Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

PUAG wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig

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Gemäß Art. 44 GG darf der Deutsche Bundestag Untersuchungsausschüsse einrichten. Der erst 1956 in das GG geschriebene Art. 45a GG regelt die Einrichtung eines ständigen Verteidigungsausschusses, der sich gemäß Art. 45a Abs. 2 GG auch zum Untersuchungsausschuss konstituieren darf. Das Nähere regelt das sog. Untersuchungsausschutzgesetz vom 19.06.2001 ( PUAG ).

Das PUAG ist jedoch wegen dessen Verstoßes gegen das die Grundrechte garantierende sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig, alle seit dem Inkrafttreten des PUAG eingerichteten Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages tagten ohne einfachgesetzliche Grundlage. Das gilt auch für den derzeit tagenden Verteidigungsausschusses als ”Kunduz-Untersuchungsausschuss“.

Das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt es dann seitens des einfachen Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren zwingend zu beachten, wenn ein einschränkbares Freiheitsgrundrecht einfachgesetzlich eingeschränkt werden soll. Im PUAG werden in den  §§ 17; 21; 27 und 29 die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG eingeschränkt ohne dass jedoch diese Grundrechteeinschränkung im PUAG gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Zitat:

“Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

namentlich unter Angabe des entsprechenden Grundrechteartikels genannt wird. Das PUAG ist somit ungültig, eine nachträgliche Heilung durch die bloße Aufnahme der gemäß Art. 19 Abs. 1 GG seitens des Verfassunggebers geforderten Zitierklausel ist nicht möglich.

Zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG finden sich weiterführende Details auf der Seite Zitiergebot.org.

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Wie es im Einzelnen um die Erfüllung des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG als Grundrechtegarantie in den jeweiligen Untersuchungsausschussgesetzen der 16 Bundesländer in der Bundesrepublik Deutschland bestellt ist, wird gerade in einer “ad hoc-Studie” zu klären versucht, denn sollten auch hier einzelne Freiheitsgrundrechte eingeschränkt worden sein, gilt auch hier jeweils zwingend das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und im Fall des Unterlassenhabens wäre das jeweilige ( PUAG ) Untersuchungsausschussgesetz seit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig.

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Das Untersuchungsausschussgesetz des Sachsen-Anhaltinischen Landtages kommt in seinem § 36 der gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingenden Zitierpflicht auf Grund der einfachgesetzlichen Grundrechtseinschränkungen  im PUAG nach, dort heißt es:

“Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung desLandes Sachsen-Anhalt), des Schutzes der persönlichen Daten (Artikel 6 Abs. 1 derVerfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt werden.”

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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