Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Ungültige Gesetze: GVG, ZPO, FGO, FamFG, AO 1977, UStG, JBeitrO

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Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber aber auch den Gerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt, mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 nur noch solches Recht ( einschließlich der einfachen Gesetze ) fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist.

Gleichzeitig sind Bundes- und Landesgesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG gezwungen, jede einfachgesetzliche Einschränkung eines Freiheitsgrundrechtes namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz zu nennen. Erfüllt ein einfaches Gesetz diese zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht, so ist das komplette Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, alle auf einem wegen des verletzten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ungültigen einfachen Gesetze basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig bzw. werden als nichtig tituliert. Sie genießen keine Rechtswirksamkeit und sind daher von ihrem jeweiligen Adressaten auch nicht zu beachten. Rechtsfolgewirkungen löst weder ein solcher Verwaltungsakt noch eine solche Gerichtsentscheidung aus.

Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind derzeit ungültig, weil sie alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen.

Der parlamentarische Rat hat als das verfassungsgebende Organ dem einfachen Gesetzgeber hinsichtlich der einfachgesetzlichen Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG keinerlei Ermessenspielraum gegeben, Art. 19 Abs. 1 GG ist ein Rechtsbefehl, der zwei Mal das Befehlswort “muss” enthält. Art. 19 Abs. 1 GG lautet seit dem Inkrafttreten des GG wie folgt:

“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Am  10.02.1953 hat der 1. Senat des BverfG in seiner Entscheidung - 1 BvR 787/52 - BVerfGE 2, 121ff zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG wie folgt ausgeführt:

„Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 GG - nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 ff zu Art. 19).“

Wer nun aber glaubt, dass die einfachen Gesetze, die bis heute nicht dem zwingenden Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG genügen, alle vorkonstitutionell seien und somit dem Zitiergebot des Grundgesetzes ausdrücklich nicht genügen müssten, der irrt.

Das BverfG hat mit seiner Entscheidung BverfGE 8, 210 vom 23.10.1958 festgestellt, dass die Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 ist (BVerfGE 2, 124 [128]).

Mit dem 2. Leitsatz derselben Entscheidung hat das BverfG dem einfachen Gesetzgeber erklärt, dass Artikel 6 Abs. 5 GG einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber enthält und dass dieser die Verfassung verletzt, wenn er es unterlässt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen. Der 2. Leitsatz lautet:

2. Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber; dieser verletzt die Verfassung, wenn er es unterlässt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen.

Gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG sind alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte an die Entscheidungen des BverfG gebunden. Es soll ausdrücklich nochmals auf die Bindungswirkung  der Entscheidung BVerfGE 19, 377 vom 20. Januar 1966 hingewiesen werden. Die Entscheidung lautet:

„Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen.”

Artikel 19 Abs. 1 GG enthält ebenso wie Art. 6 Abs. 5 GG einen den einfachen Gesetzgeber bindenden Auftrag. Ebenso verletzt der einfache Gesetzgeber die Verfassung ( das Grundgesetz ), wenn er es unterlässt, seinen Verfassungsauftrag gemäß Art. 19 Abs. 1 GG einfachgesetzlich auszuführen.

Das Zitiergebot stellt eine grundgesetzlich zwingend durch den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zu beachtende Gültigkeitsvorschrift dar. Das Wort „muss“ hat Befehlscharakter, eröffnet keinen Ermessenspielraum und ist keiner späteren richterlichen Auslegung zugänglich.

„Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 - “Sünderin”-Fall )

Das BverfG hatte mit seiner Entscheidung BverfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 – 1 BvR 10/99 –die Zivilprozessordnung in der Fassung die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtstaatsprinzip für unvereinbar einklärt.

Daraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber vollständig neu gefasst und neu verkündet, nachdem sie bereits 1950 durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den Herrschaftsbereich des nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt war. Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften ( Zitiergebot ) genügen müssen. Dieses hat der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung schränkt die Zivilprozessordnung in der Fassung vom 05.12.2005 die Grundrechte aus Art. 2.1 GG, Art. 2.2 GG, Art. 6 GG, Art. 13 GG, Art. 14.1 GG ein. Dieses geschieht z.B. in den §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c, 918 ZPO. Die ZPO ist damit ein im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GG ungültiges Gesetz und entfaltet somit auch keine Gesetzeskraft.

Auch die AO 1977 missachtet das zwingend sich aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Zitiergebot wegen grundrechtseinschränkender Eingriffe in das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ).

Dazu soll folgender Rechtssatz aus der  Entscheidung des BverfG  BVerfGE 49, 252ff vom 10.10.1978 – 1 BvR 475/78 angemerkt werden:

„Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche Gewalt in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen.“

Zwar wird im § 413 AO grundsätzlich das Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet, jedoch nicht im Hinblick auf Einschränkungen des Grundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG. Die Vorschrift des § 413 AO lautet:

„Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“

Da der sechste Abschnitt der Abgabenordnung 1977 ( Vollstreckung, §§ 249 ff ) durchweg Einschränkungen des Eigentums beinhaltet, hätte auch das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG zitiert werden müssen. Diese Unterlassung  führt zur Ungültigkeit des gesamten Gesetzes.

Im zum 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG werden die Grundrechte gemäß Artikel 2.1 GG ( das Recht auf freie Selbstbestimmung ),  Art. 2.2 GG ( Freiheit der Person, Körperliche Unversehrtheit ),  Art. 6 GG ( Ehe und Familie ), Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ), Art. 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ) einfachgesetzlich nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränkt, ohne dass jedoch dem Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ( Zitiergebot ) genügt wird. Dieses geschieht beispielsweise in den §§ 35, 89, 90, 91, 94, 95, 96, 96a, 119, 120, 210, 280, 283, 284, 297, 321, 322, 326, 358, 388, 389, 413, 420 FamFG. Das Gesetz hat damit keine Gesetzeskraft erlangt, das FamFG ist ungültig. Das FGG ist am 31.08.2009 außer Kraft gesetzt worden und kann somit keine Wirkung mehr entfalten.

Bleibt schließlich festzustellen, dass ebenso das GVG sowie die FGO zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte einschränken, der Gesetzgeber jedoch bis heute sich seiner aus dem Rechtsbefehl gemäß Art. 19 Abs. 1 GG Verpflichtung, die eingeschränkten Freiheitsgrundrechte im GVG und der FGO namentlich unter Angabe des Artikels zu zitieren systematisch entzieht.

Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BverfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).

Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“

Erinnert werden soll an dieser Stelle auch an die Entscheidung BVerfGE 55, 100 des BverfG, in der es heißt:

„Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist. Davon hat die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit blieben.“

~~~~~

Die Justizbeitreibungsordnung ist auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) am 01.04.1937 in Kraft getreten.

Bei der Justizbeitreibungsordnung handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verordnung. Gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

„Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigende Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 ) sowie auch alle eingriffsermächtigenden „Gesetze“ der nationalsozialistischen Zeit, die in dem Verfassungskonglomerat des sogenannten Dritten Reiches – „nachdem im neuen Reich… Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereinigt worden sind, hat der Begriff des „formellen Gesetzes“ seinen Sinn verloren“. ( Bonner Kommentar zum GG zu Artikel 123 Abs. 1, Ausgabe 2009 )

In der zur Zeit angewendeten Fassung der Justizbeitreibungsordnung sind die darin enthaltenen gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG zitierpflichtigen Grundrechtseinschränkungen nicht im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG benannt. Somit ist diese Verordnung auch aus diesem Grunde ungültig.

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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32 Antworten zu “Ungültige Gesetze: GVG, ZPO, FGO, FamFG, AO 1977, UStG, JBeitrO”

  1. refugee

    Wie verhält es sich denn nun mit der Einhaltung des Zitiergebots? Hat der Gesetzgeber damit einen Freifahrtsschein, um Grundrechte einzuschränken, wenn er es braucht, wenn er nur brav die eingeschränketen Grundrechte auflistet? So geschieht es doch momentan in Sachsen in Bezug auf den Zwang zur Einhaltung der U-Untersuchungen beim Kinderarzt.
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    1. Bürgerinitiative für Verfassungsschutz

      Unter der Herrschaft des Grundgesetzes sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so Außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Weise entschließen darf.

      In der Kette von Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur erdenkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen, bildet Abs. 1 S. 2 somit ein nicht unwesentlichen Glied.

      Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden.

      (Auszug aus der Erstausgabe des Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950 mit der Erstkommentierung der Grundrechte durch Kurt Georg Wernicke, Protokollführer im Parlamentarischen Rat und Herausgeber der Protokolle des Parlamentarischen Rates für den Bundestag.)

      Hinzu kommt eine weitere Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränken sollende Gesetze, Art. 19 Abs. 2 GG - die Wesensgehaltgarantie.

      Art 19 Abs. 2 GG
      (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

      Es ist also nicht nur nötig, alle bestehenden Gesetze auf die Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 - Zitiergebot - hin zu überprüfen, sondern auch, ob der Wesensgehalt der Grundrechte nicht angetastet wird.

      Darüberhinaus kann man davon ausgehen, dass, unter der Bedingung, dass die Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz und ihre Grundrechte kennen, jedes Zitat eines eingeschränkten Grundrechts die “Schwärmerei” der politisch Verantwortlichen für die deutsche Demokratie ad absurdum führen, da für jeden offensichtlich ist - so das Zitiergebot beachtet wird - dass es mit den Grundrechten bzw. ihrer Gewährleistung in Deutschland nicht so weit her ist, wie man es immer gern darstellen möchte. Die Erfüllung des Zitiergebotes macht Grundrechtseinschränkungen offensichtlich und ist damit im Grunde ein Zeichen der Unfreiheit.

      Aus diesem Grunde der Vertuschung von Grundrechtseingriffen verzichtet man verfassungswidrig oft auf die Einhaltung des Zitiergebotes - immer unter der Gefahr, dass es bemerkt wird und das entsprechende Gesetz damit formell ungültig ist. Darum weiß man in den oberen Etagen und behilft sich mit Schweigen, in der Hoffnung, der Bürger fordert seine Grundrechte und die Einhaltung des Zitiergebotes nicht ein bzw. bemerkt nicht, dass die meisten wichtigen Gesetz in Deutschland ungültig sind. Im Notfall hat man das Bundesverfassungsgericht, dessen Aufgabe man dahingehend umschreiben könnte, dass es, im Gegensatz zu seiner Aufgabe als Hüterin der Verfassung, die drei Gewalten vor den Auswirkungen der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat schützt.

      Hartz IV, die Vorratsdatenspeicherung, das Atomgesetz u.s.w. wären lange vom Tisch, wenn der Bürger sich endlich einmal bequemen würde, das Grundgesetz zu verstehen. Die Hoffnung auf Parteien oder gar den Bundestag als Gesetzegeber zu legen ist aussichtslos, denn die Parteien wissen Bescheid, werden sich aber hüten, am status quo etwas zu ändern.

      Nehmen wir als Beispiel die Grüne und die Linke. Man müsste doch selbstverständlich davon ausgehen, dass zumindest diese Parteien den Staffelstab aufnehmen. Bis heute ist auf keine der Anfragen zum Thema auch nur eine Antwort gekommen, obwohl dass so nicht stimmt; die energiepolitische Sprecherin der Linken im Bundestag, DOROTHÉE MENZNER, ließ hinsichtlich der Ungültigkeit des Atomgesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ausrichten, “für so etwas habe sie im Moment überhaupt keine Zeit”. Das lässt tief blicken.

  2. Ralf Golz

    Mich würde mal gerne interessieren was passiert wenn ich beim hisigen finanzamt meine steuergelder welche ich seit 1999 bezahlt habe zurückfordere . ich komme aus der ehemaligen ddr . Gruß ralf

  3. Hans Blensen

    Tja lieber Ralf, da wird das FA einmal breit grinsen und deinen Antrag in Ablage P befördern.

    Und weil natürlich auch eine Klage vor dem BVerG nichts bringen wird (obwohl es doch nach dem o.a. Artikel angeblich derselben Meinung ist wie der Autor), haben wir dann nichts weiter als eine weitere Verschwörungstheorie…

  4. INFOkrieg – Ungültige Gesetze: GVG, ZPO, FGO, FamFG, AO 1977, UStG, JBeitrO « AkquiseScout®

    [...] »Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.« - 3. Leitsatz BVerfGE 23, 98 - Ausbürgerung I Amplify’d from grundrechtepartei.de [...]

  5. John Doe

    Guten Tag!
    Mit großem Interesse verfolge ich auf Ihrer Seite die Beiträge und Kommentare.
    Ich muß gestehen, auch ich fiel zunächst der “Artikel 23 - Debatte” anheim…..
    Mittlerweile halte ich diese DR-Diskussion für, nennen wir es mal “…von interessierter Seite vorsätzlich losgetreten”, um von den WIRKLICH WICHTIGEN Artikeln, nämlich 19 und 20, bewußt abzulenken.

    Ich möchte an dieser Stelle gern Ihre Aufzählung der nichtigen Gesetze ergänzen.

    Wer Kinder im Haus hat, welche am PC sitzen und sich der tollen Downloads erfreuen, hat bestimmt schon mal Post von einem freundlichen Anwalt bekommen, mit einer ebenso freundlichen Zahlungsaufforderung wegen “Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz”.

    Ich pflege diese Bettelbriefe von Anwälten, welche offensichtlich zu unfähig dazu sind, RICHTIGE Rechtssachen zu bearbeiten, nur noch per vorgefertigtem Schreiben zu beantworten.
    Neben einem “5-Punkte-Forderungskatalog”, in dem ich z.B. zum “Nachweis der Original-Vollmacht”, und einer notariellen / amtlichen Beglaubigung des im Bettelbrief zitierten “Scheinbeschlusses des LG Köln” auffordere, setze ich noch nachfolgende Bemerkung in das Schreiben:

    Zitat ANFANG:

    Der Vollständigkeit halber möchte hier zwei §§ des Urheberrechtsgesetzes, (UrhG) zitieren.

    § 106 ( Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke )

    (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 107 ( Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung )

    (1) Wer
    1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung
    (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
    2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Dies sind entsprechende Grundrechteeingriffe nach:
    1. Androhung von Freiheitsentzug - Art. 2 (2)
    2. Androhung von Geldstrafe - Art. 14

    Können wir eine solche Zitierung im Urheberrechtsgesetz finden?
    Welche Konsequenzen hat das für das Urheberrechtsgesetz? Es ist ungültig und nichtig!

    Das UrhG kennt lediglich nachfolgende Regelung:

    § 101 ( Anspruch auf Auskunft )
    (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

    Inwiefern hier noch eine Kollision mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, kann an dieser Stelle bereits vernachlässigt werden.

    Die entsprechenden BverfGE zum Zitiergebot entnehmen Sie bitte Ihren üblichen Quellen.

    Zitat ENDE.

    An dieser Stelle ist dann “Ende der Veranstaltung”. Die Anwälte melden sich nicht mehr.

    Wir können also getrost das UrhG mit in die Liste der nichtigen Gesetze einreihen. ;-)

    1. Webmaster

      Danke für die Mitarbeit, die Zeit ist einfach zu kurz bei aller Arbeit (jetzt Parteigründung, um gegen diese Geschichten politisch vorzugehen - siehe http:/grundrechtepartei.de), um alle Gesetz frisch aufzuzählen.

      Zur informationellen Selbstbestimmung folgendes: In der BVerfGE 65, 1 - Volkszählung vom 19. Oktober 1983, findet sich folgender 1. Leitsatz:

      1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

      Mit diesem Leitsatz hat das BVerfG das erste Mal ein Grundrecht aus dem Grundgesetz (hier Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitet und sich damit viele Freunde gemacht. Was die Freunde jedoch nicht bemerkt haben, ist die Tatsache, dass so ein ehemals nicht einschränkbares, ergo nicht zitierpflichtiges Grundrecht (über seine ihm immanenten Schranken hinaus) einschränkbar wurde, dessen Einschränkbarkeit jedoch weiterhin nicht zitierpflichtig ist, da der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsimmanente Schranken beinhaltet, welche nicht zitiert werden müssen. Das war einer der geschicktesten Schachzüge des BverfG.

    2. Martin_P

      Hallo John Doe,
      aus gegebenem Anlass .- ich habe zwei Töchter- wäre mir sehr geholfen wenn sie ihr gesamtes Muster-Antwortschreiben hier im Wortlaut posten könnten.
      Vielen Dank und viele Grüsse,

      Martin_P

  6. Klage gegen das Finanzamt Rosenheim wegen unzulässiger Anwendung unzulässiger Steuergesetze | AKQUISEscout - Mehr Umsatz und neue Kunden durch Akquisition, Marketing und Coaching

    [...] Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet, so FG Berlin-Brandenburg am 29.07.2010, Az.:13 V 13127/10 Ungültige Gesetze: GVG, ZPO, FGO, FamFG, AO 1977, UStG, JBeitrO [...]

  7. Amtsgericht Rosenheim will an das Finanzgericht verwiesen, obwohl eindeutiges Urteil vorliegt | Steuern und Grundrechte Blog

    [...] . [...]

  8. Ungültige Gesetze wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot | Steuern und Grundrechte Blog

    [...] Ungültige Gesetze: GVG, ZPO, FGO, FamFG, AO 1977, UStG, JBeitrO [...]

  9. H. Taunus

    Fällt den eine Zweitwohnungsteuer auch unter die hier aufgeführten ungültigen Gesetze?
    Damit müßte doch solch eine Abzocke zahlreicher Städte zum kippen gebracht werden können?
    Daß es für das SSG und SGB kein Einführungsgesetz gibt und kein Geltungsbereich genannt ist, ist bekannt. Wer weiß denn, ob hierfür auch das Zitiergebot negiert wurde?
    Im gegebenen Fall geht es um die Abzocke von 17,1 % Beiträgen zur “gesetzl.” Kranken- u. Pflegeversicherung bei Auszahluung einer Direktversicherung. Falls jemand dazu fundierte Grundlagen geben kann, besten Dank im voraus.

    1. Grundrechteforum

      Fällt den eine Zweitwohnungsteuer auch unter die hier aufgeführten ungültigen Gesetze?

      Aus welchen gesetzlichen Grundlagen leitet sich die Zweitwohnungsteuer ab? Diese gesetzlichen Grundlagen prüfen und dann mit dem wortgetreuen Inhalt des Art. 19 Absatz 1 Satz 2 GG vergleichen.

      Daß es für das SSG und SGB kein Einführungsgesetz gibt und kein Geltungsbereich genannt ist, ist bekannt. Wer weiß denn, ob hierfür auch das Zitiergebot negiert wurde?

      1. SSG oder SGG?
      2. Zur Recherche nach Erfüllung des Zitiergebots bitte hier entlang:
      2. Aus welchen gesetzlichen Grundlagen leitet sich die hier vermutete Voraussetzung eines Einführungsgesetzes für die Gültigkeit eines Gesetzes ab? - Ich habe hier ein wenig vorweggegriffen.
      3. Aus welchen gesetzlichen Grundlagen leitet sich die hier vermutete Voraussetzung eines Geltungsbereiches für die Gültigkeit eines Gesetzes ab?
      4. Wofür?

      Im gegebenen Fall geht es um die Abzocke von 17,1 % Beiträgen zur “gesetzl.” Kranken- u. Pflegeversicherung bei Auszahluung einer Direktversicherung.

      Aus welchen gesetzlichen Grundlagen leitet sich die hier vermutete “Abzocke” ab?

      Falls jemand dazu fundierte Grundlagen geben kann, besten Dank im voraus.

      1. Grundgesetz studieren.
      2. Studium des Inhalts jeglicher Amtsmitteilungen zzgl. Rechtsmittelhinweise.
      3. Studium des Inhalts der dort angeführten Gesetze und Verordnungen.
      4. Umgehende Einforderung im Falles des Fehlens der Rechtsmittelhinweise und/oder Angabe von gesetzlichen Ermächtigungen zur Amtsausübung.
      5. Unbedingt Fristen beachten.
      4. Im Zweifel verschiedenste Szenarien durchspielen und Mut haben und/oder eine Rechtsberatung aufsuchen.

      BVerfGE 65, 325 - Zweitwohnungsteuer: http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv065325.html/

      Wichtiger Hinweis zur Rechtsberatung:

  10. Kottwitz

    Hallo,
    falls es sich nicht um kostenpflichtige Rechtsberatung handelt, könnten Sie dem eifrigen Leser dieser Seite eventuell mitteilen, ob es auch Fristen für die Erteilung von Aktenzeichen zu den jeweils eingereicten Klageverfahren beim AG gibt und wenn “Ja” in welchem Zeitraum diese zu erfolgen haben?

    MfG

    1. I. Wengel

      Diese Bestimmungen sind in den sich voneinander unterscheiden könnenden Aktenordnungen der Länder geregelt, wonach die Geschäftsstelle den Verbleib der eingegangenen Schriften und der Akten nachzuweisen hat. Die jeweilige Aktenordnung des Landes findet man mittels einer Suchmaschine mit den Suchbegriffen “Aktenordnung+Land”. Im Bedarf unter Verweis auf die Auskunftspflicht an die Geschäftsstelle schreiben. Sicher ist, den ersten Schriftsatz persönlich abzugeben und sich den Empfang bestätigen lassen, um zu prüfen, wie lange das Gericht zur Zuweisung eines AZ braucht. Im Allgemeinen haben die Gerichte die Pflicht zur zügigen Sachentscheidung, bzw. “steht in den Fällen, in denen um die Angemessenheit der Verfahrensdauer gestritten wird, von vornherein außer Zweifel, dass das Gericht gehalten ist, namentlich in Eilverfahren, zügig eine Sachentscheidung herbeizuführen” (vgl. 1 BvR 1725/10 vom 1.12.2010, Absatz-Nr.3).

    2. Die Akten müssen jedem Angeklagten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein (Urteil des EGMR Nr. 46221/99 vom 13.03.2003).

      Quelle:

  11. Hallo, über einen anderen Link bin ich auf diese Seite geraten und bin überwältigt.Einfach Super, Klasse.Ich habe alles gefunden, was ich gesucht habe. Vielleicht könntet Ihr mir weiterhelfen. Würde mich riesig darüber freuen.
    Leider gehöre ich auch zu denen, die ständig gedrängelt und “erpresst” werden von Finanzamt und Gerichten. Ich bin selbständig, in der Gastronomie, und das Finanzamt hat mich zum Ende 2010 in die Insolvenz geschickt. Erst im März diesen Jahres habe ich durch einen Freund Kenntnis über diese ungültigen Gesetze erhalten. Seitdem gehe ich beim Amtsgericht gegen diese Insolvenz vor, doch das Gericht erkennt diese Gesetzmäßigkeit nicht an.Der Insolvenzverwalter hat Gelder erhalten, die eigentlich für Investitionen geplant waren, zur weiteren Existenzsicherung. Doch das reicht ihm nicht, jetzt hat er beim AG Prozesskostenhilfe beantragt.Das würde ich ihm gern versauern, zudem das Insolvenzgericht noch nicht über die Einstellung des Verfahren entschieden hat.Für die Prozesskostenhilfe verweist der Verwalter auf die ZPO, auch ein ungültiges Gesetz.Reicht das aus ?
    Habe keinen Bock mehr auf Abzocke, ich will auch leben, und nicht nur für andere.
    Könnt Ihr mir bitte weiterhelfen ?
    Vielen Dank im Voraus.
    Grüße aus Thüringen

  12. Hallo, wei, danke für Deine Hilfe und guten Rat.
    Das versuche ich bereits seit Ende März 2011, nachdem mir die ungültigen Gesetze bekannt wurden.
    Man verweist zum einem auf den Prüfungstermin, und zum anderen auf die Insolvenzordnung. Daraufhin habe ich den Richter, der eine Justizangestellte zur Unterschrift beauftragt, um eine Eidesstattliche Versicherung gebeten. Seitdem warte ich auf Antwort. Nun nötigt mich der Insolvenzverwalter, der beim Amtsgericht zu meiner Person Prozesskostenhilfe beantragt hat, um gegen mich eine Klage zu führen, zur Eintreibung der Verfahrenskosten, da ich mich weigere für das Inventar (Masseaufrechnung) nochmals zu bezahlen, was eigentlich mein Eigentum ist.
    Ebenso habe ich das Finanzamt informiert, mich gegen Vollstreckung gewehrt, bzw. Widerspruch eingelegt.
    Gestern kam die Rückantwort, vom Finanzamt. Man verweist erneut auf die AO § 347, ein Einspruch nur gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO ergibt.
    Den Schlußsatz finde ich so niedlich. Zitat : “Ihr Vortrag mit dem Sie die Souveränität des Staates und damit das Recht zur Gesetzgebung einschließlich der Durchsetzung dieser Gesetze in Frage stellen, ist für eine Auseinandersetzung im Rahmen Ihrer steuerlichen Angelegenheit nicht geeignet.
    Auf eine Stellungnahme hierzu wird aus diesem Grund verzichtet.
    Künftige Schreiben gleichen Inhaltes werde ich unbeantwortet zu den Akten nehmen.” Zitatende.
    Ist doch kurios, wenn ich nicht wüßte,das ein Freund mit seinem Schreiben zum GG und ungültiger Gesetze Erfolg hatte, und seit fast einem halben Jahr von dieser Bearbeiterin nichts mehr gehört hat, und man das Insolvenzverfahren gar nicht erst eröffnet hat. Bei mir war die Tatsache der Gesetzmäßigkeit leider 4 Monate zu spät.
    Viele Grüße an Alle Mitstreiter
    Anne

    1. Anne,das kann ja der Insolvenzverwalter tun ,der ist ja für sie vom AG eingesetzt-so- und deswegen sollten sie schnellstmöglich die Rechtsposition des AG erfragen und beim Erhalt der Klageschrift beim AG Aufschub beantragen und den InsolVerw mitteilen das sie aus den Gründen zunächst auf Antwort des AG warten müssen.

      Macht er trotzdem weiter verweisen sie aufs zweite Bereinigungsgesetz 2007 er möge sich § 3 durchlesen und weil er als juristische Person ihnen gegenüber auftritt hat er Vertretungsvollmacht vorzuweisen.Ende allende,dann dürfte vorerst ruhe sein.

      das FA hat § 118 AO angeführt-damit bestätigen die selber das es sich um eine öffentlich rechtliche und wie ich da kurz überflogen habe eine hoheitliche Forderung handelt— wegen Zitiergebot nichtig mit dem Hinweis die Frage dem zuständigen Fachgericht vorzulegen damit die entscheiden,also wieder Einspruch weil ja die Frage geklärt werden muss.
      Mal auf andere Seiten gehen dort wird der Zustand der AO genau beschrieben,gibt genug Vorlagen.
      Alles in allem immer versuchen Richtung GG agieren bzw immer im GG ankommen.

  13. Hallo, Ihr lieben Mitstreiter, ich benötige nochmals Euere Unterstützung.
    Weil mein Mann ein Bußgeld zu spät bezahlt hat, sind Verwaltungskosten und Verspätungszinsen angefallen. Dies wurde vom Amtsgericht eingeklagt, mit der Androhung auf 1 Tag Erzwingungshaft.
    In meiner Beschwerde, Stellungnahme habe ich auf diese ungültigen Gesetze hingewiesen, das die AO 1977 und die ZPO wegen dem Zitiergebotes auf der Grundlage des GG ungültg sind. Das AG hat dies als Beschwerde angesehen und an das Landgericht weitergeleitet.
    Heute kam der Beschluß des Landgerichtes. Zitat :”Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Erzwingungshaft, angeordnenden Beschluß des Amtsgerichtes - wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig als unbegründet verworfen.” Zitatende
    Dies haben gleich 3 Richter beschlossen, aber von keinem ist eine Unterschrift zu sehen. Ist doch nicht rechtskräftig, oder ?
    Leider fehlt der Rechtsbehelfs. Muß ich jetzt in Berufung gehen, beim AG oder LG ?
    Ist doch eigentlich von seitens der Richter Hochverrat ,oder ?
    Wie gehe ich dagegen vor ?
    Benötige Gerichtsurteile und Gesetze.
    Für zahlreiche Unterstützung wäre ich sehr dankbar und würde mich sehr freuen.