Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

nds. Ministerpräsident erhielt Aufforderung, nichtige Gesetzesvorschriften bereinigen zu lassen.

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Der nds. Ministerpräsident erhielt mit am 03.02.2013 per FAX voraus den SchriftsatzVornahme einer Gesetzesbereinigung” bezüglich der folgenden nichtigen Gesetzesvorschriften seit bzw. mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949

  • § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“
  • das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff StPO und § 406 AO
  • die Justizbeitreibungsordnung
  • die Zuweisung von richterlichen Dienstgeschäften an Hilfsrichter

vom anerkannt freischaffenden Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger übersandt. Da der nds. Ministerpräsident als Amtsträger auf das Bonner Grundgesetz sowie die nds. Landesverfassung vereidigt ist, hat er sich diesem Anliegen von Amts wegen zwingend zu widmen, er hat ihm nachzukommen, ansonsten setzt er sich dem Verdacht aus, die tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes sowie auch die der nds. Landesverfassung gewaltsam durch Unterlassen außer Wirkung zu setzen.

Heute ist in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt, dass Grundrechte auch durch Unterlassen des Gesetzgebers verletzt werden können, wenn ein grundrechtswidriger Zustand nicht beseitigt wird. So kann auch ein gesetzgeberisches Unterlassen unter bestimmten Voraussetzungen einen Grundrechteverstoß darstellen. Das gilt z.B. für das Nichterfüllen von Gesetzgebungsaufträgen sowie für grundrechtswidriges Unterlassen des Gesetzgebers dort, wo eine Schutzpflicht des Staates zugunsten der Grundrechte missachtet wird.

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

die Unterzeichnenden wehren sich seit nunmehr 24 Jahren gegen die verfassungswidrige Besteuerung von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit auf der seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 nichtigen Ermächtigungsgrundlage des § 18.1.1 EStG in seiner mit dem ranghöheren absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG kollidierenden Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ durch das Finanzamt Cuxhaven.

Im Verlaufe der Auseinandersetzung mit den Behörden und Gerichten ist den Unterzeichnenden aufgefallen, dass die folgenden Vorschriften

  1. § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“
  2. das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff StPO und § 406 AO
  3. die Justizbeitreibungsordnung
  4. die Zuweisung von richterlichen Dienstgeschäften an Hilfsrichter  

mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes kollidieren.

Zu 1.

Als nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 die neue Fassung des EStG vom 10.08.1949 vom Direktor Hartmann der Verwaltung der Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bekannt gemacht wurde, hätte das EStG bereits an den Grundrechtekatalog des Bonner Grundgesetzes angepasst werden müssen. Die Vorschriften der §§ 18.1.1 EStG und 26 EStG zeigen deutlich, dass die gebotene Anpassung nicht erfolgt ist. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ mit dem ranghöheren absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG kollidiert, hätte bereits der Wirtschaftsrat die kollidierende Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ ersatzlos streichen müssen.

Auch die Vorschrift des § 26 EStG hätte bereits 1949 durch den Wirtschaftsrat ersatzlos gestrichen werden müssen. Die ersatzlose Streichung ist erst am 17. Januar 1957 durch die Entscheidung des BverfG wegen der Kollision mit dem absoluten Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG erfolgt.

Die verfassungswidrige Norm des § 18.1.1 EStG in seiner mit Art. 5.3.1 GG kollidierenden Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ wird immer noch von allen bundesdeutschen Finanzämtern grundgesetzwidrig als Ermächtigungsnorm für die Besteuerung von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit herangezogen. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Richters i.R. Günter Plath vom 10.02.2011 zu der Frage

„Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt )?“   

verwiesen.

Zu 2.

Nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 hat der Bundesgesetzgeber die Vorschriften der Strafprozessordnung im Rechts-vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 neu verkündet. Dabei hat er versäumt, die Kontrollratsproklamation Nr. 3 - Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege - vom 20. Oktober 1945 gesetzgeberisch in die Tat umzusetzen. Bezogen auf das Strafbefehlsverfahren hat der Gesetzgeber zwar den § 447 StPO nicht wieder aufleben lassen, dafür aber das Strafbefehlsverfahren im § 407 ff StPO verankert.

Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, das heißt, es ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Dabei muss die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehen; es genügt hinreichender Tatverdacht.

Dieses sog. summarische Verfahren verstößt mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Verfassungsgrundsätze, dass es als unzulässig angesehen werden muss. In der Folge bedeutet das, dass alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Richters i.R. Günter Plath vom 01.09.2011 zu der Frage

“Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO zulässig?”

verwiesen.

Zu 3.

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 ist durch das Ableben des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler am 30.04.1945 und durch die bedingungslose Kapitulation des NS-Terrorregimes am 08.05.1945 faktisch und durch die Aufhebung durch das Alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945 konstitutiv ersatzlos untergegangen, was durch die Tillessen / Erzberger Entscheidung des Tribunal Gènèral in Rastatt vom 06.01.1947 für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen allgemeingültig und verbindlich deklaratorisch festgestellt worden ist.

Mit Art. 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 07.08.1952 als Änderungsgesetz ist die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes eingebracht worden, obgleich sie ersatzlos untergegangen war und als Verordnung im bundesdeutschen Rechtssystem eine Delegationsnorm gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG hätte haben müssen, was nicht der Fall ist. Zur Vertiefung wird auf die Expertisen des Richters i.R. Günter Plath vom 19.10.2011 und vom 29.12.2011 und vom 18.05.2012 zu den Fragen

“Konnte die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten vom 20.09.1945 ersatzlos aufgehobene Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wieder aufleben?“

“Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator ?”

“Hat die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 bindend das gesamte nationalsozialistisch geprägte Recht aufgehoben?”  

verwiesen.

Zu 4.

Der Anspruch auf den „gesetzlichen Richter“ gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Verfahrensgrundrecht kann nur durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 92, 97 GG) für den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz des Bürgers (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet werden.

Die grundgesetzlichen Vorschriften über die Unabhängigkeit der Rechtspflege und der Gerichte in Art. 92 und 97 GG setzen als selbstverständlich voraus, dass die mit Berufsrichtern arbeitenden Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden.

Entsprechend ist in Artikel 51 der nds. Landesverfassung folgendes geregelt:

Artikel 51 nds. Verfassung Gerichte, Richterinnen und Richter

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.

(2) Die Gerichte sind mit Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie in den durch Gesetz

bestimmten Fällen mit ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei der Anstellung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ein Richterwahlausschuß mitwirkt.

(4) Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Klarer kann nicht geregelt werden, dass Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe nicht zur rechtsprechenden Gewalt herangezogen werden dürfen.

Aufgrund der Unvereinbarkeit des Hilfsrichters in Gestalt des Richters auf Probe sowohl mit Art. 97 GG als auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, das „Hilfsrichterwesen“ in der zurzeit sowohl verfassungs- als auch konventionswidrig praktizierten Weise im bundesdeutschen Rechtssystem unverzüglich ersatzlos abzuschaffen.

Dazu hat der einfache Gesetzgeber alle gegen die mit den in absoluter Form gefassten Vorschriften der Art. 97 und 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kollidierenden Regelungen im DRiG, im GVG, in der ZPO, dem FamFG, der StPO, dem SGG, dem ArGG, der FGO und der VwGO zu streichen und die Vorschriften den Regelungen in Artikeln 97 und 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK anzupassen.

Das Problem des rechtmäßigen Einsatzes von Hilfsrichtern in Gestalt der Richter auf Probe, ehemals Gerichtsassessoren genannt, in deutschen Gerichten ist uralt. Bereits in der 212. Sitzung des deutschen Reichstages vom 07. Februar 1911 hat der Abgeordnete Müller, Meiningen sich wie folgt zum Hilfsrichter(un)wesen geäußert:

„Es handelt sich bei dem § 10 (GVG) sowohl wie bei dem § 22a ( GVG) um die sehr wichtige Frage des Hilfsrichterwesens. Hier im Reichstag haben wir seit Jahrzehnten und zwar beinahe von Seiten aller Parteien über das sogenannte Hilfsrichterunwesen geklagt. [...] Meine Herren, ich wiederhole, hier ist die einzige Möglichkeit, einmal dem Schaden, der selbst von dem preußischen Justizminister anerkannt worden ist, abzuhelfen. [...] Meine Herren, es kann nun keinen Zweifel unterliegen, dass die Bestimmung des § 10 (GVG) sich nur auf vorübergehende Fälle beziehen sollte, dass sie nicht aber eine dauernde ungenügende Besetzung der Gerichte begründen soll. Auf welchem Standpunkt man auch immer steht gegenüber dieser Bestimmung, anerkannt muss werden, dass es ein Missstand sondergleichen ist, wenn in einer Strafkammer, die über hohe Gefängnisstrafen zu befinden hat, zwei oder drei abhängige junge Assessoren sitzen. [...] Meine Herren, bei diesen jungen Assessoren, die in diesen Gerichten in großer Anzahl sitzen, kann keine Rede von einer “Unabhängigkeit und Selbstständigkeit” sein. [...] Sie sind von der Qualifikation ihrer Vorgesetzten ganz abhängig.

Meine Herren, wenn das schon bei den Amtsgerichten und bei den Schöffengerichten zu großen Missständen führt, so muss das bei den höheren Gerichten, vor allem bei den Strafkammern als ein ganz unleidiger Zustand bezeichnet werden. Meine Herren, was verlangt denn das Gesetz? Das Gerichtsverfassungsgesetz schreibt vor, dass das Richteramt durch unanhängige Richter ausgeübt werden soll, die auf Lebensdauer ernannt und nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen von ihrer Stelle entfernt werden können. […]

Durch die bisherige Ausübung des § 10 (GVG) sind diese klaren Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes einfach außer Kraft gesetzt worden.“

Zur Vertiefung wird auf die Expertisen des Richters i.R. Günter Plath vom 26.09.2012  und 30.11.2012 zu den Fragen

“Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?”

“Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?” 

“Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?”

verwiesen.

Es wird angeregt,

die Gesetzesbereinigung betreffend

  1. § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“
  2. das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff StPO und § 406 AO
  3. die Justizbeitreibungsordnung
  4. die Zuweisung von richterlichen Dienstgeschäften an Hilfsrichter

zu ergreifen.

Es bedarf lediglich ihrer deklaratorischen Aufhebung, da sie seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes nichtig sind.

Weitere Details lesen sich mit Blick auf die genannten Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.

(Originalartikel: http:/causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/20451)  

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