Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

nds. Landespolizeipräsident Uwe Binias widerspricht Vorwürfen des nds. Richterbundes nur zaghaft.

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Landespolizeipräsident Uwe Binias weist die Vorwürfe zurück. Dem NDR sagte Binias, er sehe keine Defizite: “Die niedersächsische Polizei ist gut aufgestellt.” Die weitgehend gemeinsame Ausbildung von Schutz- und Kriminalpolizei sei wegen Grundlagenvermittlung sinnvoll. Der niedersächsische Richterbund kritisiert Defizite bei der Polizei. In den vergangenen Jahren sei das Niveau der Ermittlungsarbeit gesunken, sagte die stellvertretende Vorsitzende Kirsten Stang dem NDR Fernsehmagazin Hallo Niedersachsen. (Quelle: NDR Fernsehen 25.01.2013)

Binias ist 1975 in die nds. Polizei eingetreten. Aller Wahrscheinlichkeit nach muss er zu der damaligen Zeit doch einiges zum Inhalt und der absoluten Wirkweise des Bonner Grundgesetzes vermittelt bekommen haben. Es war die Zeit auch in den Reihen der Polizei, den Bürger in Uniform ausgebildet zu wissen, der insbesondere die unverletzlich im Bonner Grundgesetz verankerten Freiheitsgrundrechte in jeder Phase seines polizeilichen Denken und Handelns wahren und schützen würde können sollen. Binas muss also etwas gehört und gelernt haben hinsichtlich der zwingenden Gültigkeitsvorschriften im Bonner Grundgesetz wie z.B. dem Zitiergebot als die Grundrechtegarantieren sollende “Muss-Vorschrift”, deren Missachtung durch den Gesetzgeber zur Ungültigkeit des gesamten Gesetzes mit dem tage seines Inkrafttretens führt. Ungültige Gesetze existieren nicht, auch wenn sie in den einschlägigen Gesetzesblättern veröffentlicht worden sind. Jeder Polizeibeamte leistet nicht ohne Grund seinen Amtseid sowohl auf das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sowie die jeweilige Landesverfassung, wenn er nicht bei der Bundespolizei beschäftigt ist, dann wird nur auf das Bonner Grundgesetz der Eid geleistet. Mit der Eidesleistung erlangt jeder Polizeibeamte die besondere seinem ihm übertragenen Amt innewohnende Garantenstellung, die einhergeht mit der ebenfalls das Amt betreffenden Garantenpflicht. Das alles hat Binias zu wissen, denn dafür ist er lange genug im Polizeidienst.

Es erscheint nahezu unwahrscheinlich, dass Binias in seiner exponierten Stellung als Landespolizeipräsident des Landes Niedersachsen nicht wissen sollte, dass es in der Justiz des Landes Niedersachsen unhaltbare Zustände gibt und das nicht erst seit der Wiedervereinigung Deutschlands, sondern bereits seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949. Binias muss wissen, dass in der Justiz die blanke Willkür herrscht, denn bereits aus fürsorgerischen Gründen seiner ihm landesweit unterstellten Polizeibeamten muss er sich mit den einfachgesetzlichen nicht mit dem Bonner Grundgesetz in Einklang stehenden Gesetzesvorschriften soweit befasst haben, dass ihm unterstellt werden kann, dass er um die Ungültigkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung, der ZPO sowie um die Ungültigkeit des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950 weiß, weil alle vier Gesetzes gegen das die Grundrechte garantierende Zitiergebot gemäß Art.19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßen.

Binias muss auch wissen, dass das nds. Polizeigesetz (SOG)  nicht den Art. 14 Abs. 1 GG zitiert, obwohl Gesetzesvorschriften dieses Gesetzes das Eigentumgrundrecht einfachgesetzlich einschränken. Es ist müßig hier noch weiter entsprechende Gesetzesvorschriften zu zitieren, ein Blick in das jeweilige Gesetz eröffnet seinen Anwender / Leser immer wieder Horizonte, denn nur der Wortlaut und Wortsinn eines Gesetzes im Licht der unverbrüchlichen Normenhierarchie derBundes Republik Deutschland sind maßgeblich. Nicht maßgeblich sind ausdrücklich herrschende, überwiegend oder ganz überwiegend herrschende Meinungen, meistens in wortgewaltigen Kommentaren gegen Entgelt von verfassungsrechtlich nicht autorisierten Lohnschreibern zu Papier gebracht und dann verfassungswidrig von das Bonner Grundgesetz und seine unverbrüchlichen Rechtsbefehle ausdrücklich unterlaufenden Richtern und Staatsanwälten als bare Münze für geltendes Recht erklärt bzw. erklären lassen. Von auf das Bonner Grundgesetz und die jeweilige Landesverfassung ausdrücklich vereidigten Richtern und Staatsanwälten, die über das 1935 infationär entwickelte, auf einer mit dem Tode des Usurpators und Massenmörders ersatzlos untergegangenen hitlerschen Rechtsverordnung basierende und mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes spätestens verfassungs- und inzwischen auch konventionswidrige Hilfsrichterwesen zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt worden sind oder noch entgegen Art. 97 GG und Art. 6 EMRK als nicht persönlich und sachlich unabhängige  Richter auf Probe, Kraft Auftrages, auf Zeit oder aufgrund persönlich bedingter Abordnung, als Hilfsrichter also und als Beamte der zweiten Gewalt, den Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes im Lichte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland willfährig beugen, um die sehnlichst begehrte Ernennung auf Lebenszeit zu erlangen. Da bekommt der Satz: “Recht ist, … was nützt” eine wiederum eigenarige Bedeutung.

Binias muss wissen, dass von solchen Richtern und Staatsanwälten verfassungs- und konventionskonformes Handeln kaum bis gar nicht mehr zu erwarten ist, denn würden sie es in jedem Einzelfall tun, würde das beschmutzte Nest ruckzuck ein sauberes sein. Längst wird das inflationäre Handeln durch Unterlassen derjenigen Amtsträger in Gestalt von Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten aber auch Gerichtsvollziehern zu einer Art Überlebensversicherung auf Gegenseitigkeit, denn wenn aus diesem System angefangen wird auszuscheren, was die Garantenpflicht eines jeder der hier genannten Amtsträger aufgrund seiner besonderen Garantenstellung unverbrüchlich gebietet, gibt es für die anderen als Täter kein weitermachen mehr. Alle Beteiligten wissen um ihre am seidenen Faden hängende Zukunft, die jeden Tag zu Ende gehen kann und deshalb immer öfters über den Korpsgeist, über die soziale Koordinate das Wirgefühl untereinander geflegt werden muss. Alle haben intern längst die Angst, dass alles doch mal herauskommt, ihr verfassungswidriges, gesetzloses Handeln aber auch ihr verfassungswidriges Handeln durch Unterlassen. Das gilt für die Richter und Staatsanwälte heute genauso wie für die Beamten und Beamtinnen der Polizei.

Binias muss aber auch wissen, dass es für seine ihm unterstellten Polizeibeamten des Landes Niedersachsen kein ministerielles Versprechen gibt, wie es am 15.01.1951 der damalige Bundesfinanzminister Fritz Schäffer verfassungswidrig seinen treuen Dienern in die Hand versprochen hat, nämlich das Finanzbeamte “persönlich unantastbar” sind. Polizeibeamte laufen bis heute immer wieder Gefahr, dass ihnen ihr Handeln oder Unterlassen von von verfassungs- und konventionswidrig fortgesetzt handelnden Staatsanwälten und Richtern zum Nachteil gereicht wird bis hin zum verurteilt werden von mehr als einem Jahr und der Folge, aus dem auf Lebenszeit übertragen bekommenen Amt entlassen zu werden.

Längst haben sich wissentlich / unwissentlich Polizei, Staatsanwälte und Richter verfassungswidrig gemein gemacht, denn jeder der drei Bteiligten weiß, dass ungültige Gesetze nichtig sind und keine rechtswirksamen Verwaltungsakte und / oder Entscheidungen darauf basieren können, geschweige denn, dass solche nichtigen Entscheidungen mit welcher Art von Zwang auch immer gegen den einzelnen Grundrechtsträger durchgesetzt werden düfen. Das gilt auch für das sog. Amtshilfeersuchen, das gerne von Gerichtsvollziehern angestrengt wird, wenn diese z.B. auf der ersatzlos untergegangenen Hitler-Verordnung in Gestalt der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 verfassungswidrig selbst dem Grunde nach nichtige Behördenforderungen beim Grundrechtsträger eintreiben. Dann macht ungeprüft und unwidersprochen die Polizei die Drecksarbeit, von der der verfassungswidrig tätige Gerichtsvollzieher auch noch seinen unmittelbaren persönlichen Vorteil zieht, straflos übrigens, weil er den Schutz des § 353 Abs. 1 StGB als vorsetzlich rechtswidrig handelnder Amtsträger genießt, wenn er Steuern, Gebühren oder Abgaben zugunsten einer öffentlichen Kasse überhebt.

Das Gleiche gilt für polizeilich zu vollstreckende richterliche  Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, Haftbefehle, Unterbringungsbefehle oder Vorführungsbefehle die allesamt nichtig sind, wenn sie von einem Hilfsrichter erlassen worden. Ebenso jedoch auch wenn im richterlichen Geschäftsverteilungsplan Hilfsrichter mit richterlichen Dienstgeschäften betraut worden sind. Es spielt überhaupt keine Rolle dann, denn aufgrund der Ungültigkeit des jeweiligen GVP sind alle richterlichen Entscheidungen in Gestalt von Verfügungen,  Beschlüssen und Urteilen nichtig. Das kommt davon, wenn man sich entgegen dem Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland heute noch auf das Recht des NS-Terrorregimes der Jahre 1933 bis 1945 stützt.

Sicherlich weiß Binias auch um die Tatsache, dass es den Straftatbestand des Amtsmissbrauches gemäß § 339 StGB a.F. längst wieder gibt, nur er noch immer nicht im bundesdeutschen StGB redaktionell aufgenommen worden ist, aber nach der ersatzlosen Streichung durch das NS-Terrorregime am 15.06.1943 durch das Ableben des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler am 30.04.1945, durch die bedingungslose Kapitulation des NS-Terrorregimes am 08.05.1945 faktisch und durch die konstitutive Aufhebung des NS-Rechtes durch das Alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945 wieder aufgelebt ist, was durch die Tillessen / Erzberger Entscheidung des Tribunal Gènèral in Rastatt vom 06.01.1947 für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen allgemeingültig und verbindlich deklaratorisch festgestellt worden ist.

Binias sollte jetzt die Gelegenheit nutzen und die Vorlage, die ihm die Staatsanwältin Stang als Funktioärin des nds. Richterbundes geliefert hat, um auf die verfassungs- und konventionswidrigen Zustände sowohl bei sich aber auch in der Rechtsprechung in Niedersachsen mit bundesweiter Auswirkung medinewirksam hinzuweisen. Das ist er als auf das Bonner Grundgesetz vereidigter Amtsträger seinem Dienstherrn, der weder der jeweilige Innenminister noch der Ministerpräsident ist, sondern das Land Niedersachsen, ausdrücklich schuldig.

Zum Schluss sollen noch die mit Bindewirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG versehenen einschlägigen Entscheidungen des BVerfG vom 06.05.2008 in 2 BvR 337/08 und vom 22. Mai 1975 in BVerfGE 39, 334 – Extremistenbeschluss auszugsweise wie folgt zitiert werden:

„Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen der Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren.“

„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334 <347 f.>).“

„Zum öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 5 zählen nicht nur die Berufsbeamten, sondern auch die hauptamtlichen Richter. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue hat das Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 22. Mai 1975 ausdrücklich von einem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, nach dem vom Beamten und Richter zu fordern ist, dass er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt (BVerfGE 39, 334 <346>). Ferner wird in der Entscheidung die Verfassungstreue des Bewerbers als von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis bezeichnet, die durch das einfache Recht und hier unter anderem durch § 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes konkretisiert werde (BVerfGE 39, 334 <352>). Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an die Verfassungstreue der Richter keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Verfassungstreue der Beamten. Gerade der Berufsrichter als nicht weisungsunterworfener, sachlich wie persönlich unabhängiger Amtswalter, der – regelmäßig in öffentlicher Sitzung – sichtbar Staatsgewalt ausübt und Urteile im Namen des Volkes fällt, muss auf dem Boden der Verfassung stehen. Wer hierfür nicht Gewähr bietet, ist für das Richteramt ungeeignet. Wer als Richter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze (für Richter des Bundes vgl. § 46 DRiG i. V. m. § 52 Abs. 2 BBG) nicht nachkommt, muss mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, die in entsprechend schweren Fällen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen können (etwa nach §§ 63 Abs. 1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG).“

 Details finden sich in den einschlägigen Expertisen im Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei.

(Originalartikel: http:/causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/20309)   

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