Es ist bekannt, dass der Versuch, den neu entstehenden demokratischen Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland nach 1945 auf die juristische und politische Aufarbeitung der NS-Vergangenheit zu gründen, gescheitert ist. Nur ein Bruchteil der NS-Täter wurde bestraft. Ihre Exkulpation implizierte die weitgehende Legitimation des NS-Staates und seiner Rechtsordnung. [...] Hierzu gab es eine inzwischen fast vergessene Alternative. Sie bestand in der Kategorie des gesetzlichen Unrechts, die die juristische Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts 1946/47 prägte, danach aber systematisch verdrängt wurde. [...] Die von der Rechtsprechung und Rechtslehre ab 1947 entwickelten Prüfungskriterien führten zu einem “entnazifizierten” nationalsozialistischen Recht. Dabei bedeutet Entnazifizierung nicht die völlige Beseitigung des NS-Rechts, sondern die innerliche Reinigung, das Reinwaschen des NS-Gesetzes durch dessen Reduzierung auf einen angeblich rechtsstaatlichen, objektiven Wortlaut. Das Ergebnis ist ein “purifiziertes, nationalsozialistisches Recht”, die Legitimierung der Rechtsordnung des NS-Staates. (Quelle: auszugsweise Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Der Karikaturist der Grundrechtepartei sieht in dem Bestreben von damals das “Lazarus-Projekt“:

Das am 23.05.1949 in Kraft getretene Bonner Grundgesetz als seitdem ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und die damit einhergehende unverbrüchliche Bindung der drei Gewalten an die ranghöchsten Rechtsbefehle einschließlich an die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte, hat der Legitimierung der Rechtsordnung des NS-Terrorregimes bis heute keinen Abbruch getan. Dank der “granitenen dummen” und bis heute insbesondere politisch dumm gehaltenen Bevölkerung, so wie diese der Massenmörder Adolf Hitler in seinem Machwerk “mein Kampf” 1926 bereits umschrieben hat.
Bis heute wird die “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 trotz noch heute unverbrüchlicher Bindewirkung gegenüber dem Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ignoriert, hat das franz. oberste Gericht doch ausdrücklich allgemeingültig und verbindlich damals festgestellt, dass das Regime des Massenmörders verfassungswidrig nach dem 05.03.1933 an die Macht gekommen ist, so dass das kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes zu keinem Zeitpunkt hat wirksam Gesetzeskraft erlangen können.
Der Karikaturist der Grundrechtepartei erfand sodann den “Juristischen Aschermittwoch”:

Die Verdrängung eigener Schuld, die Auffassung, nur eine keine Clique sei für die nationalsozialistischen Verbrechen verantwortliche gewesen, während der Durchschnittsdeutsche nur ein “verführter Christ” gewesen sei, fand sodann auch Eingang in die Rechtsprechung.
Der Angeklagte steht und stand stets auf dem Boden eines gläubigen Christentums. [...] Nach den Feststellungen zur Persönlichkeit beider Angeklagten haben sie in ihrem denken und Handeln in einem mehr oder weniger offenen Gegegensatz zu wesentlichen Grundzügen des Nationalsozialismus [...] gestande und von ihrer Stelle aus gemeinsam versucht, auf dem Boden der damaligen politischen Wirklichkeit das von ihnen für Recht und richtig Erkannte durchzusetzen und so ihrem Volk und Staat zu dienen. [...]
Es ist nicht als erwiesen anzusehen, dass der Angeklagte den [...] aus politischen Gründen verfolgt hat.Solche Äußerungen zeigen, dass die Argumentation der Rechtslehre und der Rechtspraxis sich von der öffentlichen und massenhaften Derealisation der NS-Vergangenheit nicht unterscheidet, diese vielmehr in der juristischen Argumentation ihren Fortgang findet.(Quelle: auszugsweise Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
Originalartikel: /230995)