Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Schulgesetze und Zitiergebot

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Alle Schulgesetze der Bundesrepublik Deutschland leiden unter dem gar nicht bis nicht vollständigen Beachten des gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Verfassungsgeber an den einfachen Gesetzgeber zwingend gerichteten Zitiergebotes als unabdingbare Gültigkeitsvorschrift für Grundrechte einschränkende Gesetze.

Der Verfassungsgeber hat nur diejenigen Grundrechte vom Zitiergebot befreit, die vorbehaltlos und daher einfachgesetzlich nicht einschränkbar sind. Von den bekannten 39 Entscheidungen des BverfG zum Zitiergebot sind nur wenige in die richtige Richtung gehend, alle anderen sind verfassungswidrig, weil falsch, womit die Qualität der Rechtsprechung des BverfG weiter in Frage zu stellen ist.

Und jetzt beginnt das Dilemma für den betroffenen Bürger, denn aufgrund dessen, dass der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 Satz 2 GG bis heute nicht ausgeformt ist, können ungültige Gesetze vom Bürger nicht gerügt werden. Ungültige Gesetze sind deklaratorisch für nichtig zu erklären vom BverfG, doch der Bürger kommt gegenwärtig dort mit der Forderung nicht hin.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte nicht zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von nur verfassungsrechtlicher Art, denn aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit z.B. der Schulbehörde wegen Ungültigkeit des Schulgesetzes ist auch das Verwaltungsgericht jetzt sachlich unzuständig.

Alle bisher bekannten Rechtszüge sind falsch und führen ins Nichts.

Ebenso eine Verfassungsbeschwerde, denn da scheitern alle im grundgesetzwidrigen Annahmeverfahren, da Artikel 19.4 GG ein vorbehaltloses Grundrecht ist, kann ein Annahmeverfahren nur verfassungswidrig sein. Artikel 94 Abs. 2 GG kollidiert mit Art. 19 Abs. 4 GG und ist daher für nichtig zu erklären vom BverfG und zwar deklaratorisch.

Deutschland hat bis heute seine Hausaufgaben nicht gemacht, spielt aber in der Welt als Globalplayer freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes.

Der parlamentarische Rat wollte, dass Grundrechtseinschränkungen in der BRD die wohlüberlegte Ausnahme bilden sollte, das Gegenteil wurde bisher vollzogen, alles grundgesetzwidrig und vom Völkerrecht wollen wir gar nicht erst sprechen.

Es bleibt festzuhalten, dass die drei Gewalten entgegen dem Befehl aus Artikel 1 GG den Grundrechtsträger seit 60 Jahren systematisch bekämpfen, anstatt die Grundrechte als unmittelbar geltendes und sie bindendes Recht zu akzeptieren, zu akzeptieren, dass die Grundrechte unverletzlich sowie unveräußerlich sind und nur gültige Gesetze und gültiges Recht, also dem GG entsprechen müssend, angewendet werden darf.

Download: Statusreport Schulgesetze und Zitiergebot Stand Dezember 09*

* Bei Verlinkungen zum Statusreport bitte beachten, dass dieser jeweils nach neuestem Kenntnisstand erweitert wird und sich der Link dem entsprechend ändern kann!

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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Eine Antwort zu “Schulgesetze und Zitiergebot”

  1. W. Kottwitz

    Als Bestätigung Ihrer Auffassung und unserer Hilflosigkeit gegenüber dem System, sende ich Ihnen unseren Fall. Es wird hier nicht erwartet dass Sie einen Lösungsvorschlag haben, jedoch halten wir es für angebracht Sie darüber zu informieren, um das Gesamtbild zu vervolständigen. Anzumerken wäre noch dass nach info der ehemaligen Direktorin sich die Frau eines Land und Kreistagsabgeordneten LSA in der Dienstbesprechung am 09.05.11 dahigehend geäußert hat, “um nicht vor Klassen mit nur minderbemittelten Schülern zu stehen, sollte man doch auf den Zensurenspiegel einwirken”. Trotz erregter Diskusion, wurde dieser Vorschlag angenommen.
    Dazu unten die Antwort i. A. Kultusminister LSA.

    W. Kottwitz, Marx-Engels-Str. 16b, 06193 Teicha

    Sekundarschule am Petersberg
    Wiesenweg 7
    06193 Wallwitz
    per E-Mail: sekwall@t-online.de

    24. August 2011
    Betreff: Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.06.2011
    Bezug: Verweigerung der Schullaufbahnempfehlung für Michael Kottwitz
    Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz ergeht hiermit form- und fristgerecht Widerspruch.
    Begründung
    Das Land Sachsen-Anhalt gestaltet und fördert das Schulwesen so, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung möglichst allumfänglich entfalten und verwirklichen können, unabhängig von der Herkunft, Geschlecht oder Einstellung des Schülers. Michael konnte im Verlaufe des letzten Schuljahres seine Leistungen nicht nur nachweislich enorm steigern,
    sondern hat auch seine Einstellung zur Schule grundlegend verändert, was zu den besagten deutlichen Leistungssteigerungen geführt hat.
    Sein stetig steigendes Engagement im Unterricht, sowie immer besser werdenden Noten vor allem im Verlaufe des zweiten Halbjahres, wurden jedoch von starken Problemen mit den Fachlehrern überschattet. Seitens des Lehrkörpers kam es hierbei zu Handlungen, die dem Unterzeichner den Verdacht nahelegen, dass persönliche Gründe des betreffenden Lehrkörpers, sowie Antipathie gegenüber Michael dazu führten, dass keine professionelle objektive Bewertung des Leistungsstandes durchgeführt wurde.

    Es muss also davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis der Klassenkonferenz dem Leistungsstand Michaels in keinster Weise gerecht wird. Dies steht jedoch dem Recht auf allumfängliche Bildung, unabhängig von Geschlecht, Herkunft und persönlicher Einstellungen entgegen. Aufgrund des Versäumnisses der ordnungsgemäßen Zustellung des Ergebnisses der Klassenkonferenz, wurde somit die Gelegenheit des rechtzeitigen Einlegens des geeigneten Rechtsmittels vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig, verwehrt.
    Da eine Schullaufbahnempfehlung nach diesseitiger Ansicht auf Grund der bereits genannten Prämissen für das Gymnasium verweigert wurde, die objektive Einschätzung während der Klassenkonferenz hiermit angezweifelt wird, sowie keine Möglichkeit zwecks einlegen eines Rechtsmittels gegen den Beschluss der Klassenkonferenz vom 20.06.2011 eingeräumt wurde, wird Beantragt:
    Michael kurzfristig einer Eignungsprüfung für das Gymnasium zu unterziehen.
    Um Michael ein möglichst schnellen Übergang an das Gymnasium zu ermöglichen, wird um einen alsbaldigen Termin ersucht.
    Mit freundlichen Grüßen

    Sekundarschule am Petersberg
    Wiesenweg 7
    06193 Wallwitz
    per E-Mail: sekwall@t-online.de

    26. August 2011
    Betreff: Nachtrag zum Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.06.2011
    Bezug: Empfehlung zum Antrag auf Übergang von der Sekundarschule in das Gymnasium und Verweigerung der Schullaufbahnempfehlung für Michael Kottwitz
    Sehr geehrter Herr Mohr,
    nachdem wir nun Gelegenheit hatten die Empfehlung zum Antrag auf Übergang in das Gymnasium einzusehen, haben wir die Bewertungen in den relevanten Fächern mit dem Halbjahreszeugnis und dem Zensurspiegel vom 8.11.10, vom 25.03.11 und vom 06.05.11 verglichen und nachgerechnet. Dabei sind uns einige Ungereimtheiten aufgefallen, die wir im Interesse vom weiteren Bildungsweg von Michael so nicht stehen lassen wollen.
    Zunächst fällt dem aufmerksamen Betrachter auf, dass im genannten Zeitraum eine Leistungssteigerung stattgefunden hat, was sicher dem Entwicklungstand von Michael und dem vorgezeigtem Ziel, Wechsel ins Gymnasium, anzulasten ist.
    Noch auffälliger ist jedoch, dass z. B. im Fach Mathematik der Zensurspiegel am 06.05. ein Notendurchschnitt Von 2,1 steht, im Fach Geschichte, 2,2 aufweist und um das Bild abzurunden hat man als Naturwissenschaft nicht etwa die Note 1 in Physik eingetragen, nein man hat in Biologie sowie in den genannten Fächern die Halbjahresnote 3 vergeben. Dabei stellt sich uns die Frage, seit wann denn Physik keine Naturwissenschaft ist.
    Die aufgezeigten Fehler erwecken den Verdacht, dass Lehrkräfte auf Grund ihrer Stellung und Funktion durchaus in der Lage sind, einem jungen Menschen aus persönlichen Motiven die Zukunft zu verbauen. Nach unserer Auffassung sollte solchen Lehrkräften ein für allemal das Handwerk gelegt werden. Da ein jeder Mensch ein eigenes Individuum mit eigenen Wünschen, Interessen und Träumen darstellt, ist es für einen Lehrer unabdingbar, dass er gegenüber einem jungen Menschen, welcher ihm anvertraut ist, leidenschaftslos und vorurteilsfrei gegenüber tritt.
    All diese Kriterien vermissen wir in der Empfehlung zum Antrag auf Übergang von Michael in das Gymnasium. Deshalb möchten wir hiermit unserer Bitte, noch einmal zu prüfen ob nicht doch Emotionen bei der Bewertung der Leistungen von Michael im Vordergrund gestanden haben, Nachdruck verleihen.
    Im Übrigen wird auf unsere Ausführungen im Widerspruchsschreiben hingewiesen.
    Mit freundlichen Grüßen

    Sehr geehrter Herr Minister Dorgerloh,
    nachdem wir seit dem 27.08. 2011 weder eine Eingangsbestätigung der beiliegenden Mail erhalten, noch sonstige Resonanz Ihrerseits bezüglich unseres Anliegen vernehmen durften, wird hier davon ausgegangen, dass es Ihnen in dieser Sache an der nötigen Öffentlichkeit fehlt, demzufolge für Sie uninteressant ist. Ähnliches mussten wir bereits vom LVWA Referat 509 einem Herrn Lüders zur Kenntnis nehmen. Herr Lüders meinte nachdem wir auf die psychische Belastung, welcher Michael zurzeit ausgesetzt ist, hingewiesen hatten “noch anderes als unsere Sache zu tun zu haben”. Auf die Unverfrorenheit seiner Äußerung in Bezug auf die ihm anvertrauten Schüler hingewiesen, kam er gewaltig ins Stottern. Auf Grund der Dringlichkeit, weil es nach unserer Auffassung kein Dauerzustand sein kann das Michael im Ungewissen über seinen weiteren Bildungsweg gehalten wird, während der Kultusminister mit großen Sprüchen durch die Lande zieht um sich zu profilieren und gute Miene zum bösen Spiel macht, werden wir nun unsere Elternrechte selbst in die Hand nehmen und uns an die Öffentlichkeit wenden.

    MfG

    W. Kottwitz

    From: wkottwitz@hotmail.de
    To: minister@mk.sachsen-anhalt.de
    Subject: Bildungsgerechtigkeit
    Date: Sat, 27 Aug 2011 11:07:00 +0200

    Das Kultusministerium will im neuen Schuljahr die Elternrechte stärken und bürokratische Hürden abbauen. Dazu sind Änderungen am Schulgesetz auf dem Weg. Schon in diesem Schuljahr sollen Eltern erstmals wieder allein entscheiden können, welche Schulform ihre Kinder nach der Grundschule besuchen. Die Verbindlichkeit der Schullaufbahnempfehlung soll zurückgenommen und die 2005/2006 eingeführte Eignungsfeststellung abgeschafft werden. „Sie hat sich nicht bewährt“, konstatiert Kultusminister Stephan Dorgerloh.

    Übergeordnetes Ziel dieser Legislaturperiode ist für den Kultusminister aber, für mehr Bildungsgerechtigkeit zu sorgen: „Wir wollen erreichen, dass jede Schülerin und jeder Schüler das eigene Potenzial möglichst gut ausschöpfen können.“ Dazu ist unter anderem geplant, mehr Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Regelschulen zu integrieren, das Angebot an Ganztagsschulen zu verbessern und eine neue Schulform, die Gemeinschaftsschule, zu ermöglichen.

    Sehr geehrter Herr Minister Dorgerloh,

    bezugnehmend auf den oben angeführten Artikel möchte ich Ihnen unser Problem schildern und Sie bitten unserem Sohn Michael den Besuch des Burggymnasium Wettin zu ermöglichen.
    Als Eltern von unseren 5 Kindern, 1 Tochter 4 Söhne, von denen zwei bereits eine eigene Familie haben und selbständig sind. Der dritte erfolgreich das Burggymnasium Wettin besucht und nun das 6. Semester Studienrichtung Patentingenieur abgeschlossen hat.

    Wie Sie sich sicher denken können liegt uns die Gestaltung der Zukunft unserer Kinder sehr am Herzen.
    Nachdem meine Frau 2009 einen Arbeitsunfall erlitt und seit dem linksseitig gelähmt im Rollstuhl sitzt, ich selbst meine berufliche Selbständigkeit der Pflege meiner Frau geopfert habe, hat es Einschnitte gegeben welche jedoch nicht zu Lasten der Zukunft unserer Kinder gehen dürfen.

    Nachdem wir Im April dieses Jahres durch die Leiterin der Sekundarschule erfahren hatten, dass für unsere Zwillinge Stephan und Michael die Möglichkeit zum Wechsel ans Burggymnasium Wettin besteht, haben wir dem entsprechend die Anträge gestellt.
    Nach uns vorliegenden Informationen kam es während der Klassenkonferenz am 20.06. zu hitzigen Diskussionen an dessen Ende unseren Söhnen der Wechsel verweigert wurde. Auf Anfragen bei der Klassenlehrerin erhielt mein Sohn Stephan nur die Antwort “Es liegt kein Antrag vor, demzufolge gibt es auch keine Befürwortung”. Uns wurde weder das Ergebnis der Klassenkonferenz bekannt gegeben, noch erhielten wir eine andere Info mit dem Zeugnis.

    Anzufügen ist an dieser Stelle, dass es während des letzten Halbjahres zu Vorkommnissen kam, welche es erforderlich machten, sich mit einer Beschwerde zunächst an die Schulleitung und anschließend an den Schulrat zu wenden, weil Lehrer gern mal des Öfteren, während des Unterrichtes zur Strafe fast die halbe Klasse auf den Korridor delegierten.

    Es ist naheliegend, dass hier Motive zu suchen sind, welche dazu führten, unseren Söhnen den Wechsel ans Gymnasium zu verweigern.

    Da in der Schule nach der Zeugnisausgabe niemand mehr zu erreichen war, wandte ich mich an den Schulrat Herrn Nasarek.
    Dieser versprach auch sich der Sache anzunehmen. Da es in der Zwischenzeit einen Leitungswechsel an der Sekundarschule gegeben hat war es erst in der letzten Ferienwoche möglich überhaupt jemanden zu erreichen.
    Nachdem am 23.08 Herr Nasarek Herrn Mohr, den neuen Leiter der Sekundarschule am Petersberg, dazu bewegen konnte sich um die Zustellung der Ergebnisse der Klassenkonferenz zu kümmern, eröffnete uns Herr Nasarek, dass die Möglichkeit besteht, gegen die Entscheidung vorzugehen. Gleichzeitig teilte er uns mit dass Stephan mit einem Durchschnitt von 2,1 die Befürwortung erhält und Michael mit 2,3 nicht. Noch bevor uns das Ergebnis zugestellt war, machten wir von unserem Widerspruchsrecht um Zeit zu gewinnen, Gebrauch s. Anlage. Nachdem uns dann die Ergebnisse vorlagen, konnten wir an Hand der uns vorliegenden Zensurenspiegel feststellen, dass von Seiten der Lehrer für Michael nicht das vorhandene Potential ausgeschöpft wurde s. Anlage II.

    Sehr geehrter Herr Dorgerloh, um zu verhindern, dass auf Grund von bürokratischen Hürden Michael der weitere Bildungsweg erschwert wird, möchte ich Sie bitten, uns zu unterstützen diese Hürden zu beseitigen damit Michael eine längere psychische Belastung erspart bleibt und er gemeinsam mit seinem Bruder das Burggymnasium Wettin besuchen kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    Wolfgang Kottwitz

    Sehr geehrter Herr Kottwitz,
    mit E-Mail vom 27.08.2011 haben Sie sich an Herrn Minister Dorgerloh mit der Bitte gewandt, dass er Ihrem Sohn Michael den Besuch des Burggymnasiums Wettin ermöglicht.
    Hierzu darf ich Ihnen im Auftrag von Herrn Minister Dorgerloh nach Prüfung des Sachverhaltes Folgendes mitteilen:
    Gemäß § 3 Abs. 2 Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO) ist notwendige Voraussetzung für den Wechsel von der Sekundarschule an das Gymnasium nach der Klassenstufe 8, dass die Schülerin oder der Schüler in Deutsch, Mathematik, Englisch, der zweiten Fremdsprache, einer Naturwissenschaft und Geschichte jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens einen Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3) erreicht hat.
    Ihr Sohn Michael erfüllt diese Voraussetzungen leider nicht.
    Der mir vorliegenden Kopie des Zeugnisses Ihres Sohnes kann ich entnehmen, dass er in Deutsch, Mathematik, Englisch, Russisch und Geschichte befriedigende Leistungen erbracht hat und daher die Voraussetzungen für den Übergang zum Gymnasium nicht erfüllt hat.
    Das Landesverwaltungsamt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass es die Klassenkonferenz leider versäumt habe, über Ihren Antrag vom 15.04.2011 zu beschließen. Es habe deshalb über den Schulleiter die Klassenkonferenz aufgefordert, den fehlenden Klassenkonferenzbeschluss nachzuholen. Am 26. 09.2011 habe die Klassenkonferenz wegen der fehlenden Voraussetzungen für einen Wechsel an das Gymnasium beschlossen, eine Empfehlung für den Besuch des Gymnasiums nicht auszusprechen.
    Sehr geehrter Herr Kottwitz, ich bedauere sehr, dass ich Ihnen nichts anderes mitteilen kann. Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass Ihr Sohn gleichwohl noch die Chance hat, auf das Gymnasium zu wechseln. Wenn er den Erweiterten Realschulabschluss erreicht, ist der Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach § 3 Abs. 3 Sek I-Üg-VO möglich.
    Ich wünsche Ihnen für die Zukunft Ihres Sohnes alles Gute.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Schaper