Die durch die Medienhatz auf Uli Hoeneß aufkochende Empörung der deutschen Volksseele wegen dessen angeblicher Steuerhinterziehung in allen Ehren, aber zum Thema ein paar echte Fakten statt im Grunde – wohl der Unfähigkeit zur Recherche geschuldeter – unsubstantiierter Polemik:

1. Uli Hoeneß hat gemäß Art. 20 Abs. 3 GG das gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unabänderliche und gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle staatliche Gewalt bindende unmittelbar geltende Grundrecht auf die ausschließliche Anwendung von geltenden Gesetzen, in diesem Falle durch die Finanzverwaltung.

2. Als Gesetzesgrundlage für die Erhebung von Einkommensteuern (auch für Uli Hoeneß) bemüht die Finanzverwaltung das Einkommensteuergesetz.

3. Das Einkommensteuergesetz trat am 16.10.1934 in Kraft und wurde von Adolf Hitler persönlich erlassen und unterzeichnet auf der Grundlage des »Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich« (RGBl. I S. 141), dessen Artikel 1 bestimmte: »Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung erlassen werden.«, und welches vom Reichspräsidenten von Hindenburg, dem Reichskanzler Adolf Hitler, dem Reichsminister des Innern Frick, dem Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath sowie dem Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk unterzeichnet, jedoch nicht verfassungsgemäß nach Art. 68 Abs. 2 WRV vom Reichstag erlassen wurde, sondern von der Reichsregierung.

4. Art. 68 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.04.1919 verfügte dementgegen: »Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.« Eine Änderung des Art. 68 der Weimarer Reichsverfassung wurde zu keinem Zeitpunkt beschlossen.

5. Das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 verfügte in Art. I 1.: »Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse: a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/141,«.

6. Als ein solches zusätzliches, weil auf ihm beruhendes Gesetz zum Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich ist das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 demzufolge – über sein verfassungswidriges Zustandekommen hinaus – durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben worden.

7. Gemäß Art. 139 GG werden »Die zur ›Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus‹ erlassenen Rechtsvorschriften«, zu denen das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Unrecht gehört, »von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt«, weshalb die Aufhebung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934 nach wie vor und solange über Rechtskraft verfügt, wie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland deren ranghöchstes Gesetz ist, an welches die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sind.

8. Dementsprechend stellte auch das Tribunal Général de la Zone Francaise d’Occupation in Rastatt nach den Vorgaben des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 in seinem Urteil zum Fall »Tillessen« vom 06.01.1947 (Journal Officiel 1947, S. 606 ff.) mit Bindung der geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen (inter omnes) u.a. in Bezug auf Art. 68 der WRV: »Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.«, fest, dass zu Unrecht behauptet wird: »… daß die Hitlerregierung bis zum 14. Juli 1933 verfassungsgemäß war, daß im Gegenteil feststeht, daß die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das sog. Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, daß infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und daß es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.« und erklärte weiterhin; »… daß die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21. März sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, daß von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war, …«

9. Wenn demnach die Hitlerregierung weder vor noch nach dem 21. März 1933 parlamentarisch legitimiert war, so gilt diese Tatsache ebenfalls für alle ihre Handlungen wie den Erlass von Gesetzen, Verordnungen etc. pp.

10. Es ist hier im Ergebnis festzuhalten, dass das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 nicht nach den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung zustande kam, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 als zusätzliches Gesetz zum Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich aufgehoben wurde und durch das Urteil des Tribunal Général de la Zone Francaise d’Occupation allgemeingültig die Verfassungswidrigkeit der Regierung Hitlers und des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich (als Grundlage des Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934) festgestellt wurde.

11. Den oben aufgeführten Tatsachen nach sind auch alle im Nachhinein erfolgten bloßen Änderungen des Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934 als nichtig zu betrachten, da nicht von der Weimarer Verfassung legitimierte und später aufgehobene Gesetze nicht durch bloße Änderungen wieder aufleben können oder ohne erneuten Erlass nach den Vorschriften zur Gesetzgebung der Artikel 70-82 GG, an welche der Gesetzgeber als besonderes Organ der Volksvertretung auch gemäß Art. 79 Abs. 3 GG gebunden ist, in den Willen des Bundesgesetzgebers aufgenommen werden können, da hierzu die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen. Eine Berufung auf die Bestimmungen des Art. 123 GG erübrigt sich hier, da dementsprechend Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages nur dann fortgilt, soweit es zu diesem Zeitpunkt über Rechtskraft verfügte und dem Grundgesetze nicht widerspricht und Art. 123 GG insoweit keinen Erlaubnistatbestand darstellt, aufgrund dessen nach Belieben erloschenes Recht aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages exekutiert werden könnte. Beide Voraussetzungen treffen auf das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 nicht zu, denn weder verfügte es zum 23. Mai 1949 über Rechtskraft noch richtet es sich nach den Vorschriften des Grundgesetzes; hier insbesondere nach den Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 GG.

12. Weiterhin wurde bis heute kein neues Einkommensteuergesetz in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren gemäß der Artikel 76, 77 GG vom Deutschen Bundestag als Gesetzgeber erlassen.

13. Da Art. 103 Abs. 2 GG unmissverständlich verfügt, dass eine Tat kann nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, und es sich den o.a. Tatsachen nach bei dem Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 nicht um ein geltendes Gesetz im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG handelt, also auch keine Einkommensteuer hätte hinterzogen werden können, kann Uli Hoeneß nicht wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO (Abgabenordnung) bestraft werden, da keine für die Erhebung von Einkommensteuern geltende gesetzliche Grundlage existiert.

Bleibt abschließend die Frage zu stellen: Ist nun Uli Hoeneß ein eiskalter Steuerhinterzieher oder die deutsche Finanzverwaltung ein eiskalter Exekutor der Befehle Adolf Hitlers, welche verfassungswidrig dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen?