Die Grundrechtepartei sagt JA zur verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung

Die Grundrechtepartei fordert die kompromisslose und umfassende verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung für Amtsträger und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.

Ziel

Die umfassende Kontrolle der öffentlichen Gewalt zum Schutz und Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor jeder Art von Bestrebungen, diese durch Missbrauch staatlicher Gewalt zu ändern oder zu beseitigen.

Begründung

Die öffentlichen Gewalten als vom Volke gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG mit der direkten Ausübung staatlicher Gewalt beliehene besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung haben zum Schutz des Souveräns im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vor jeder Art von Amtsmissbrauch einer strengen und umfassenden öffentlichen Kontrolle gemäß Art. 1 GG i.V.m. 20 Abs. 3 GG zu unterliegen.

Die damit für Amtsträger und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes einhergehenden Einschränkungen ihrer Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 GG erfolgen ausschließlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wozu in erster Linie die Unversehrtheit der Rechtsordnung als freiheitliche demokartische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zählt und im Rahmen eines entsprechednen Bundesgesetzes.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG.

Einrichtung entsprechender Bundes- und Landesbehörden

Zum Zwecke der Umsetzung der verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung für Amtsträger und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind eine entsprechende Bundes- sowie dieser untergeordnete Landesbehörden einzurichten.

Die Besetzung dieser Behörde erfolgt durch öffentliche Wahlen für einen Zeitraum von 5 Jahren. Wählbar ist jeder volljährige Deutsche. Die Behörde wählt aus ihrer Mitte einen Leiter sowie dessen Stellvertreter.

Diese Behörde unterliegt – bis auf die gleichberechtigte Erfassung ihrer Mitarbeiter durch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung – keinerlei Weisung oder Kontrolle durch andere Behörden außer einem dafür eingegrichteten Kontrollorgan.

Zu ihrer Kontrolle wird ein öffentliches unabhängiges Kontrollorgan eingesetzt, dessen Besetzung durch öffentliche Wahlen für einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgt. Wählbar ist jeder volljährige Deutsche. Das Kontrollorgan wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie dessen Stellvertreter. Das Kontrollorgan hat die Funktion einer außerordentlichen Aufsicht und Schiedsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung für Amtsträger und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Die Leitung der Behörde hat dem Kontrollorgan monatlich ausführlich Bericht über alle die Arbeit der Behörde betreffenden Belange zu erstatten. Das Kontrollorgan hat der Öffentlichkeit habljährlich über alle die Arbeit der Behörde betreffenden Belange zu erstatten.

Das Kontrollorgan unterliegt – bis auf die gleichberechtigte Erfassung seiner Mitarbeiter durch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung – keinerlei Weisung oder Kontrolle durch andere Behörden. Verstöße einzelner Mitglieder des Kontrollorgans gegen die in den Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegten Grundsätze werden durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Ein Mitglied des Kontrollorgans kann aufgrund von solchen Verstößen nur durch eine öffentliche Wahl von seiner Tätigkeit im Kontrollorgan entbunden werden.

Verpflichtung zur verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung

Amtsträger und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind zur aktiven Duldung und Teilnahme an der Erhebung ihrer Daten verpflichtet. Eine vorsätzliche Unterlassung kann die sofortige Entlassung aus dem Dienst und den Verlust aller versorgungsrechtlichen Ansprüche zur Folge haben.

Umfang der verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung

Folgende Daten von Amtsträgern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind zu erheben, aufzubewahren und im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG in einem für alle Bürger zugänglichen Medium zu veröffentlichen:

  1. Personendaten
  2. Lebenslauf
  3. Dienstort, Behörde und Funktion
  4. Jede Art von Einkünften
  5. Jede Art von Mitgliedschaften, Tätigkeiten und Funktionen jeder Art in und für jede Art von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen
  6. Monatlicher Tätikeitsbericht
  7. Öffentliche Kosten

Folgende dienstliche Daten von Amtsträgern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind zu erheben, aufzubewahren und im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG – nach erfolgter Selektion von privaten und dienstlichen Daten durch die entsprechende Behörde – in einem für alle Bürger zugänglichen Medium zu veröffentlichen:

  1. Telekommunikationsdaten
  2. Bewegungsprofil

Rechtsweg

An die Stelle des Rechtsweges tritt für Amtsträger und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Nachprüfung durch das entsprechende Kontrollorgan.

Erlass eines Bundesgesetzes

Zur Regelung der näheren Bedingungen der verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung für Amtsträger und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist ein entsprechendes Bundesgesetz zu erlassen.

4 Gedanken zu „Die Grundrechtepartei sagt JA zur verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung“

  1. p.s.:

    Sie nennen sich “Grundrechtepartei”?

    Dann mal noch der Hinweis:
    Ich habe das Recht, mich frei zu äussern, und ich bin in keiner Weise dazu verpflichtet, Ihnen eine “E-Mail-Adresse” mitzuteilen oder ähnliches!
    Dass Sie solches verlangen, ist ein deutliches Indiz dafür, dass Sie auch “Systemmitspieler” sind!

    1. Ihre Meinungsfreiheit ist Ihr Grundrecht gegenüber dem Staat und nicht uns gegenüber. Wir behalten uns Veröffentlichungen von Kommentaren vor. Kommentare, die nicht auch nur im Ansatz mit dem Grundgesetz zu tun haben, werden hier nicht veröffentlicht. Au0erdem brauchen Sie keine E-Mailadresse anzugeben, nicht mal einen Namen. Wären Sie aufmerksam, hätten Sie das bereits erkannt. Bitte veröffentlichen Sie Ihre Kommentare woanders.

  2. Guten Abend
    Eure Beiträge sind sehr gut und ich möchte diese auch auszugsweise weitergeben. Darf is das ?
    Eine Spende ist ne gute Sache, nur hat mich das System Platt gemacht, also Berufsverbot erteilt, weil ich als Taxe 3x im jahr (evtl.) geblitzt wurde, dazu habe ich mich gewehrt, dann noch Streifen am Himmel (Chemtrails,Geoengineering) gesehen und habe eine andere Rechtsauffassung.
    Somit habe ich seid Jan.13 HarziV beantragt, aber erst ab Juni erhalten, aber nur für 4 Monate. Ab Okt. hat mir das Jobcenter alle zahlungen eingestellt, weil ich die “Eingliederungsvereinbarung” knapp 1 Jahr vor der Rente, nicht unterschrieben habe.
    Uns wurde immer eingehämmert, dies sei ein Sozialstaat, aber ohne Moos ? Ich esse schon Butterstaudensalat und kein Fleisch und keine Wurst mehr.Dafür habe ich mein leben lang geschuftet, aber so wie Reinhard Mey in seinem Lied “sei wachsam” singt, wer die Wahrheit sagt usw. usw.
    Wie geht das hier noch weiter ?
    Ein System das sich nicht an ihre eigenen Gesetze, Regeln usw. hält.
    Muß man ins Ausland trempen um den Winter zu überleben. was ist los in diesem land ?
    lg otto

    1. Eine Sanktion bei Nichtunterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung ist unzulässig und gesetzlich nicht vorgesehen. Chemtrails lassen wir hier mal, ebenso die im nicht veröffentlichten Kommentar angesprochene angebliche Besatzung der BRD. Unsere Beiträge auszugsweise zu veröffentlichen ist in Ordnung. Zur privaten Verwendung – ausdrucken, verwenden, weitergeben – sind sie frei.

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