Bundesdeutsche, auf das Bonner Grundgesetz ausdrücklich vereidigte Richter und Amtsträger, die zur Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befugt sind, beugen gemäß § 339 StGB (vormals § 336 StGB) das Recht zu Ungunsten des Grundrechtsträgers, wenn Richter und Amtsträger trotz unverbrüchlicher Bindung an Art. 20 Abs. 3 GG gegen die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte in Gestalt einer Gerichtsentscheidung oder eines Verwaltungsaktes entscheiden.
Das dem tatsächlich auch so ist, macht die Protokollnotiz in den Protokollen der ersten Regierung “Adenauer” vom 11.08.1950 deutlich, denn dort heißt es:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Die unmittelbar geltendes Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte bilden mithin für alle gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen die absolut unüberwindbare Hürde jeden richterlichen und / oder behördlichen Handelns gegen den einzelnen Grundrechtsträger.
Bis zur bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes galt zuvörderst, “Recht ist was … nützt”. Trotz der sodann in Kraft getretenen Kontrollrats- und Militärgesetze der Alliierten und des 4 Jahre später Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 haben bis heute nicht bewirkt, dass sich die im Lichte des Bonner Grundgesetzes (wahrscheinlich erneut?) an die Macht gekommene “Bewegung” tatsächlich losgesagt hat von verfassungs- und konventionswidriger Willkür und Allmacht des Staates.
Wie die grundgesetzwidrige Rechtswirklichkeit seit 65 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland ausschaut, hat der Karikaturist der Grundrechtepartei im Schandgericht verbildlicht:

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
(Originalartikel: /230982)