Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz

Kommentare lesen | Kommentar schreiben
Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.

“Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz” von Heinrich Amadeus Wolff (S. 312)

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, die Verfassung, sofern dies zur Klärung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung notwendig ist, zu konkretisieren, nur insoweit hat es die letztverbindliche Konkretisierungsbefugnis; die Kompetenz, die Verfassung durch ungeschriebene, im Wege der >>authentischen Interpretation<< gefundene Rechtssätze, die für alle Organe ebenso wie die Grundgesetz-Normen verbindlich sind, zu ergänzen, verleiht das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht eben gerade nicht, rechtlich ist hier neben der Verfassungsorgantreue und der Bestandskraftwirkung vor allem  § 31 BVerfGG maßgebend. [H. H. Klein, in: FS f. Franz Klein, 1994, 511 (518)]

Quelle: Ungeschriebenes-Verfassungsrecht-unter-dem-GG-Wolff-S_312.pdf

Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.

Kommentare

Kommentare mit Bezug zum Thema werden nach Moderation veröffentlicht.

Eine Antwort schreiben

HTML-Tags erlaubt:<a href="http://link-zur-webseite.de" title="Linktitel">LINK</a>
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>