durch Datenausfluss geplagte Seele des seine Freiheit nutzen möchtenden Grundrechtsträgers. Was verbirgt sich hinter diesem schön klingenden „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“?

Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind Grundrechte ausschließlich „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ einschränkbar. Das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, worunter die so genannte „informationelle Selbstbestimmung“ durch das Volkszählungsurteil der BVerfGE 65, 1 subsumiert wird, ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG einschränkbar, sondern es wird ausschließlich unter der Berücksichtigung seiner verfassungsimmanenten Schranken gewährt, also soweit „nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz“ verstoßen wird. Es ist also eigentlich kein einschränkbares sondern ein unter dem Vorbehalt „… soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“ gewährtes Grundrecht. Das ZensG 2011 dagegen ist weder das Recht eines anderen (Grundrechtsträgers), noch die verfassungsmäßige Ordnung (das ist das Grundgesetz) und es als Sittengesetz zu bezeichnen, wäre etwas geschmacklos.

Mit der Einführung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung hat das BVerfG jedoch entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes einfachgesetzliche Einschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG (z. B. Vorratsdatenspeicherung) zugelassen, ohne dass diese Einschränkungen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG „durch oder aufgrund eines Gesetzes“ grundgesetzlich normiert wären, da der entsprechende Wortlaut nicht in Art. 2 Abs. 1 GG enthalten ist.

Um dies zu verdeutlichen, ist eine Betrachtung der Leitsätze der BVerfGE 65, 1 – Volkszählung nötig:

1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

2. Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

4. Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr. 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.

5. Die in VoZählG 1983 § 9 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs. 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Während Leitsatz 1 das so genannte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung definiert und unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ableitet, erweckt es den Eindruck einer Stärkung der Grundrechte des Bürgers gegenüber der Registrierung seiner Person. Da jedoch das BVerfG zu keinem Zeitpunkt die Volkszählung selbst in Frage stellte, zur Totalzählung sogar keinerlei Alternative sah, sondern lediglich feststellte, dass „es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung“ bedürfe, stellte es sich auf die Seite der Datenerfasser und erklärte darüber hinaus und entgegen dem Inhalt des Art. 2 Abs. 1 GG dieses gerade von ihm erschaffene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmungen im Rahmen von umfassenden Datenerfassungen für einschränkbar. Giving and taking, Zuckerbrot und Peitsche.

Das Bundesverfassungsgericht erschafft ein neues Grundrecht auf der Grundlage zweier nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbaren Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG) und erklärt im gleichen Atemzug, dass ab jetzt dieses Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 eben durch seine Verbindung zur informationellen Selbstbestimmung einschränkbar sei und zwar „durch oder auf Grund eines Gesetzes“ ohne dass der Wortlaut dieses Grundrechts selbst gemäß Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG „Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.“ geändert wurde. Im Grunde ein Husarenstück erster Güte. So wird denn auch aus Leitsatz 4 ersichtlich, dass das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit führe und es sogar den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit entspräche. Dass in Leitsatz 5 zum Abschluss einige Übermittlungsregelungen als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewertet wurden ist Makulatur, zumal die Weitergabe der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Hier bleibt nicht nur die Frage offen, welche Statistik keinen wissenschaftlichen Zwecken dient?

Diese Taktik des Bundesverfassungsgerichts ist offen gesagt ein Kuckucksei für den Souverän und Grundrechtsträger, denn sie schafft eine problematische und grundgesetzlich nicht gelöste Situation:

Entweder ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ einschränkbar, wovon auch die informationelle Selbstbestimmung betroffen wäre, oder aber Art. 2 Abs. 1 GG ist – ohne grundgesetzliche Ermächtigung oder eine gemäß Art. 79 Abs. 1 S.1 GG zu erfolgen habende Änderung – schon durch die entsprechende BVerfGE 65, 1 einschränkbar ausschließlich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG. Dazu fehlt dem Bundesverfassungsgericht jedoch die Ermächtigung zur Änderung des Grundgesetzes. Unterstellt, diese würde es haben, würde in diesem Falle jedes das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende einfache Gesetz den Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen. Demnach „muß das Gesetz das Grundrecht [hier Art. 2 Abs. 1 GG, Anm.] unter Angabe des Artikels nennen“. Diese Voraussetzung ist weder durch das ZensG 2011 noch das BStatG ersichtlich erfüllt.

Im Gegensatz dazu lässt die aktuelle Praxis der dem Grundgesetz eigentlich zu folgen habenden Gesetzgebung und Rechtsprechung einerseits verfassungswidrig die nicht durch Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG legitimierte einfachgesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu und verweist gleichzeitig auf dessen Charakter seiner verfassungsimmanenten Schranken, durch welche ein das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, also Art. 2 Abs. 1 GG, einschränkendes einfaches Gesetz nicht der Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für derartige Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen würde. Daraus ergibt sich unweigerlich die Praxis der Einschränkung von Grundrechten ohne grundgesetzliche Legitimation unter Umgehung der dafür erfüllt sein müssenden Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes zur Folge hat.

Es ist hier also abschließend festzuhalten, dass eine Verweigerung der Auskunft zur Volkszählung 2011 als Wahrnehmung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen werden, durch Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an dieses Grundrecht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG legitimiert ist. Aufgrund der aus den Vorschriften des Grundgesetzes für Grundrechte einschränkende einfache Gesetze ableitbaren Ungültigkeit des Bundesstatistikgesetzes und der Nichtigkeit seiner Rechtsfolgen ist durch den damit in Verbindung stehenden Mangel einer gesetzlichen Grundlage gegen einen Verstoß gegen das Zensusgesetz 2011 in einem Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auch keine Sanktion möglich.

Der Rechtsphilosoph Hans Kehlsen beschrieb den juristischen Begriff der Nichtigkeit folgendermaßen:

Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.“

UPDATE 21.09.2010

Wie vermutet, hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen:

http:/www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100921_1bvr186510.html

Gründe:
1

1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich in erster Linie gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1781) ergangene Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011; im Folgenden: ZensG) richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn sie ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG entsprechend begründet.
2

a) Nach § 92 BVerfGG bedarf es dazu der genauen Bezeichnung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakts. Bei Rechtsnormen reicht es daher regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 – 1 BvR 1086/92 -, NVwZ 1998, S. 1287 ; BVerfGK 10, 365 ). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
3

Die Beschwerdeführer bezeichnen zunächst als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde das Zensusgesetz 2011 insgesamt, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu benennen. Dementsprechend beantragen sie auch, dieses Gesetz als solches, nicht einzelne seiner Regelungen, für mit den Grundrechten unvereinbar zu erklären. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführen, die im Rahmen des Zensus 2011 erfolgende Datenerhebung nach den §§ 3 bis 8 ZensG und die Zusammenführung dieser Daten nach § 9 ZensG seien ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, genügt dies den Anforderungen von § 92 BVerfGG ebenfalls nicht. Denn angesichts des umfangreichen und detaillierten Regelungsgehalts der §§ 3 bis 9 ZensG reicht deren undifferenzierte Nennung für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 – 1 BvR 1086/92 -, NVwZ 1998, S. 1287 ).
4

b) Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend substantiiert dargetan ist (vgl. BVerfGE 89, 155 ). Insbesondere lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend entnehmen, welche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Verletzung die Beschwerdeführer in erster Linie rügen, der Zensus 2011 näher mit sich bringt. Die Beschwerdeführer legen weder dar, welches Gewicht diesen Eingriffen im Einzelnen zukommt noch im Hinblick auf welche Wirkungen diese den Anforderungen der Rechtsprechung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen sollen. Damit lässt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend erkennen.
5

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Eichberger Masing

Lesen Sie auch die hier veröffentlichten Informationen zum verfassungswidrigen Annahmeverfahren des Bundesverfassungsgerichts.

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<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>

11 Antworten zu “Informationen zur Volkszählung 2011”

  1. Danke, lieber fachkundiger und Rechtshilfe gewährender I. Wengel,

    Du hast Dir sehr viel Mühe bei der Rechtspflege gegeben,im Dienst an uns, Deinen Mitmenschen! Außerdem hast Du Dich, anders als die meisten „mutigen” Deutschen, sehr weit aus dem Fenster des definitiv in Richtung Abstellgleis-Prellbocks dahinrasenden Todes-Zuges gelehnt! Danke dafür!

    Ich entnehme dem ganzen Zinnober der Frechheit, die sich immer noch erdreistet, BRd zu sein, daß aktiver Widerstand in vorläufig gewaltfreier Form zu leisten ist von jedem, der sich dazu im eigenen Herzen berufen fühlt. Deutschland hat etwas besseres verdient, als diese Rechts-Farce und die dort installierten Statthalter dieses Protektorates der wirklichen Machtinhaber, die nicht gewählt sind und wohlweislich hinter den von ihnen installierten und überwachten Marionetten stecken, und das seit sehr langem schon. Jeder bekommt, was er verdient!

    Da auch das OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) keinerlei legitime Rechtsbasis in der „brd” derzeitig hat -Gründe führe ich nicht im Detail aus-, das bleibt einer späteren exakten Würdigung vorbehalten!, brauche ich als einfacher Bürger mir keinerlei Sorgen um etwaig aufzubrummende Geldsummen wegen der geplanten Verweigerung jeglicher Mitarbeit bei so einer ungesetzlichen Maßnahme zu machen. Ja, das - wird mir den Einsatz eines eventuell auf dem Spiel stehen könnenden Ordnungswidrigkeitengeldes dafür wert sein, obsolete Rechtspflege endgültig auf den Punkt gebracht zu haben. Ich beabsichtige nicht, die schlauen Gegner mit juristischen Mätzchen davonschleichen zu lassen. Sie werden gestellt und gegebenenfalls Farbe zu bekennen haben!

    Also das Gebot des Anstandes lautet, wer keine Volkszählung auf dieser Rechtsbasis will, und nur das zählt z.B. für mich persönlich, der braucht auch sich nicht mafiös einschüchtern zu lassen versuchen, wie es offensichtlich mit ganz großem gedrehten Rad mal wieder versucht wird, die gesamte Parteien-Mischpoke dabei miteinbindend und zu zuschauenden Hehlern damit de facto machend, und der kann jede Auskunft oder schriftliche Stellungnahme dazu reinen Gewissens und im Bewußtsein, keinen Gesetzesverstoß damit zu begehen, frei verweigern bzw. ablehnen!

    Wer sich noch in den Spiegel morgens schauen möchte, der sollte vor seinem Gewissen, seiner Familie und vielleicht seinen Kindern später einmal wiederholen können - „ich habe es gewagt”!

    Der Ängstliche - stirbt tausend Tode, der Mutige, nur einen eines Tages, wenn es für ihn zum Lebensabschluß vorgesehen ist.

    Ein seinen Weg gehen werdender Bürger im Dienste an seiner notleidenden Heimat Deutschland

  2. Ich darf noch ein Erlebniss letzten Donnerstag, dem 10.2.2011 zum besten geben, als es in meiner “Strafsache” zu ganz eklatanten Rechtsbrüchen durch den “Richter” nicht namentlich vorgestellt, sowie des Staatsanwaltes ANSELMANN gekommen ist!

    Beide sind beschäftigt am AMTSGERICHT TIERGARTEN,Berlin!

    So weigerte sich der Richter mir seine Legimitation zu zeigen, die befehlsnummer der Alliierten und erklärte, das er das nicht bräuchte und “hinreichend” legitiemiert sei.

    Auf meine Frage, ob er wüste das das Owig, das GVG, die ZPO und ähnliche Gesetzeswerke überhaupt keine Geltung besitzen, das das Einführungsgesetz des jeweiligen gesetzeswerkes aufgehoben worden ist, überging er das genauso flappsig und machte ganz unverdrossen weiter!

    Der Übelste in der ganzen Gerichtsfarce war jedoch der Staatanwalt ANSELNMANN, dem ich aus den Allierte gültigen Gesetzen zitierte und Anselmann nur ein dämliches Grinse dafür übrig hatte.

    Desweiteren forderte ich vom Richter, das er mir ganz klar den geltungsbereich des Grundgesetzes benennen sollte, was er mit dem Einwand ablehnte, das das GG “unsere” Verfassung wäre.

    Desweiteren ist festzuhalten, das ich als meine eigene Person Verteidigender dauernd ausgebremst wurde, meine Anlangen hin hinreichend zur Kenntniss geben durfte, bzw. konnte und das Richter, sowie Staatsanwalt laufend erklärten, das die “BRD” ein “souveräner Staat” wäre!

    Als ich vom Richter verlangte, er möge mit ganz genau sagen, ab wann das GG zur “Verfassung” wurde, reagierte er unwirsch, ja fast schon bockig und betonte, das das GG eben “unsere” Verfassung sei.

    Als ich ihn daran erinnerte, das dies in keinster Weise der Fall wäre, da der Artikel 146 das Plebiszit vorschreibt, wuste der Richter auch nicht mehr weiter und sah flehentlich den Staatsanwalt an…

    Es muss betont werden, das mein “Fall” lediglich einen Bagatelldelikt darstellte!

    Hier halten fest:

    AMTSGERICHT TIERGARTEN:

    eklatanter Rechtsbruch, Anwendnung längst erloschener Gesetzeswerke nach eingenem Gutdünken

    Beharrliche Leugnung der Nicht-Existens der “BRD”!!!

  3. John Doe

    Sehr schön ausgearbeitet, dieser Artikel!!!

    Bleibt nur noch festzuhalten:

    1) das “Volkszählungs-Urteil” geht als, vom BVerfG geschriebenes “ungeschriebenes Verfassungsrecht” in die rechtsbeugenden, hochverräterischen An(n)alen ein (sehr schön die Erstnennung, in Leitsatz Abs.2, die “informationelle Selbstbestimmung” noch in Anführungszeichen, danach dann, in Abs. 4, bereits ohne “-”)

    2) die beteiligten Rechtsanwälte der “Zensus 2011-Entscheidung” sind entweder dämlich wie 3 Meter Feldweg bei Kassel, oder hochkriminell (wobei ich persönlich zu letzterer Auffassung tendiere….). Das überschreitet die Grenze zum “Mandantenverrat” deutlich (falls nicht “dämlich” greift)!

    Mal eine persönliche Anmerkung zu den “BRD-GmbH-Gesellschaftern” und “Reichsfürsten”:
    Ich bin früher selbst diesem Schwachfug anheim gefallen. Allerdings bin ich auch dadurch, durch Stichwortsuche, auf die “Art. 19 - Problematik” gestoßen.
    Nach eigenen Erfahrung mit FA und Justiz bin ich heute der sicheren Überzeugung, dass diese unsägliche “Art. 23 - James Baker - Shaef - Kakophonie” bewusst, von interessierter Seite losgetreten wurde, um eben von genau dieser “Art. 19 - Problematik” abzulenken, weil sie immer offenkundiger wird. Die Urheber hierfür vermute ich dabei übrigens in Köln.

    Ins Stammbuch der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Verwalter: stellt doch ENDLICH mal das “James-Baker-Pamphlet” zum download bereit!
    Man ist ja schon fast geneigt eine Belohnung von 20.000.000 $ auszuloben, so wie für die Dingfestmachung von Osama….. wenn man sie denn hätte…..

  4. im Grunde ein Husarenstück erster Güte.
    Ich glaube mit der Nichtanahme der Verfassungsbeschwerde kaschiert das BverfG einerseits die verfassungswidrige Geburt eines Gesetzes und führt andererseits den Beschwerdeführer gewollt auf einen Holzweg ,nämlich nicht detailiert die Grundrechtsverletzung benannt zu haben.Damit ist die Geburt vom Tisch und man bezieht sich nur noch auf den Inhalt des eigentlichen Gesetzes der dann wiederum selbst bei detailierter Beschreibung der Grundrechtsverletzung abgebügelt wird indem der Beschwerdeführer zunächst dann erst Betroffener ist wenn von ihm Daten verlangt werden.Zensus2011 hat im Moment noch nicht begonnen,demzufolge ist der Beschwerdeführer nicht betroffen- eigentlich eine logische Folge.Im nächsten Gang käme wohl zunächst die Aufforderung des BverfG nach dem Subsidiaritätsprinzip die Verfassungswidrigkeit bei den Fachgerichten einzuklagen.
    Zum anderen stellt sich automatisch die Frage ob der Gesetzgeber sich seiner Verantwortung gegenüber der Verfassung (GG) bewusst ist ,oder ob er nur seine verliehenen Rechte austestet.

  5. Es war vorherzusehen, daß die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird.
    Als Grund sehe ich das beim Beschwerdeführer falsche Verständnis der Begriffe NICHTIG und UNGÜLTIG.

    Der Beschwerdeführer setzt beides gleich. Das ist nicht korrekt.

    Begründung:
    UNGÜLTIG ist das Gegenteil von GÜLTIG und beides sind Attribute/Eigenschaften einer Sache, eines Vorgangs, eines Gesetzes etc, irgendeines Dings. Voraussetzung, daß das Ding Eigenschaften hat ist, daß es existiert. Was nicht existiert in diesem Universum, kann keine Eigenschaften haben. Wenn jemand behauptet, ein Ding wäre UNGÜLTIG, dann sagt er auch, daß es existiert. Vielleicht war es gestern GÜLTIG, vielleicht wird es in 3 Jahren GÜLTIG, egal, es existiert heute als UNGÜLTIG.

    NICHTIG ist etwas ganz anderes. NICHTIG ist keine Eigenschaft eines Dinges. NICHTIG ist ledigliche die Feststellung, daß ein solches Ding NICHT existiert. Was nicht existiert, kann keine Eigenschaften haben, nicht einmal die scheinbare Eigenschaft NICHTIG.

    Das Grundgesetz ist da ganz exakt: Es bestimmt im Art. 19: “Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.” Das Grundgesetz bestimmt eine Mußvorschrift. Daß das eine Gültigkeitvorschrift sei, sagt es nicht. Es sagt auch nicht, daß wenn “muß…nennen” verletzt wird, das Ding UNGÜLTIG wäre. Doch die Beschwerdeführer kleben an dem Nichtverständnis von UNGÜLTIG und NICHTIG.
    Das Grundgesetz gibt einen Rechtsbefehl muß…nennen. Tut es das Ding, ist alles ok. Da wird jetzt auch nicht mehr behauptet, daß das Gesetz jetzt GÜLTIG wäre. Nein, Befehl erledigt. Und über die Dinger, die den Befehl mißachten, sagt das GG auch nichts. Man kann auch kaum etwas sagen über ein Ding, daß es nicht gibt, das NICHTIG ist.

    Genauso exakt ist das GG im Art. 82 Abs. 1 GG. “Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt…” Sie werden nicht für GÜLTIG erklärt, was immer auch die Frage aufwirft, wann es den UNGÜLTIG wäre. Nein, die nach den Vorschriften zustande gekommenen Gesetze werden … nach Gegenzeichnung ausgefertigt.

    Über die anderen Dinger läßt sich das GG nicht aus, weil es keine nicht nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze, wie die Beschwerdeführer denken, UNGÜLTIGEN Gesetze gibt. Über etwas, was es nicht gibt, was NICHTIG ist, kann niemand etwas beschreibendes sagen.

    Und weil die Beschwerdeführer im Kopf haben, daß die Zensusprosa NICHTIG ist, es aber behandeln wie eine existierende Sache, die UNGÜLTIG ist, stolpern sie über ihre eigene Begriffsunklarheit.

    Eine Verfassungsbeschwerde, die einfach nur vom BVG fordert, zu entscheiden und zu verkünden, daß die Zensusprosaversuche zwar nett anzuhören, bedrucktes Papier, aber kein Gesetz sind (NICHTIG), wegen Art. 19/1 und der in der Prosa gewünschten Strafbestimmungen, wäre so einfach und so schwer abzuweisen gewesen.

  6. Der Autor des Artikels irrt in einem ganz wesentlichen Punkt. Zudem verkompliziert er einfach die Tatsachen und verläuft sich dann in seinem eigenen Irrgarten. Seine Leser dann aber auch.

    Der wesentliche Punkt:
    Der Autor behauptet, daß BVG hätte im Volkszählungsurteil ein Grundrecht geschaffen, es in Art. 1 und 2 GG eingefügt um es anschließend einzuschränken und Art. 1 und 2 gleich mit zu beschädigen.

    Das hat das BVG eben nicht getan.

    Was hat es dann getan?

    Es hat erklärt, geurteilt, daß das Datenschutzrecht des Einzelnen vom Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt wird. Es hat gesagt, der Datenschutz ist Bestandteil von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
    Liebes BVG, Danke für die Konkretisierung. Eigentlich wußte ich das bereits. Doch Danke für die Bestätigung.

    Das BVG hat weiter geurteilt “Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.”

    Das Wort GRUNDRECHT verwendet der Autor nun, um sein Labyrinth zu bauen, um sich dann darin verirren zu können und alle Leser gleich mitzunehmen.

    Nochmal zum besseren Verständnis:
    Das BVG bestätigt meine Vermutung, daß mein Datenschutzrecht Bestandteil meiner Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist, indem es sagt, mein Datenschutzrecht wird von Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung meiner Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (Würde) GG UMFASST.

    Im Satz 2 sagt das BVG “Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen..” Weil das Singular ist, ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs 1 gemeint. Ob in Verbindung mit Würde Art. 1 oder ohne Verbindung spielt keine Rolle mehr.

    “Das Grundrecht [nach Art. 2/1] gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.”

    Das wars.

    Das BVG hat kein neues Grundrecht erfunden, um es anschließend zu relativieren.
    Das Wort Grundrecht kommt in dem Urteil niemals im Zusammenhang mit dem Datenschutzrecht vor. Immer dann, wenn es vorkommt, spricht das Urteil von konkreten Grundgesetzartikeln, konkret: 1, 2, 4, 5, 8, 9, 13 und 19. Seht selber nach.

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Märchen des Autors. Im gesamten Urteil kommt ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vor. Wenn informationelle Selbstbestimmung vorkommt , dann 3 x als informationelles Selbstbestimmungrecht und weiterhin vielmal als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, niemals als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

    Daß sich das BVG lang und breit über mein Datenschutzrecht ausläßt, ist, nachdem es dies zum Bestandteil des Grundrechtes nach Art 2 Abs 1 GG erklärt hat, ist völlig unerheblich.
    Das BVG hat sich streng ans GG gehalten und genau nicht den Fehler gemacht, der ihm vorgehalten wird.

    Wie liest sich der Art. 2/1 jetzt:
    Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit einschließlich informationeller Selbstbestimmung, soweit er nicht die Rechte anderer Grundrechtsträger verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Dieses Grundrecht ist durch ein einfaches Gesetz nicht einschränkbar, das wissen wir auch.

    Und mit dem zählungsfreundlichen Teil hat das BVG den willigen Lesern viel Lesestoff gegeben, sie auf eine falsche Fährte gelockt, die Leute wütend gemacht, wo doch für den aufmerksamen Leser bereits alles gesagt war.