Quelle: http:/bundesrecht.juris.de/jbeitro/BJNR002980937.html
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) wird folgendes verordnet:
§ 19
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft
Der Reichsminister der Justiz
*********************
Zur Justizbetreibungsordnung und deren Nichtigkeit weil:
Die in Gerichtskostensachen usw., man schaue in den § 1 JBeitrO, zugrunde gelegte Justizbeitreibungsordnung ist auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) am 01.04.1937 in Kraft getreten.
Bei der Justizbeitreibungsordnung handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern nur um eine Verordnung, also informelles Recht. Gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigende Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 GG ) sowie auch alle eingriffsermächtigenden Gesetze der nationalsozialistischen Zeit, die in dem Verfassungskonglomerat des sogenannten Dritten Reiches nachdem im neuen Reich Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereinigt worden sind, hat der Begriff des formellen Gesetzes seinen Sinn verloren. ( Bonner Kommentar zum GG zu Artikel 123 Abs. 1, Ausgabe 2009 )
Dazu hat das BverfG in seiner Entscheidung vom 14 Februar 1968 - 2 BvR 557/62 - wie folgt ausgeführt:
Recht und Gerechtigkeit stehen nicht zur Disposition des Gesetzgebers. Die Vorstellung, dass ein “Verfassungsgeber alles nach seinem Willen ordnen kann, würde einen Rückfall in die Geisteshaltung eines wertungsfreien Gesetzespositivismus bedeuten, wie sie in der juristischen Wissenschaft und Praxis seit längerem überwunden ist. Gerade die Zeit des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland hat gelehrt, dass auch der Gesetzgeber Unrecht setzen kann” (BVerfGE 3, 225 [232]). Daher hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit bejaht, nationalsozialistischen “Rechts”-Vorschriften die Geltung als Recht abzuerkennen, weil sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198]).
Dieser Gedanke ist nicht nur in dem o. a. Rechtssatz vom BverfG mit bindenden Wirkung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG i.V.m. der Berlin Vorlage II Entscheidung des BverfG geltendes Recht geworden, vielmehr hat das BverfG dazu auch folgenden Leitsatz entwickelt:
Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.
Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass in der zur Zeit angewendeten Fassung der Justizbeitreibungsordnung die darin enthaltenen gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG zitierpflichtigen Grundrechtseinschränkungen nicht im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG benannt sind. Somit wäre die Verordnung auch aus diesem Grunde ungültig. Jeder auf die nichtige Justizbeitreibungsordnung gestützte Verwaltungsakt ob in Gestalt einer Verhaftung nach 901 ff. ZPO z.B. ist somit nichtig. Er darf vom Amtsgericht nicht bearbeitet werden und darf vom Gerichtsvollzieher nicht erledigt werden. Die mit der JBeitrO arbeitenden Amtsträger machen sich sämtlich der Nötigung und Erpressung schuldig; ggfl. der Freiheitsberaubung im Amt sowie der Verfolgung Unschuldiger.
Liebe Betreiber des Grundrechteforums,
vielen Dank für Eure unermüdliche Arbeit für den erhalt der Grundrechte. Leider sind sie nicht einfach zu bekommen, da von allen ertappten Grundrechtsverletzern fleißig an ihrer Unantastbarkeit gearbeitet wird.
Ich kämpfe auch mit der Justiz wegen der Nichtigkeit der JBeitrO. Ein Schreiben, mit der Begründung der Nichtigkeit mit Hinweis auf Eure Seite und der von Burkhard Lenniger, an den Justizminister von NRW Herrn Kutschaty wurde folgendermaßen beantwortet:
/Zitat Anfang
Ihre Auffassung, die JBeitrO sei nichtig, teile ich nicht. Sie ist Bundesrecht geworden und ist bis heute geltendes Recht. Die Justizbeitreibungsordnung wird deshalb aktuell wie folgt zitiert:
“Justizbeitreibungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist.”
Weil es sich um Bundesrecht handelt, stelle ich Ihnen anheim, sich in dieser Angelegenheit an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages unter https:/epetitionen.bundestag.de zu wenden.
/Zitat Ende
Ich finde es schon sehr erstaunlich, dass sogar der Justizminiter sämtliche Tatsachen des Nachweises der Ungültigkeit ignoriert und, sollte er damit Recht haben, dass die JBeitrO inzwischen Bundesrecht ist, den Verstoß gegen das Zitiergebot gar nicht erwähnt. Was ja auch zur Nichtigkeit führt. Desweiteren weißt er ja wohl auch nicht auf den korrekten Rechtsweg hin.
Man kann nur mit dem Kopf schütteln, wie in Deutschland permanent das Recht gebeugt wird.
Bitte macht weiter so und legt die Grundgesetzverletzungen offen.
Viele Grüße
Frank
PS: Wie kann man Euch unterstützen?
Hallo Frank, es ist schon ein Kreuz, was sich die Herren und Damen, welche, wenn es um Grundrechtseinschränkungen oder ihre “Diäten” und Machtverhältnisse geht, sich ständig auf das “Gesetz” berufen, jedoch wenn es um das Grundgesetz geht, dieses offensichtlich ignorieren. Deshalb unsere Arbeit.
Wie man uns unterstützen kann? Die Frage ist richtiger: Wie kann man die Arbeit am Grundgesetz unterstützen? Die Antwort lautet: http:/grundrechtepartei.de … die wahrscheinlich grundrechtefreundlichste Partei auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 100% ideologiefrei!
Viele Grüße zurück,
I. Wengel
Sie haben Post, falls die E-Mail-Adresse stimmt.