Klammheimlich wurde zu 01.08.2012 das bundesdeutsche Gerichtsvollzieherwesen privatisiert. Der ehemals auf das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sowie die einzelnen Landesverfassungen vereidigte und somit die darin unverbrüchlichen Rechtsbefehle einchließlich die unverletzlichen Grundrechte gegen sich hat als unmittelbar geltendes Recht wirken lassen müssende Gerichtsvollzieher handelt seit dem 01.08.2012 faktisch auf eigene Rechnung, er ist zum selbständigen in Gewinnerzielungsabsicht handelnden Geldeintreiber geworden, den die Unverletzlichkeit der Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht nicht mehr interessiert, denn dieses Beachten stört seiner entfachte Gier, sein bisher “erbärmliches Beamteneinkommen” des mittleren Beamtendienstes nach Gutdünken “leistungsgerecht” in die Höhe zu schrauben. In Ermangelung einer für eine Privatisierung weder im Bonner Grundgesetz noch in den einzelnen Landesverfassungen existierende Ermächtigungsgrundlage, handeln bundesweit alle sog. Gerichtsvollzieher seit dem 01.08.2012 dann, wenn sie hoheitlich tätig sind, verfassungswidrig bzw. schlicht kriminell.
[red. Anm.: “Gerichtsvollzieher sind seit dem 01.08.2012 nicht nur selbständige Kopfgeldjäger, sondern auch gemäß § 51a GVO Unternehmer.” (link)]
Aus gegebenem Anlass sah sich die Grundrechtepartei veranlasst, ihre Expertise vom 13.03.2013 zu der Frage
„Ist die Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes vereinbar?“
zu aktualisieren, weil die seit dem 01.08.2012 verfassungswidrig privatisierten Gerichtsvollzieher anstatt im Innenverhältnis eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage einzufordern, verfassungskriminell ihrer seitdem hoheitswidrigen von Gewinnerzielungsabsicht geprägten “Kopfgeldjagd” nachgehen und für diese ausdrücklich vorsätzliche verfassungswidrige Tätigkeit immer wieder arg- und ahnunglose Polizeibeamte im Wege der Amts- und Vollstreckungshilfe missbrauchen, die dann ggf. auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs dafür Sorge tragen, dass da ein seit dem 01.08.2012 verfassungswidrig privatisierter mit Gewinnerzielungsabsicht tätiger sog. Gerichtsvollzieher sein spärliches monatliches Grundeinkommen erfolgreich mehren kann.
Die Expertise wurde deshalb am 27.09.2013 wie folgt ergänzt:
“Entgegen von inzwischen der Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens widersprechenden Behauptungen seitens einzelner Gerichte, einzelner Staatsanwaltschaften und dem betroffenen Personenkreis in Gestalt der sog. Gerichtsvollzieher selbst, ist das Gerichtsvollzieherwesen sehr wohl privatisiert worden. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der GVO vom 01.08.2012. Zwar hat der betreffende Gerichtvollzieher durch den Wegfall des § 1 GVO seinen Beamtenstatus nicht verloren, da ihm dieser Besitzstand nur nach beamtenrechtlichen Regelungen entzogen werden kann, aber in § 2 GVO ist jetzt neu geregelt, dass der Gerichtsvollzieher seit dem 01.08.2012 selbständig handelt. Noch deutlicher wird die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens durch den Wegfall des § 10 GVO (Diensteinkommen). Damit ist das Alimentationsprinzip des Beamtentums aufgehoben worden. Durch die Aufhebung des § 15 GVO (Annahme von Vergütungen) ist die typische Strafvorschrift der Bestechung von Beamten ersatzlos weggefallen. Deutlicher konnte der einzelne Landesgesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen, dass eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens stattgefunden hat. Und schließlich sind die für das Beamtenwesen typischen Zuständigkeitsregelungen in örtlicher und sachlicher Hinsicht durch den Wegfall der §§ 20 und 24 GVO ebenfalls entfallen.”
Polizeibeamte, die einem “Kopfgeldjäger” in Gestalt des sog. Gerichtsvollziehers, der sich seit dem 01.08.2012 nicht mehr hoheitlich betätigen darf, trotzdem Amts- und Vollstreckungshilfe gewähren, ob mit oder ohne Ausübung unmittelbaren Zwangs, machen sich in jedem Fall eines Dienstvergehens schuldig, denn jedem einzelnen Polizeibeamten obliegt die Pflicht, die Rechtmäßigkeit seines Handeln vorher auf der Basis des Bonner Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der einzelnen Landesverfassung prüfen zu müssen und sodann im Lichte der Unverletzlichkeit der unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden Grundrechte jede verfassungs- und somit dienstpflichtwidrige Amtshandlung zu unterlassen. Stattdessen haben Polizeibeamte, die inzwischen von der verfassungswidrigen Privatisierung aller bundesdeutschen Gerichtsvollzieher seit dem 01.08.2012 Kenntnis erlangt haben, im Fall eines Amts- bzw. Vollstreckungsansinnens gegen einen solchen nicht mehr auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes und der einzelnen Landesverfassung tätigen “Kopfgeldjäger” im Wege der Gefahrenabwehr sowie strafrechtlich an jedweder Handlung gegen den Grundrechtsträger aktiv zu hindern. In BVerfGE 38, 175 – Rückenteignung - heißt es auch für die bundesdeutsche Polizei unverbrüchlich:
„Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.“
Daran ändern auch die den Vollstreckungshandlungen zugrunde liegenden gerichtlichen Beschlüsse nichts, da jedem Beamten gemäß den Vorschriften der §§ 33, 35 und 36 BeamtStG eine eigene Prüfungspflicht obliegt. In BVerfGE 49, 220 heißt es:
„Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“
In der BVerfGE 6, 132 heißt es zur Remonstrationspflicht des Beamten schon während es NS-Terrorregimes:
“Hätten die mit dem Vollzug solcher Bestimmungen – Verletzungen von Gesetz und Recht - betrauten Beamten die beamtengesetzlichen Bestimmungen über ihre Verpflichtung gegenüber dem Nationalsozialismus wirklich nur als bloße nationalsozialistische “Zierate” in einem sonst rechtsstaatlichen Beamtengesetz angesehen, also angenommen, daß sie auch im “Dritten Reich” kraft des Beamtengesetzes und somit durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber selbst zur Treue ausschließlich gegenüber Volk und Staat als solchen verpflichtet gewesen seien, dann hätten sie sich gesetzlich für verhindert halten müssen, im Rahmen eines rechtsstaatlichen Beamtenverhältnisses an solchen Maßnahmen mitzuwirken, dann hätten sie ihrem Dienstherrn, also dem Staate gegenüber, vor jeder entsprechenden Amtshandlung darauf hinweisen müssen, daß hier ein unlösbarer Widerspruch in der Gesetzgebung vorhanden sei, sie insbesondere durch Erlasse und Verordnungen dazu veranlaßt werden sollten - auch soweit es sich nicht um unmittelbare Unrechtshandlungen handelte -, fortgesetzt gegen ihre gesetzliche Beamtenpflicht zu verstoßen.”
Das es sich in der Zeit vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 um eine Usurpation und ein Terrorregime des Massenmörders Adolf Hitler gehandelt hat, beschreibt bis heute rechtswirksam für den bundesdeutschen Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung die “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947. Dem zufolge gilt für alle auf das Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 vereidigten Amtsträger ausnahmslos:
„Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen einer politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.“ (in 2 BvR 337/08)
Wie es um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.
So richtig absurd wird sodann alles, wenn man sich auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung die Ausführungen zum Bonner Grundgesetz im Detail anschaut, Zitat:
“Es folgt ein Katalog von Grundrechten, die jedem zustehen und die der Staat nicht antasten darf. Sie sind nicht bloß schöne Worte, sondern unmittelbar geltendes Recht. Parlament, Regierung und Rechtsprechung müssen sich an sie halten.”
Für 8-jährige Schülerinnen und Schüler in allen bundesdeutschen Schulen heißt es in der Grundrechtefiebel “Voll in Ordnung” darüber hinaus, Zitat:
“Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.
Wir in Deutschland haben mit den “Grundrechten” tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.”
Wenn denn dann aber sich der einzelne als Teil der vollziehenden Gewalt oder rechtsprechenden Gewalt in die Pflicht genommen sieht, ausschließlich grundgesetzkonform, so wie es auch die jeweilige Eidesformel verlangt, gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger zu handeln, damit dessen Grundrechte unverletzt bleiben, dann interessiert diese unabdingbare verfassungsgemäße Verpflichtung niemanden mehr, dann heißt es landauf landab trotz wider besseres Wissens unausgesprochen noch immer oder schon wieder wie im NS-Terrorregime: “Recht ist, was… nützt“. Der ehemalige Bundespräsident Horst Köhler hat es 2006 in seiner Rede mahnend zum 60. Jahrestag der hess. Landesverfassung folgendermaßen zum Ausdruck gebracht:
“Zum Beispiel sollte es sich für jeden Amtsträger, ob Abgeordneter, Minister oder Beamter, verbieten, bei der Gesetzgebung oder im Verwaltungshandeln einen Verfassungsverstoß billigend in Kauf zu nehmen nach dem Motto: „könnte verfassungswidrig sein oder auch nicht – schau’n mer halt mal“.
(Originlartikel: /227577/gerichtsvollzi…ern-verfassung/)
GV unterschlagen Gelder!
GV brechen ungesetzlich in Häuser ein und unterstützen Kriminelle!
GV stellen ungerechtfertigte und überhöhte Rechnungen!
Das tat manch einer vor 2012 und wird sicher auch heute noch getan!
Wenn Sprache auf Verstehen ausgerichtet ist, dann verstehe ich hier nur “Bahnhof” …
Was verstehen Sie denn nicht? Vielleicht hilft unsere Expertise zum Thema: http:/grundrechtepartei.de/Expertise:Gerichtsvollzieher. Ansonsten bitte so genau wie möglich fragen, was nicht verständlich ist. Gruß.