Seit 71 Jahren sind Nötigung und Erpressung Gesinnungstatbestände nachdem der Nazijurist, Reichsjustizminister und Kriegsverbrecher Thierack per Rechtsverordnung zum 15.06.1943 jeweils das Tatbestandmerkmal “gesundes Volksempfinden” als Strafvoraussetzung eingeführt hat.

Am 15.06.1943 traten die von dem Nazijuristen und Kriegsverbrecher Thierack in Gestalt des hitlerschen Reichsjustizministers unterzeichneten Rechtsverordnungen vom 29.05.1943 (RGBl I, 01. Juni 1943) in Kraft und ließen die Straftatberstände “Nötigung” (§ 240 RStGB) und “Erpressung” (§ 253 RStGB) zu Gesinnungstatbeständen werden. Plötzlich waren “Nötigung” und “Erpressung” nur dann noch strafbar, weil rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht, so stand es bis 1953 trotz des Inkrafttetens des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 sowohl als Abs. 2 im Straftatbestand der “Nötigung” als auch der “Erpressung”.

Es hat sich auch niemand von bundesdeutscher Seite damals an die für allgemeingültig und alle deutschen Verwaltungsstellen und Gerichte bereits seit dem 06.01.1947 unverbrüchlich bindende “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt und sodann seit dem 23.05.1949 alle drei bundesdeutschen Gewalten ebenfalls unverbrüchlich bindend, gehalten, stattdessen wurde das Gesinnungsmerkmal des NS-Terrorregimes “gesundes Volksempfinden” verfassungswidrig in den noch besser juristisch dehnbareren Begriff “verwerflich” gewandelt.

Auch hier sei ausdrücklich auf die folgenden Rechtssätze in dem von dem Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolf stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” aus dem Jahr 1996 verwiesen:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz [red. Anm.: z.B. das Grundgesetz oder die EMRK] nicht [red. Anm.: ein ungültiges oder verfassungswidriges Gesetz] anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

Dem Bundesgesetzgeber ist es bis heute grundgesetzlich verwehrt, ersatzlos untergegangenes NS-Recht im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland auf der Basis des Bonner Grundgesetzes als “geltendes Recht” zu behandeln. Das Gleiche gilt für die Bundesregierung sowie die einzelnen Landesregierung, da sie alle den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes unterfallen. Ebenso unterfällt die vollziehende Gewalt bis heute unverbrüchlich der Tribunal Général – Entscheidung vom 06.01.1947. Nichts anderes gilt für die bundesdeutsche Rechtsprechung, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes.

Stattdessen trägt der bundesdeutsche Gesetzgeber seit 65 Jahren die Hauptverantwortung dafür, dass es den auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes garantierten Rechtsstaat bis heute nicht gibt, sondern fortgesetzt verfassungs- und konventionswidrig die NS-Rechtsordnung einschließlich des purifiziertem nationalsozialistischen Recht gegen die bundesdeutsche Bevölkerung exekutiert wird. (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297. )

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231769)